Ueberwachung der nach der Schweiz importierten Thiere handelt, werden derartige Bewilligungen stets — durch An¬ weisung an die betreffenden Grenzorgane — ertheilt, soferne den sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprochen wird. Bezüglich des Marktes in St. Margarethen wird weiters eröffnet, dass ein solcher Markt für fremdes Vieh seit längerer Zeit nicht mehr gestattet ist und aus angeblich veterinär=polizeilichen Gründen wohl kaum sobald wieder zu¬ gelassen werden dürfte. Hingegen wird auf die Absonderungs¬ stallungen aufmerksam gemacht, welche von der Stadt St. Gallen mit bundesräthlicher Bewilligung zu dem Zwecke hergestellt worden sind, damit das dorthin eingeführte fremde Schlachtvieh — solange es gesund ist — an die Metzger in St. Gallen, sowie an diejenigen der umliegenden Cantone, die hiefür cantonale Bewilligungen vorweisen, abgegeben werden kann. Nach der Verordnung, betreffend die Verwaltung und Benützung der Absonderungsstallungen beim Schlachthof in St. Gallen, können gesund befundene Rindviehtransporte von der österreichischen Grenze weg ohne Specialbewilligungen direct in diese Stallungen gebracht werden. Der Importeur hat sich indessen der Raumverhältnisse wegen vorher mit dem Verwalter der Anstalt zu verständigen. Der Verwalter der Anstalt, der mit Genehmigung des Bundesrathes gewählt wurde, amtlichen Charakter hat und die Functionen eines schweizerischen internen Grenzthierarztes versieht, ist verpflichtet, für gute Fütterung und Pflege des Viehes zu sorgen und dessen Verkauf auf Verlangen zu vermitteln. Was die Schlachtung der Schweine innerhalb 48 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsorte betrifft, so ist der Bundesrath gerne bereit, Bewilligungen für Ausdehnung dieser Frist durch sein Landwirtschafts=Departement dort zu ertheilen, wo dies seitens der Cantonsbehörden als noth¬ wendig und ohne große Gefahr als möglich erachtet wird. Endlich wird noch bemerkt, dass öffentliche Schlacht¬ häuser in der Schweiz in den meisten größeren Consumorten vorhanden, und dass solche in letzter Zeit durch Pachtung von Privatschlachtanstalten seitens der Gemeinderäthe in mehreren Ortschaften geschaffen worden sind. Linz, am 20. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. Juni 1898. Z. 9854. An alle Gemeinde=Vorstellungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Nr. 10.780/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Occupationsgebiete nach Ober¬ österreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 14. Juni d. J., Z. 16.820, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des letzten officiellen Thier¬ seuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo die gegen das Occupationsgebiet wegen des Bestandes der Schafpocken¬ seuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Blasenica und Srebrenica getroffene Sperrverfügung wieder außer Wirksamkeit zu setzen, hingegen wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bosn. Dubica, Priedov, Bosn. Novi Sanskimost, Krupa, Blasenica und Zupanjac die Sperr¬ verfügung mit der Wirksamkeit vom 24. Juni 1898 ange¬ fangen zu erlassen. Die in der hierämtlichen Kundmachung vom 12. März d. J., Z. 4174/II, enthaltenen Bestimmungen für den Ver¬ kehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus dem Occupationsgebiete bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügung, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 7. Mail. J., Z. 8002/II, tritt, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Fe¬ bruar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 18. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. Juni 1898. Z. 9974. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. K. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns. Z. 10.946/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Nachdem aus dem Thierseuchen=Bulletin für die Zeit vom 2. bis 10. Juni zu ersehen ist, dass im Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns die Maul= und Klauenseuche völlig erloschen ist, fand die k. k. Statthalterei in Innsbruck das mit der Kundmachung vom 18. Jänner l. J., Z. 2361, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Ober¬ österreich nach Tirol und Vorarlberg außer Kraft zu setzen. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 22. Jänner l. J., Z. 1359/II, allge¬ mein verlautbart. Linz, am 21. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. Juni 1898. Z. 9922. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 9. Juni bis 16. Juni 1898. 1. Rotz. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. P., Ortschaft Schwaben. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Schnarndorf. 2. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde St. Wolfgang, Ortschaften Graben, Russbach.
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