Amtsblatt 1898/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. August 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Nr. 32. Steyr, am 11. August. Z. 12.500. An sämmtliche hochwürdigen Pfarrämter und an die Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Vorbereitungen zur Stellung 1899. Die Gemeinde=Vorstehungen werden erinnert, dass sie gemäß § 21, Punkt 1 der Wehrvorschriften I. Theil, be¬ hufs Verzeichnung der in das stellungspflichtige Alter tretenden Personen, die laut § 15, 1 bis 3, den Gemeinden zugekommenen Matrikelauszüge der 1878 Geborenen den Matrikenführern im Monate August zurückzustellen haben. Die hochwürdigen Pfarrämter werden gemäß § 2 der citierten Gesetzesbestimmung ersucht, die wieder erhaltenen Auszüge nach den inzwischen eingetretenen Veränderungen zu ergänzen und bis Ende October den Gemeinden wieder zu übergeben. Steyr, am 9. August 1898. Z. 12.221. An die Gemeindevorstehungen der Gerichts¬ bezirke Neuhofen und Kremsmünster. Amtstage im Monate August in Neuhofen und Kremsmünster. Ich werde am Donnerstag den 25. August 1898 von 10 Uhr vormittags an in der Gemeinde=Kanzlei im Markte Neuhofen und am Samstag den 27. August 1898 ebenfalls von 10 Uhr vormittags an in der Gemeinde=Kanzlei im Markte Kremsmünster Amtstage abhalten. Hievon werden die Herren Gemeindevorsteher behufs allgemeiner Verlautbarung und Intervention in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 4. August 1898. Z. 12.498. Amtserinnerung. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche den Ausweis B über die öffentliche Impfung im Jahre 1898 bisher noch nicht vorgelegt haben, werden gemahnt, denselben umgehend anher einzusenden. Steyr, am 9. August 1898. Z. 10.566. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Abgeänderte Aufnahmsbedingungen in den Hebammen¬ Lehrcurs. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 18. März 1898, Z. 6811, tritt das mit Ministerial Verordnung vom 27. Jänner 1898, R.=G.=Bl. Nr. 35 erlassene Regulativ für den Unterricht und den Dienst an den Hebammen=Lehranstalten schon mit dem nächsten Semester, beziehungsweise Curse in Wirksamkeit. Da im § 5 dieses Regulatives die Aufnahms¬ bedingungen gegenüber den bisher geltenden abgeändert wurden, erscheint es von Wichtigkeit, die Candidatinnen des Hebammenunterrichtes auf die neuen Bestimmungen, ins¬ besondere auf die im § 4 und § 5 des erwähnten Regu¬ latives angeführten Bestimmungen aufmerksam machen zu lassen, welche von den zur Aufnahme erforderlichen Zeug¬ nissen und Documenten handeln. Hiernach haben die Aufnahmsbewerberinnen, welche das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben dürfen und, wenn sie ledig sind, das 24. Lebensjahr vollendet haben müssen, beizubringen: 1. Den Tauf= oder Geburtsschein, eventuell den Trauungsschein, oder falls sie Witwen sind, den Todten¬ schein ihres Gatten; 2. ein behördlich bestätigtes Moralitäts=Zeugnis; 3. ein vom Amtsarzte der zuständigen politischen Behörde ausgefertigtes Zeugnis der Gesundheit und der körperlichen Befähigung; 4. ein Impf= und eventuell ein Revaccinations¬ Zeugnis. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher laut Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Juni 1898, Z. 10.826/V, beauftragt, denjenigen Frauenspersonen, welche die Aufnahme in den Hebammenlehrcurs in Linz anstreben, auf die oben angegebenen Bedingungen der Auf¬ nahme zur Darnachachtung aufmerksam zu machen. Steyr, 6. August 1898. Z. 11.283. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Congress für Hydrologie, Klimatologie und Geologie. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Juni 1898, Z. 11.058/V, werden die Gemeinde¬

0 Vorstehungen in Kenntnis gesetzt, dass der V. internationale Congress für Hydrologie, Klimatologie und Geologie in der Zeit vom 25. September bis 3. October 1898 zu Lüttich stattfinden wird, und zugleich aufgefordert, die ärztlichen und pharmaceutischen Kreise, die Verwaltungen und Besitzer von Mineralquellen und Curorten, sowie andere Persönlichkeiten und Körperschaften, welche sich für die genannten Wissens¬ zweige interessieren, auf diesen Congress, dessen Programm in einer der nächsten Nummern der Wochenschrift: „Das österreichische Sanitätswesen“ veröffentlicht werden wird, auf¬ merksam zu machen. Eventuell sich meldende Congresstheilnehmer sind an¬ her namhaft zu machen. Steyr, am 6. August 1898. Z. 10.884. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verbot des Vertriebes ausländischer Arzneien. Durch amtliche Erhebungen ist sichergestellt worden, dass die amerikanische Firma „The Koenig Medicine Co. in Chicago, welche eine General=Agentur für Europa in Frankfurt a. M. besitzt, Arzneizubereitungen nach Angabe eines Pastors namens König, von unbekannter Zusammen¬ setzung, wie „Koenigs Nervenstärker“, „Koenigs Eisenelixier“ „Koenigs Eisenpillen“ und „Koenigs Kräuterpillen“ mittelst Reclamebroschüren, mit welchen ärztliche Rathschläge ertheilt und Leichtgläubige unter trügerischen Vorspiegelungen zum Bezuge dieser Geheimmittel eingeladen werden, auch im In¬ lande in Vertrieb zu setzen bestrebt ist, dass ferner in diesen Reclameschriften sogar willkürlich österreichische Apotheken als Bezugsquellen für diese Geheimmittel namentlich bezeichnet und durch vorgedruckte Bestellkarten mittelst Postverkehr die irregeführten Adressaten zur Bestellung dieser Arzneimittel verleitet werden. Da dieses Vorgehen den bestehenden Medicinalvor¬ schriften zuwiderläuft, indem Ausländern die Ausübung der ärztlichen Praxis im Inlande, sowie der Vertrieb von Geheimmitteln überhaupt verboten, desgleichen der Bezug von Arzneizubereitungen aus dem Auslande nur Apothekern, eventuell Großdroguisten für den Apothekenverkehr und durch besondere landesbehördliche Bewilligung hiezu ermächtigten Personen gestattet ist, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Juli 1898, Z. 11.791/V, aufgefordert, alle Apotheker und Kaufleute darauf aufmerksam zu machen, dass der Ver¬ trieb dieser, sowie aller als Geheim= oder Wundermittel (Arcana) in Vertrieb gebrachten Arzneipräparate der ge¬ dachten Firma, desgleichen jeder unbefugte Bezug derselben verboten ist. Steyr, am 6. August 1898. Z. 10.883. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Neuerrichtung von Apotheken. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Juli 1898, Z. 11.584/V, bringe ich Nachstehendes den Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnis und eventuellen Darnachachtung. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 24. v. Mts., Z. 15.154, anlässlich eines Recurses gegen die Verleihung einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eröffnet, dass die Einholung gutächt¬ licher Aeußerungen von Gemeinde=Vorstehungen über die Würdigkeit der Bewerber um eine Apotheken=Concession in den bestehenden Medicinal=Vorschriften nicht begründet erscheint, ferner, dass der Concessionär zwar zu verpflichten ei, innerhalb einer entsprechenden Frist für die Eröffnung der Apotheke Sorge zu tragen, dass hiebei jedoch seitens der Aussichtsbehörden lediglich auf eine zweckdienliche und angemessene Unterbringung der selbstverständlich vor der Eröffnung amtsärztlich zu visitierenden Apotheke innerhalb einer bestimmten Häusergruppe, nicht aber auf die Errichtung in einem bestimmten Hause oder Neubau, gedrungen werden kann. Steyr, am 6. August 1898. Z. 11.833. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Juni l. J., Z. 5692, und Auftrages der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 20. Juli 1898, Z. 12.786/II, wird hieramts die Abschrift einer Entscheidung des k. k. Obersten Gerichts= und Cassa¬ tionshofes vom 3. Mai 1898, Z. 6022, welche in Bezug auf die Frage, ob auf Märkten für lebende, zum Schlachten bestimmte Kälber Viehpässe beizubringen ind, von Wichtigkeit ist, behufs weiterer Veranlassung zur Kenntnis gebracht. z. Z. 5692 ex 1898. Abschrift eines Erkenntnisses des k. k. Obersten Gerichts= und Cassa¬ tionshofes vom 3. Mai 1898, Nr. 6022. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Oberste Gerichts= und Cassationshof hat heute, am 3. Mai 1898, unter dem Vorsitze des k. k. ersten Präsidenten Dr. v. Stremayr, in Gegenwart der k. k. Hof¬ räthe: Höpler, Freiherrn v. Czörnig, Gsten, Wesselly, Palli¬ ardi, Fina, Dr. v. Seau, Suppantschitz, v. Grienauer und Dr. v. Plügl, als Richter, dann des k. k. Hofsecretärs Dr. Freiherrn v. Pachner als Protokollführer, über die von der k. k. General=Procuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Urtheile des k. k. Bezirksgerichtes in Proßnitz vom 4. November 1897, z. Z. 6511 und 6516, vomit Jakob Coufal und Franz Funk von der Anklage wegen Uebertretung der §§ 8b und 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, Nr. 35 R.=G.=Bl., freigesprochen wurden, und gegen die Urtheile des k. k. Kreis= als Berufungs¬ gerichtes Olmütz vom 7. December 1877, Z. 13.160, und vom 31. December 1897, Z. 13.161, womit die gegen obige Urtheile eingebrachte Berufung des öffentlichen An¬ klägers zurückgewiesen wurde, nach durchgeführter öffent¬ licher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Be¬ richterstatters, k. k. Hofrathes Fina, nach Anhörung der Nichtigkeitsbeschwerde seitens des k. k. Generaladvocaten Gertscher als Vertreter der k. k. Generalprokurator zu Recht erkannt: Mit den Urtheilen des k. k. Bezirksgerichtes Proßnitz vom 4. November 1897, Z. 6511 und 6516, womit Jakob Coufal und Franz Funk von der gegen sie wegen der Ueber¬

3 tretung der §§ 8b und 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, Nr. 35 R.=G.=Bl., erhobenen Anklag; freigesprochen wurden, und mit den Urtheilen des k. k. Kreis als Be¬ rufungsgerichtes in Olmütz vom 7. December 1897, Z. 13.160, und vom 31. December 1897, Z. 13.161, womit die gegen die obigen Urtheile eingebrachte Be¬ rufung des öffentlichen Anklägers zurückgewiesen wird, wurde das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 2, 223 und 238 St.=G. und der §§ 8b und 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, Nr. 35 R.=G.=Bl., verletzt. Gründe: Nach Inhalt der Acten beider Instanzen der Straf¬ sachen gegen Jakob Coufal und Franz Funk wegen der im § 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, Nr. 35 R.=G.= Bl., resp. Art. I des Gesetzes vom 24. Mai 1882, Nr. 51 R.=G.=Bl., bezeichneten Uebertretung brachten Jakob Coufal aus Celschowitz und Franz Funk aus Stinau am 13. Sep¬ tember 1897 je ein zum Schlachten bestimmtes lebendes Kalb auf den allwöchentlich in der Stadt Proßnitz abge¬ haltenen Fleischmarkt. Die Kälber waren wohl mit von den Gemeindeämtern Celschowitz, beziehentlich Stinau aus¬ gefertigten Fleischcertificaten, jedoch nicht mit Viehpässen gedeckt. Aus diesem Anlasse wegen der in den §§ 8b und 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, Nr. 35 R.=G.=Bl., bezeichneten Uebertretung zur Verantwortung gezogen, wur¬ den Jakob Coufal und Franz Funk mit den Urtheilen des k. k. Bezirksgerichtes Proßnitz vom 4. November 1897 Z. 6511 und 6516, von der Anklage freigesprochen, weil die Bestimmungen des § 8 des Thierseuchengesetzes auf zum Schlachten bestimmte Kälber unter 6 Monaten nicht anwendbar seien und die Kälber auch nicht auf einen Vieh¬ markt, sondern auf einen Fleischmarkt aufgetrieben wurden. Die gegen dieses Urtheil vom öffentlichen Ankläger erhobene Berufung wies das k. k. Kreis= als Berufungs¬ gericht in Olmütz mit den Urtheilen vom 7. December 1897 Z. 13.160, und vom 31. December 1897, Z. 13.161, zurück. Es anerkannte zwar, dass die von Jakob Coufal und Franz Funk auf den Markt getriebenen Kälber mit Viehpässen zu decken waren, schloss aber doloses Zuwiderhandeln der Angeklagten gegen die Bestimmungen des Thierseuchen¬ gesetzes aus, weil dieselben, mit Fleischcertificaten versehen, in denen der gesunde Zustand der Kälber bestätigt werde, in dem Irrthume befangen waren, sie hätten durch Bei¬ bringung der Certificate an Stelle der Viehpässe dem Geiste des Gesetzes Genüge gethan. Die Urtheile beider Instanzen beruhen jedoch auf irriger Anwendung des Gesetzes. Es kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass die Aus¬ nahmsbestimmung des § 8 des Thierseuchengesetzes sich nur auf Kälber bezieht, die unmittelbar zum Schlachten von ihrem Standorte an einen anderen Ort abgetrieben werden. Dies geht aus dem Gegensatze hervor, in den im Gesetze „Rindvieh jeden Alters“, welches auf Vieh¬ märkten oder Auctionen gebracht wird, zu solchem Rindvieh gestellt erscheint, welches aus „Anlass des Wechsels des Standortes in einen anderen über 10 Kilometer entfernten Ort abgetrieben wird.“ Steht nun fest, dass im vorliegenden Falle die Kälber auf den Proßnitzer Wochenmarkt getrieben wurden, so ist schon damit die Verpflichtung, sie mit Vieh¬ pässen zu decken, gegeben. Dass der Markt als „Fleischmarkt bezeichnet wird, kann hieran nichts ändern. Dem hiefür maßgebenden ge¬ meinen Sprachgebrauche zufolge gilt als „Markt jede all¬ mein zugängliche, an einen bestimmten Ort und eine be¬ stimmte Zeit geknüpfte Zusammenkunft von Feilbietenden und Kauflustigen zum Zwecke von Geschäftsabschlüssen. Wird hiebei — wenn auch nur nebenbei und in zweiter Linie¬ — als Gegenstand des Marktverkehres lebendes Vieh aus¬ geboten und gekauft, so wird eben hiedurch der Markt zum Viehmarkte (vorliegend zum Stechviehmarkte) im Sinne des Thierseuchengesetzes. Es sind damit jene Bedingungen ge¬ geschlossen, die die im § 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Vorsichten erheischen, nämlich Auftrieb von Vieh verschie¬ dener Provenienz, gegenseitiger Contact desselben und die hiedurch, sowie durch etwa nachfolgende Berührung des vom Markte wieder abgetriebenen Viehes mit anderem Vieh her¬ beigeführte Möglichkeit der Verschleppung von Krankheits¬ keimen. Sobald also Kälber unter 6 Monaten Gegenstände irgend eines Marktes werden, unterliegen sie den Bestim¬ mungen des ersten Absatzes des § 8 b des Thierseuchengesetzes ausnahmlos, zumal ja überdies die Möglichkeit nicht aus¬ zuschließen ist, dass der Käufer sie nicht der Schlachtung, sondern einem anderen Zwecke zuführt, oder dass sie un¬ verkauft den Rückweg vom Markte antreten müssen. Die Anschauung des ersten Richters verstößt somit gegen das Gesetz. Allein auch das Berufungsgericht irrt, wenn es zum Delictsthatbestandes des § 45 des Thierseuchengesetzes doloses Zuwiderhandeln fordert und die Angeklagten wegen des über die rechtliche Bedeutung des Fleischcertificates unter¬ laufenen Irrthumes entschuldigt. — Culposes Thun genügt zur Herstellung des Delictsthatbestandes des § 45 des Thier¬ seuchengesetzes. Das die Kälber deckende gemeindeämtliche Fleischcertificat aber konnte die gesetzlich vorgeschriebenen Viehpässe nicht ersetzen. Abgesehen davon, dass das den Acten der Strafsache gegen Jakob Coufal allegierte Cer¬ tificat eine Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kalbes gar nicht enthält — denn die betreffende Rubrik ist nicht sachgemäß ausgefüllt — handelt es sich beim Auf¬ triebe von Vieh auf Märkte nicht bloß um die Gesundheit des aufgetriebenen Viehes, sondern auch um dessen unver¬ dächtige Provenienz. Dafür aber, ob am Standorte des Viehes oder in dessen Umgebung keine ansteckende Thierkrankheit herrsche, bot das Certificat keine Gewähr. Es entsprach somit seinem Inhalte nach keineswegs den Erfordernissen eines Viehpasses und konnte als solcher nicht gelten. Die Unkenntnis der Bestimmungen des Thier¬ euchengesetzes endlich vermag die Angeklagten nicht zu recht¬ fertigen. Dass für den Auftrieb der Kälber die Beibrin¬ gung von Viehpässen vorgeschrieben sei, hatten sie zu wissen; ein in dieser Beziehung auf ihrer Seite etwa obwaltender Irrthum wirkt als aufliegender Rechtsirrthum (Unkenntnis der Bestimmungen eines strafrechtlichen Nebengesetzes) keines¬ wegs strafausschließend gemäß § 26 St.=G.; es kommt vielmehr der in den §§ 233 und 238 St.=G. ausgesprochene Grundsatz, dass Unkenntnis des Strafgesetzes nicht ent¬ schuldige, vorliegend zu voller Geltung. Es war daher die erfolgte Gesetzesverletzung auszu¬ sprechen. Der Oberste Gerichts= und Cassationshof. Wien, am 3. Mai 1889. Stremayr m. p. Pachner m. p. Für die richtige Abschrift! Wien, am 30. Juni 1898. Der Expedits=Director im k. k. Ministerium des Innern: Fromm m. p. Steyr, am 5. August 1898.

4 Z. 12.362. An alle Gemeinde Vorstehungen. Z. 16.513. Concurs=Ausschreibung. Von den mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1881, Z. 4597, zur Erzielung eines er¬ giebigen Nachwuchses von tüchtigen, gebildeten Thierärzten creierten zehn Staatsstipendien im Jahresbetrage von drei¬ hundert (300) Gulden für Civilhörer des dreijährigen, be¬ ziehungsweise vierjährigen thierärztlichen Curses am k. und k. Militär=Thierarznei=Institute und der thierärztlichen Hoch¬ schule in Wien, deren Genuss bei gutem Fortgange und sonstigem Wohlverhalten bis zur Vollendung der Studien dauert und nach Absolvierung des III., beziehungsweise IV. Jahrganges für weitere fünf Monate behufs Ablegung der strengen Prüfungen verlängert werden kann, gelangen mit Beginn des Studienjahres 1898/99, event. mit 1. März 1899 sechs in Erledigung und erfolgt die Wiederverleihung der¬ selben durch das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern. Bewerber um diese Stipendien, welche österr. Staats¬ bürger sein müssen, haben ihre mit dem Tauf (Geburts¬ und Impfungsscheine, dem Mittellosigkeits= und einem amts¬ ärztlichen Zeugnisse über ihre Tauglichkeit zum Militär¬ dienste; ferner mit dem Zeugnisse der Reife zum Besuche von Hochschulen oder mit jenem über den mindestens mit gutem Erfolge zurückgelegten ersten oder zweiten Jahrgang der thierärztlichen Studien am k. u. k. Militär=Thierarznei¬ Institute und der thierärztlichen Hochschule in Wien belegten Gesuche bis längstens 1. September 1898 beim k. k. Mini¬ terium für Cultus und Unterricht einzureichen. Wien, am 27. Juni 1898. Vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt vom 27. Juni d. J., Z. 16.513, und Auftrages der h. k. k. Statthalterei vom 31. Juli 1898, Nr. 13.251/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 8. August 1898. Z. 12.391. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung unter den interessierten Kreisen. K. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns. Z. 13.554/II. Kundmachung betreffend die Herabsetzung der Confinierungszeit für aus Oesterreich nach Bayern eingeführtes Nutz= und Zuchtvieh. Laut Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern vom 19. Juli 1898, Z. 36.297/9, hat das königl. bayerische Staatsministerium des Innern in der Nr. 36 ex 1898 des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Bayern nachstehende Verordnung vom 5. Juli 1898, Z. 13.859, erlassen: „Im Nachhange der Ministerial=Bekanntmachung vom 30. Juni 1891, Nr. 10.166 (G.= und V.=Bl. Seite 201), wird nach Benehmen mit dem Reichsamte des Innern auch für das in das nördlich der Donau gelegene Grenzgebiet ingeführte österreichische Nutz= und Zuchtvieh die Con¬ finierungszeit von 60 Tagen auf 30 Tage insolange herab¬ gesetzt, als in den benachbarten österreichischen Gebieten die Lungenseuche nicht in gefahrbrohender Weise auftritt. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf das bereits eingeführte Vieh.“ Dies wird zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1898, Z. 24.193, allgemein ver¬ lautbart. Linz, am 5. August 1898. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 8. August 1898. Z. 12.364. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 13.765/II. Kundmachung. betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Laut des letzten officiellen Thierseuchen=Wochen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo ist im Occupations¬ gebiete die Schweinepest im Bezirke Zupanjac erloschen, da¬ gegen neu ausgebrochen in den Bezirken Bihac, Breka, Bielina und Srebrenica. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Juli l. J., Z. 25.202, findet demnach die k. k. Statthalterei unter Behebung der Verfügungen der hieramtlichen Kundmachung vom 18. Juni 1898, Z. 10.780/II, wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Ein¬ fuhr von Schweinen aus den Bezirken Bosnisch=Dubica, Priedor, Bosnisch=Novi, Sanskimost, Bihac, Krupa, Blase¬ nica, Breka, Bjelina und Srebrenica die Sperrverfügung mit der Wirksamkeit vom 6. August 1898 angefangen zu erlassen. Die mit der hieramtlichen Kundmachung vom 12. März l. J., Z. 4174/II, enthaltenen Bestimmungen für den Ver¬ kehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus dem Occupationsgebiete bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 2. August 1898. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 6. August 1898. Z. 12.365. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 13.766/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn

5 und in Croatien und Slavonien, sowie der stattgefundenen Seucheneinschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juli d. J., Z. 25.135, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 21. Juni d. J., Z. 10.913/II, unter Aufrechthaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. November 1896, Z. 19.513, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien und Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperr¬ verfügungen mit der Wirksamkeit vom 6. August l. J. ange¬ fangen sofort zu treffen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Nyitra, Pozsony, mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Trencsen, sowie dem Stuhlbezirke Raska des Comi¬ tates Moson und aus der königlichen Freistadt Pozsony, 2. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abau=Torna, Arad, Bäcs-Bodrogh, Baranya, Bars, Békés, Berg, Bihär, Borsod, Brasso, Feher, Györ, Hajdu, Häromszek, Heves, Jasz=Nagy=Kun¬ Szolnok, Kis=Küküllo, Kolosz, Komärom, Krasso=Szörny, Maros=Torda, Moson, Nagy=Küküllo, Nogräd=Nyitra, Pest¬ Pilis=Solt=Kiskun (ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbänya, Steinbruch), Pozsony, Säros, Somogy, Szaboles, Szatmär, Szeben, Szebes, Solnok Doboka, Temes, Tolna, Torda=Aranyos, Torontal, Udvarhely, Ungh, Vas, Veszprem, Zala und Zemplen, dann b) den königlichen Freistädten: Arad, Baja, Debreczen, Kecskemet, Pancsova, Selmecz=Bélabänya, Szabadka, Szathma=Nemett und Ujvidek. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Schweinepest. gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate Be¬ lovar=Kreuz nebst den in diesem Comitate liegenden Stadt¬ bezirken. 2. Schafpockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Mo¬ drus=Fium und Licka=Krbava nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen in unzertheiltem Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 2. August 1898. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 8. August 1898. Z. 10.440. An alle Gemeinde Vorstehungen. Verpflegskosten in Krain. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Juni 1898, Z. 10.796/V, sind in den öffentlichen Krankenanstalten Krains für das Jahr 1898 nachstehende Verpflegsgebüren geltend: Landeskrankenhaus in Laibach: 1. Classe 3 fl. 50 kr., 2. Classe 2 fl., 3. Classe 90 kr.; für Heimatberechtigte des Kronlandes Krain und für Mitglieder der Krankencassen beträgt die tägliche Verpflegsgebür 80 kr. Landesgebärhaus in Laibach: 1. Classe 3 fl. 50 kr., 2. Classe 2 fl., 3. Classe 1 fl. — Landes=Irrenanstalt in Studenz: 1. Classe 3 fl., 2. Classe 2 fl., 3. Classe 80 kr. Steyr, am 6. August 1898. Z. 12.402. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Alfons Johann Zoth. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des im Jahre 1879 in Olmütz geborenen, nach Doberscik, im Bezirke Römerstadt, heimat¬ berechtigten Alfons Johann Zoth, Sohn des Johann Zoth und der Aloisia, geb. Sedlacek, angesucht. Die Eltern des Genannten sind vor mehreren Jahren in Wien gestorben, und soll nach Angabe des Gemeinde¬ Vorstehers in Doberscik auch Alfons Johann Zoth als Kind in Olmütz gestorben sein. Die nach diesem Stellungspflichtigen sowohl bei den Pfarrämtern in Olmütz, als auch sonst im Verwaltungs¬ gebiete der genannten Statthalterei gepflogenen Nach¬ forschungen sind erfolglos geblieben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit der Auftrage in Kenntnis gesetzt, Erhebungen, u. zw. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=) Pflichtigen aufge¬ führt erscheint, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 25. September 1898 anher zu berichten. Steyr, am 8. August 1898. Z. 12.055. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 16. Juli bis 26. Juli 1898. 1. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaft Traunleiten. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Leonfelden, Ort¬ schaft Spielau. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Etsdorf; Gemeinde Traun, Ortschaft Dionysen. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Ried, Ortschaften Blindenmarkt, Marwach, Ried. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Gundendorf, Sattledt; Gemeinde Neu¬ hofen, Ortschaften Neuhofen, Weißenberg.

6 Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Waldkirchen, Ortschaft Wesenufer. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Schwanenstadt. 3. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Achleiten. Steyr, 4. August 1898. Z. 12.392. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie=Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Juli bis 2. August 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Pöstlingberg, Ort¬ schaft Hagen. 2. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ortschaft Traunleiten. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Edtsdorf. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Stadt Grein; Gemeinde Ried, Ortschaften Blindenmarkt, Marwach, Ried. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Gundendorf, Maidorf, Sattledt; Ge¬ meinde Neuhofen, Ortschaften Neuhofen, Weißenberg; Ge¬ meinde Gleink, Ortschaft Thann. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Leonfelden, Ort¬ schaft Spielau. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Traun, Ort¬ schaft Dionysen. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Neuhofen. 4. Schweinepest. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaften Klaus, Kniewas, Steyrling; Gemeinde Pankraz, Ortschaft Dirnbach; Gemeinde Schlierbach, Ortschaft Hausmaning. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Achleiten. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer (Land), Ortschaft Unterlausso. Steyr, 8. August 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. S. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche in

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