0 Vorstehungen beauftragt, bis 1. August d. J. zu berichten, ob sich die Einführung der Sonntagsruhe im Gemeinde¬ gebiete eingelebt hat, beziehungsweise welche Schwierigkeiten und Anstände sich bei Einhaltung der bezüglichen Vorschriften ergeben haben. Steyr, am 25. Juni 1898. Z. 9977. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.913|II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen Seuchen¬ einschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Juni d. J., Z. 18.864, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 12. Mai d. J., Z. 8438/II, unter Auf¬ rechthaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. November 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien¬ Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperr¬ verfügungen mit der Wirksamkeit vom 24. Juni l. J. ange¬ fangen sofort zu treffen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes, Trencsen und Turocz, sowie dem Stuhlbezirke Baika des Comitates Moson und aus der königlichen Freistadt Pozsony; 2. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abauj, Torna, Arad, Baranya, Békés, Berg, Bihär, Borsod, Feier, Jasz=Nagy=Kun¬ Szolnok, Kis=Kuküllo, Komarom, Maros=Torda, Moson, Nagy=Küküllo, Nograd, Nyitra, Pest=Pilis=Solt=Kiskun (ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya, Stein¬ bruch), Pozsony, Somogy, Szaboles, Szatmär, Tolna, Torontal, Veszprém, Zala und Zemplen, dann den b) königlichen Freistädten: Arad, Baja, Debreczen, Kecskemet, Maros=Väsärhely, Pancsova, Selmecz=Bélabänya, Szabadka, Szatmär=Némett und Ujvidék. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der Schafpockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Modrus¬ Fiume und Lika=Krbava, nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen in unzertheiltem Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, Anwendung finden. Linz, am 21. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. Juni 1898. Z. 10120. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Streitig¬ keiten aus dem gewerblichen Arbeits=, Lehr¬ und Lohnverhältnisse. Laut § 37 des Gesetzes vom 27. November 1896 ge¬ hören alle aus dem Arbeits=, Lohn= und Lehrverhältnisse entspringenden Streitigkeiten zwischen Gewerbeinhabern und ihren Hilfsarbeitern, sowie zwischen Hilfsarbeitern unter¬ einander, für deren Verhandlung bisher nach den Be¬ stimmungen der § 87c des Gesetzes vom 8. März 1885, R.=G.=Bl. Nr. 22, die k. k. Bezirkshauptmannschaft competent war, vom 1. Juli 1898 angefangen, soweit nicht ein Gewerbegericht dahin zuständig ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie während der Dauer des Arbeits=, Lehr= oder Lohn¬ verhältnisses oder nach dessen Beendigung angebracht werden und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, zur sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Gewerbegerichte sind im hiesigen Bezirke nicht errichtet. Hiervon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, für die möglichste Verlaut¬ barung dieser Bestimmung Sorge zu tragen und insbesonders die im Gemeindegebiete befindlichen Genossenschafts=Vor¬ stehungen hiervon zu verständigen. Steyr, am 27. Juni 1898. Z. 9923. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 10.581/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Klauenthieren aus Oesterreich¬ Ungarn in die Schweiz. Mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 24. Mai d. J., Z. 9199/II, findet die k. k. Statt¬ halterei hinsichtlich der Modalitäten, unter welchen die Ein¬ fuhr von Thieren aus Oesterreich=Ungarn nach der Schweiz gestattet ist, auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Mi¬ nisteriums des Innern vom 6. Juni d. J., Z. 16.728, noch folgendes zu eröffnen: Für die beabsichtigte Einfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschweinen, Schafen und Ziegen nach der Schweiz muss jeweilig durch Vermittlung der schweizerischen Cantone beim schweizerischen Landwirtschafts=Departement vor der Expedition der Thiere aus Oesterreich=Ungarn die Bewilli¬ gung eingeholt werden. Diese Bewilligung kann für einzelne Stücke, für ganze Wagenladungen, für periodische — meist wöchentliche Gen¬ dungen — sowie auch unbeschränkt für den gesammten Be¬ darf größerer Ortschaften oder ganzer Cantone verlangt werden. Da es sich dabei nicht um Beschränkung der Ein¬ fuhr, sondern nur um die Möglichkeit der sanitätspolizeilichen
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