Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 30. Juni. Nr. 26. Z. 9983. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Nachforschung nach der Leiche des bei Reichraming ertrunkenen Michael Gsöllpointner. Michael Gsöllpointner, 1850 in Arzberg, Gemeinde Reichraming, geboren und dahin zuständig, verehelicht, in Reichraming Nr. 137 (Sulzbach) wohnhaft, bedienstet bei Johann Stiglechner in Reichraming, ist seit 20. Juni 1898 abgängig. Nachdem noch am steilen Ufer des Ramingbaches Spuren vorgefunden wurden, welche deutlich zeigten, dass eine Person abgerutscht sei, so ist anzunehmen, dass Gsöll¬ pointner in seinem betrunkenen Zustande einen Fehltritt gemacht, abgerutscht, in den hochgehenden Ramingbach ge¬ stürzt und ertrunken sei. Der Verunglückte, dessen Leiche bis jetzt nicht aufge¬ funden wurde, ist von mittelgroßer Gestalt, hat braune Haare, solche Augenbrauen und solchen Schnurrbart, ovales Gesicht, gute Zähne und ein stark geschwollenes Knie. Bekleidet war er mit gelbem Tricothemde, schwarzer Barchenthose (ohne Gattie), brauner, ausgeschnittener Weste, kurzem grauen Wettermantel, schafwollenen Fußsocken, ge¬ nagelten Schuhen mit Eisen; auch trug er eine silberne Cylinderuhr mit Messinggehäuse und circa 25 Ctm. langer, kleingliedriger Packfongkette bei sich. Hievon werden die an der Enns unterhalb Reichraming gelegenen Gemeinde=Vorstehungen und Gendarmerie=Posten¬ Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, nach der Leiche des Genannten zu forschen und ein positives Resultat sofort anher anzuzeigen. Steyr, am 25. Juni 1898. Z. 9790. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Geburtsausweise. Mit Ende des ersten Halbjahres 1898 sind die von den Hebammen geführten Geburts=Ausweise von denselben einzusammeln, den Herren Gemeindeärzten zur Unterschrift und eventuellen Richtigstellung zu übergeben und selbe so¬ dann bis 15. Juli anher vorzulegen. Die Drucksorten der Geburts=Ausweise pro zweiten Semesters folgen mit. Der allfallsige Bedarf an Tagebüchern ist ehestens anher bekannt¬ zugeben. Steyr, am 22. Juni 1898. Z. 9507. An alle Gemeinde Vorstehungen. Pränumerations=Einladung. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 12. d. M., Z. 10.104/V. lässt die k. k. niederösterreichische Statthalterei im Jahre 1898 den IV. Jahrgang des Jahr¬ buches der Wiener k. k. Krankenanstalten im Verlage von Wilhelm Braumüller in Wien erscheinen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die Herren Aerzte im hierämt¬ lichen Namen zur Subscription auf diese Publication ein¬ zuladen und die Namen der Subscribenten bis 15. k. M. anher bekanntzugeben. Steyr, am 20. Juni 1898. Z. 9912. An alle Gemeinde Vorstehungen. Sammlungs=Bewilligung. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat dem Asylvereine der Wiener Universität die angesuchte Bewilli¬ gung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines, jedoch unter Einschränkung dieser Sammlung auf die bisherigen Spender und Mitglieder des Vereines, ertheilt. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in Kenntnis, dass dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Josef Stix, geboren zu Wien im Jahre 1842, Statur mittelgroß, gut genährt, Gesicht oval, Nase proportioniert, geringes Haupt¬ haar, trägt grauen Vollbart, heute vom hohen k. k. Statt¬ halterei=Präsidium das Sammlungs=Certificat für die Zeit vom 24. Juni bis 24. August d. J. ausgestellt wurde. Steyr, am 25. Juni 1898. Z. 9971. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Sonntags=Ruhe. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 22. Juni 1898, Z. 1549/Präs., werden die Gemeinde¬
0 Vorstehungen beauftragt, bis 1. August d. J. zu berichten, ob sich die Einführung der Sonntagsruhe im Gemeinde¬ gebiete eingelebt hat, beziehungsweise welche Schwierigkeiten und Anstände sich bei Einhaltung der bezüglichen Vorschriften ergeben haben. Steyr, am 25. Juni 1898. Z. 9977. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.913|II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen Seuchen¬ einschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Juni d. J., Z. 18.864, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 12. Mai d. J., Z. 8438/II, unter Auf¬ rechthaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. November 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien¬ Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperr¬ verfügungen mit der Wirksamkeit vom 24. Juni l. J. ange¬ fangen sofort zu treffen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes, Trencsen und Turocz, sowie dem Stuhlbezirke Baika des Comitates Moson und aus der königlichen Freistadt Pozsony; 2. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abauj, Torna, Arad, Baranya, Békés, Berg, Bihär, Borsod, Feier, Jasz=Nagy=Kun¬ Szolnok, Kis=Kuküllo, Komarom, Maros=Torda, Moson, Nagy=Küküllo, Nograd, Nyitra, Pest=Pilis=Solt=Kiskun (ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya, Stein¬ bruch), Pozsony, Somogy, Szaboles, Szatmär, Tolna, Torontal, Veszprém, Zala und Zemplen, dann den b) königlichen Freistädten: Arad, Baja, Debreczen, Kecskemet, Maros=Väsärhely, Pancsova, Selmecz=Bélabänya, Szabadka, Szatmär=Némett und Ujvidék. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der Schafpockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Modrus¬ Fiume und Lika=Krbava, nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen in unzertheiltem Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, Anwendung finden. Linz, am 21. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. Juni 1898. Z. 10120. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Streitig¬ keiten aus dem gewerblichen Arbeits=, Lehr¬ und Lohnverhältnisse. Laut § 37 des Gesetzes vom 27. November 1896 ge¬ hören alle aus dem Arbeits=, Lohn= und Lehrverhältnisse entspringenden Streitigkeiten zwischen Gewerbeinhabern und ihren Hilfsarbeitern, sowie zwischen Hilfsarbeitern unter¬ einander, für deren Verhandlung bisher nach den Be¬ stimmungen der § 87c des Gesetzes vom 8. März 1885, R.=G.=Bl. Nr. 22, die k. k. Bezirkshauptmannschaft competent war, vom 1. Juli 1898 angefangen, soweit nicht ein Gewerbegericht dahin zuständig ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie während der Dauer des Arbeits=, Lehr= oder Lohn¬ verhältnisses oder nach dessen Beendigung angebracht werden und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, zur sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Gewerbegerichte sind im hiesigen Bezirke nicht errichtet. Hiervon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, für die möglichste Verlaut¬ barung dieser Bestimmung Sorge zu tragen und insbesonders die im Gemeindegebiete befindlichen Genossenschafts=Vor¬ stehungen hiervon zu verständigen. Steyr, am 27. Juni 1898. Z. 9923. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 10.581/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Klauenthieren aus Oesterreich¬ Ungarn in die Schweiz. Mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 24. Mai d. J., Z. 9199/II, findet die k. k. Statt¬ halterei hinsichtlich der Modalitäten, unter welchen die Ein¬ fuhr von Thieren aus Oesterreich=Ungarn nach der Schweiz gestattet ist, auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Mi¬ nisteriums des Innern vom 6. Juni d. J., Z. 16.728, noch folgendes zu eröffnen: Für die beabsichtigte Einfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschweinen, Schafen und Ziegen nach der Schweiz muss jeweilig durch Vermittlung der schweizerischen Cantone beim schweizerischen Landwirtschafts=Departement vor der Expedition der Thiere aus Oesterreich=Ungarn die Bewilli¬ gung eingeholt werden. Diese Bewilligung kann für einzelne Stücke, für ganze Wagenladungen, für periodische — meist wöchentliche Gen¬ dungen — sowie auch unbeschränkt für den gesammten Be¬ darf größerer Ortschaften oder ganzer Cantone verlangt werden. Da es sich dabei nicht um Beschränkung der Ein¬ fuhr, sondern nur um die Möglichkeit der sanitätspolizeilichen
Ueberwachung der nach der Schweiz importierten Thiere handelt, werden derartige Bewilligungen stets — durch An¬ weisung an die betreffenden Grenzorgane — ertheilt, soferne den sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprochen wird. Bezüglich des Marktes in St. Margarethen wird weiters eröffnet, dass ein solcher Markt für fremdes Vieh seit längerer Zeit nicht mehr gestattet ist und aus angeblich veterinär=polizeilichen Gründen wohl kaum sobald wieder zu¬ gelassen werden dürfte. Hingegen wird auf die Absonderungs¬ stallungen aufmerksam gemacht, welche von der Stadt St. Gallen mit bundesräthlicher Bewilligung zu dem Zwecke hergestellt worden sind, damit das dorthin eingeführte fremde Schlachtvieh — solange es gesund ist — an die Metzger in St. Gallen, sowie an diejenigen der umliegenden Cantone, die hiefür cantonale Bewilligungen vorweisen, abgegeben werden kann. Nach der Verordnung, betreffend die Verwaltung und Benützung der Absonderungsstallungen beim Schlachthof in St. Gallen, können gesund befundene Rindviehtransporte von der österreichischen Grenze weg ohne Specialbewilligungen direct in diese Stallungen gebracht werden. Der Importeur hat sich indessen der Raumverhältnisse wegen vorher mit dem Verwalter der Anstalt zu verständigen. Der Verwalter der Anstalt, der mit Genehmigung des Bundesrathes gewählt wurde, amtlichen Charakter hat und die Functionen eines schweizerischen internen Grenzthierarztes versieht, ist verpflichtet, für gute Fütterung und Pflege des Viehes zu sorgen und dessen Verkauf auf Verlangen zu vermitteln. Was die Schlachtung der Schweine innerhalb 48 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsorte betrifft, so ist der Bundesrath gerne bereit, Bewilligungen für Ausdehnung dieser Frist durch sein Landwirtschafts=Departement dort zu ertheilen, wo dies seitens der Cantonsbehörden als noth¬ wendig und ohne große Gefahr als möglich erachtet wird. Endlich wird noch bemerkt, dass öffentliche Schlacht¬ häuser in der Schweiz in den meisten größeren Consumorten vorhanden, und dass solche in letzter Zeit durch Pachtung von Privatschlachtanstalten seitens der Gemeinderäthe in mehreren Ortschaften geschaffen worden sind. Linz, am 20. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. Juni 1898. Z. 9854. An alle Gemeinde=Vorstellungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Nr. 10.780/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Occupationsgebiete nach Ober¬ österreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 14. Juni d. J., Z. 16.820, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des letzten officiellen Thier¬ seuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo die gegen das Occupationsgebiet wegen des Bestandes der Schafpocken¬ seuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Blasenica und Srebrenica getroffene Sperrverfügung wieder außer Wirksamkeit zu setzen, hingegen wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bosn. Dubica, Priedov, Bosn. Novi Sanskimost, Krupa, Blasenica und Zupanjac die Sperr¬ verfügung mit der Wirksamkeit vom 24. Juni 1898 ange¬ fangen zu erlassen. Die in der hierämtlichen Kundmachung vom 12. März d. J., Z. 4174/II, enthaltenen Bestimmungen für den Ver¬ kehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus dem Occupationsgebiete bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügung, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 7. Mail. J., Z. 8002/II, tritt, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Fe¬ bruar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 18. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. Juni 1898. Z. 9974. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. K. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns. Z. 10.946/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Nachdem aus dem Thierseuchen=Bulletin für die Zeit vom 2. bis 10. Juni zu ersehen ist, dass im Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns die Maul= und Klauenseuche völlig erloschen ist, fand die k. k. Statthalterei in Innsbruck das mit der Kundmachung vom 18. Jänner l. J., Z. 2361, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Ober¬ österreich nach Tirol und Vorarlberg außer Kraft zu setzen. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 22. Jänner l. J., Z. 1359/II, allge¬ mein verlautbart. Linz, am 21. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. Juni 1898. Z. 9922. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 9. Juni bis 16. Juni 1898. 1. Rotz. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. P., Ortschaft Schwaben. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Schnarndorf. 2. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde St. Wolfgang, Ortschaften Graben, Russbach.
4 Rauschbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Vorderstoder, Ort¬ schaft Gaisriegl. 4. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Viechtwang, Ort¬ schaft Mühldorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen; Gemeinde Tragwein, Ortschaft Lugendorf 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Gries; Gemeinde und Markt Kremsmünster. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Schardenberg, Ortschaft Ingling. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Gunskirchen, Ort¬ schaft Hof. Steyr, am 25. Juni 1898. Verzeichnis A. von Gewerbeanmeldungen pro Mai 1898. 1. Maria Schier in Bad Hall Nr. 57, Handel mit Hüten und Filzschuhen, fertigen Herrenkleidern, dann Wei߬ und Schnittwaren. 2. Johann Mayer, Victualienhandel in Land Krems¬ münster Nr. 23. 3. Cäcilia Bachbauer, Fruchthandel in Markt Weyer Nr. 62. 4. Georg Wieser, Kleinraming Nr. 39, Gemeinde St. Ulrich, Vieh= und Productenhandel. 5. Marie Hiesmair, Gemischtwarenhandel mit Zucker, Kaffee, Salz, Petroleum und denaturiertem Spiritus in Neu¬ zeug Nr. 11, Gemeinde Sierning. 6. Josef Mair, Ansichtskartenbandel in Unterburgfried Nr. 1, Gemeinde Land Kremsmünster. Josef Niedergrottenthaler, Marktsierantin mit Gemüseartikeln in Stein Nr. 11, Gemeinde Gleink. 8. Maria Bachl, Victualienhandel in Ried Nr. 60. 9. Karl Klausner, Productenhandel in Strienzing Nr. 31, Gemeinde Wartberg. 10. Josef Merzeder, Handel mit Ansichtskarten in Markt Kremsmünster Nr. 65. 11. Stiftskelleramt Kremsmünster, Essighandel in Unterburgfried, Land Kremsmünster. 12. Josef Sedlaczek, Delicatessengeschäft (Wurstgattungen, Käse, Schinken) in Bad Hall Nr. 26. 13. Johann Zemek, Bäckergewerbe in Großraming Nr. 58. 14. Josef Kleebinder, Schuhmachergewerbe in Hetzen¬ dorf Nr. 4, Gemeinde Weißkirchen. 15. Georg Benda, Ansichtskartenhandel in Unterburg¬ fried Nr. 6, Gemeinde Land Kremsmünster. 16. Georg Pöll, Eisendreherei und Holzdreherei in Weyer Nr. 137. C. Gewerbeveränderungen pro Mai 1898. 1. Cäcilia Bachbauer, Wagnergewerbe in Weyer Nr. 69, Fortführung auf Witwenstandsdauer. Stellvertreter: Donath Haberfellner. 2. Cäcilia Bachbauer, Wirtsgewerbe in Markt Weyer Nr. 69, Fortführung auf Witwenstandsdauer. Pächter: Ignaz Ritter. 3. Franz Steindlberger, Hufschmiede in Penzendorf Nr. 27 Gemeinde Ried. Pächter: Alois Itzenthaler. 4. Andreas Kaiplinger, Schneidergewerbe in Bad Hall Nr. 9; Filiale Bad Hall Nr. 68. 5. Marie Baumgartner, Schuhmachergewerbe in Mairs¬ dorf Nr. 3, Fortführung auf Witwenstandsdauer. Geschäfts¬ führer: Josef Lachmair. 6. Karl Straßmair, Wirtsgewerbe in Haidershofen Nr. 23, Gemeinde Gleink. Pächter: Franz Pfingstmann. 7. Georg Thom, Schweinehandel in Neuhofen Nr. 63; Filiale in Markt Kremsmünster Nr. 34. 8. Stiftskelleramt Kremsmünster, Essighandel in Stift Kremsmünster. Geschäftsführer: P. Aggitus Katzinger. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippely. Buchdruckerei in Stey er 3 Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannscha
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