Amtsblatt 1898/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Juni 1898

17. Wie viele derselben haben individuelle Schul¬ besuchserleichterungen erhalten? a) Knaben, b) Mädchen. (Die Fragen 14 bis 17 sind nur von den Leitungen der Marktschulen mit Beachtung des hierämtlichen Erlasses vom 2. Jänner 1893, Amtsblatt Nr. 1, zu beantworten.) 18. Wie viele Kinder haben zu Beginn des Schul¬ jahres die vorzeitige Entlassung im Sinne des § 21, alinea 6, des Reichs=Volksschulgesetzes erhalten? a) Knaben, b) Mädchen. 19. Wie viele blinde und taubstumme Kinder (A. Blinde: a) Knaben, b) Mädchen; B. Taubstumme: a) Knaben, b) Mädchen) des Schulsprengels befinden sich im schul¬ pflichtigen Alter? Welchen Unterricht erhielten sie und mit welchem Erfolge? 20. Zahl und Namen der geistlichen Religionslehrer. 21. Zahl und Namen der weltlichen Lehrpersonen (mit Ausschluss der Arbeitslehrerinnen): a) mit Lehrbefähigungs=, b) mit Reise=Zeugnis. Die reverspflichtigen Stipendisten sind speciell anzuführen und beizufügen: a) Name des ge¬ nossenen Stipendiums, b) Betrag desselben, c) Dauer der Reverspflicht, d) Datum des Reise=Zeugnisses. 22. Wird an der dortigen Schule Turnunterricht er¬ theilt: a) ganzjährig im gedeckten Raume, b) während der Sommermonate im Freien, c) auf einem Turnplatze mit Geräthen, d) auf der Straße ohne Geräthen. 23. Wird an der dortigen Schule Handarbeitsunter¬ richt ertheilt? Von der Classenlehrerin? Von einer Hand¬ arbeitslehrerin? Hat dieselbe das Lehrbefähigungs=Zeugnis? 24. Besteht an der dortigen Schule ein zum Unter¬ richte der Kinder benützter Schulgarten? Wie groß (m*) ist derselbe? Was ist in Bezug auf Obstbaumultur, Bienen¬ sucht, Seidenbau 2c. geschehen? 25. Befindet sich im Orte: a) eine Kinderbewahranstalt: b) ein Kindergarten? c) eine Privat=Lehranstalt für weib¬ liche Handarbeiten? 26. Welche Lehrbücher sind an der dortigen Schule im Gebrauche? Genaue Angabe der Titel derselben. 27. Welche Lehrmittel wurden im abgelaufenen Jahre vom Ortsschulrathe beigestellt? 28. Sind an der dortigen Schule Wechselschuhe im Gebrauche? Wie viele Wie bewähren sich dieselben? Von wem wurden sie beigestellt? 29. Sind Privatpersonen oder Corporationen im Berichtsjahre als besondere Förderer der Schule namhaft zu machen? Worin bestehen ihre verdienstlichen Handlungen? K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 15. Juni 1898. Z. 8705. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Maßregeln zur Verhütung von Verwechslungen bei Arzneiverabfolgung. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Mai 1898, Z. 9193/V, werden die Gemeindevor¬ stehungen beauftragt, den sämmtlichen Herren Aerzten sowie den Apothekern nachstehendes zur strengsten Darnachachtung mitzutheilen: Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat zum Zwecke der möglichsten Verhütung der Verwechslung von Medica¬ menten bei Dispensation und Expedition derselben nachstehende Vorschriften erlassen. 1. Zur Aufnahme der stark wirkenden, in den Tabellen I und II der österreichischen Pharmakopöe, Ed. VII, an¬ geführten Arzneimittel, welche im Dispensierlocale (Officin) der Apotheken zur Aufbewahrung gelangen, sind bei Neu¬ errichtung von Apotheken, sowie bei Erneuerungen oder Nach¬ schaffungen Standgefäße mit kreuzförmig eingeschnittenem und geschliffenem Stöpfel (Franke sche Form) aus Glas zu beschaffen. Das Ministerium des Innern behält sich vor, den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem der bezeichnete Stöpfelverschluss für die in Rede stehenden Behältnisse in allen Apotheken durchgeführt sein muss. 2. Alle zur Aufnahme der gedachten starkwirkenden Arznei¬ mittel bestimmten Standgefäße sind mit einer Signatur in dauerhafter, unverlöschlich fixierter oder eingebrannter Schrift auf der Vorderseite des Gefäßes zu versehen. Auf den oben erwähnten kreuzförmigen Glasstöpfeln ist gleichfalls die Sig¬ natur und außerdem die Maximaldose des betreffenden Arzneikörpers (Tabelle III der österreichischen Pharmakopöe, Ed. VII) anzubringen. Diese Signatur auf den Standgefäßen und auf den Glasstöpfeln obiger Form ist für die in der Tabelle 1 an¬ geführten Arzneimittel mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde, für jene in der Tabelle II angeführten Arzneikörper mit rother Schrift auf weißem Grunde auszuführen. Die gleiche Signierung haben auch die Gefäße und Behälter der bezüglichen Heilmittel in den anderen Auf¬ bewahrungsräumen der Apotheke (Materialkammer, Keller, Boden) zu erhalten. 3. Die oben angeordnete Signierung der Standgefäße und Behälter ist in allen Apotheken ohne Ausnahme bis längstens 31. December d. J. durchzuführen. 4. Den Besitzern und selbständigen Leitern von Apo¬ theken werden die Vorschriften der Pharmakopöe, Ed. VII, rücksichtlich der Aufbewahrung der in den Tabellen I und II angeführten Arzneimittel mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, dass sie für die genaue und gewissenhafte Durch¬ führung und Einhaltung dieser Vorschriften jederzeit verant¬ wortlich sind. 5. Die oberwähnten Vorschriften rücksichtlich der Auf¬ bewahrung und Signierung gelten nach den Bestimmungen des § 3 der Normae et Regulae generales der österrei¬ chischen Pharmakopöe, Ed. VII, auch für solche nicht officielle Arzneimittel, welche ihrer Wirkung nach an jene der in den Tabellen I und II der österreichischen Pharmakopöe ange¬ führten Arzneimittel sich anreihen. 6. Bei der Expedition von Medicamenten zum äußer¬ lichen Gebrauche sind die betreffenden Gefäße und Behälter mit Etiquetten aus rothem Papier, bei Dispensation von Arzneien zum innerlichen Gebrauche mit Etiquetten aus weißem Papier zu versehen. 7. Die Besitzer und selbständigen Leiter von Apotheken sind verpflichtet, strengstens darauf zu sehen, dass von dem Dispensierenden die entsprechende Etiquette sofort dem anzu¬ fertigenden Recepte und mit diesem dem gewählten Gefäße oder Behältnis zugelegt, und die Signatur unmittelbar nach Fertigstellung der Arznei ausgefertigt und auf dem betreffenden Aufnahmsbehältnisse angebracht werde. 8. Die vorstehenden Vorschriften finden auf alle Haus¬ apotheken Anwendung. 9. Den praktischen Aerzten wird zum Zwecke der möglichsten Verhütung von Arzneiverwechslungen empfohlen, bei gleichzeitiger Verschreibung von Recepten zur Dispensation von Arzneien zum innerlichen und von Arzneien zum äußer¬ lichen Gebrauch, welche wegen der Dispensation in gleichartigen Behältnissen zu Verwechslungen Anlass bieten könnten, solche Recepte nicht auf einem Blatte, sondern stets gesondert zu

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