im Bereiche der k. k. Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Steyr officielle Arbeiten durchzuführen haben. Infolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 18. Mai l. J., Nr. 8742/III, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen aufgefordert, den operierenden Geologen jede mögliche Unterstützung ihrer Arbeiten angedeihen zu lassen. Steyr, am 27. Mai 1898. Z. 8272. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Von einer ungarischen Firma ist ein nach Angaben des Professors Leon in Paris construierter mechanischer Apparat zur Beseitigung von Mannesschwäche in Verkehr gesetzt worden, dessen Verwendung laut Fachgutachtens des obersten Sanitätsrathes gesundheitsschädlich ist und dessen Erzeugung und Vertrieb im Einvernehmen mit dem Mini¬ sterium des Innern in Ungarn verboten worden ist. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. Statthalterei vom 2. Mai 1898, Z. 7746/V mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, dass die Herstellung und der Vertrieb dieses, sowie aller ähnlichen Zwecken dienender mechanischer Apparate auch in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern aus Sanitäts= und Sittlichkeitsrücksichten unstatthaft und streng¬ stens hintanzuhalten ist, weshalb der Handel mit derartigen Artikeln der entsprechenden sanitätspolizeilichen Ueberwachung zu unterziehen ist und die Aerzte, Apotheker, Bandagisten und einschlägigen Handelsgewerbe davon zu verständigen sind. Steyr, am 26. Mai 1898. Z. 8436. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 9199/II. Kundmachung betreffend die Beschränkungen im Viehverkehr aus Oesterreich¬ Ungarn nach der Schweiz, Laut der in den Bulletins Nr. 6 und 7 über die ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz für die Zeit vom 16. bis 31. März und 1. bis 15 Apri 1898 enthaltenen Zusammenstellung der Beschränkungen im Vieh¬ verkehre aus dem Auslande nach der Schweiz bestehen hin¬ sichtlich dieser Einfuhr aus Oesterreich=Ungarn gegenwärtig nachstehende Bestimmungen: I. Rindvieh. A. Nutzvieh. Die Einfuhr aus Oesterreich=Ungarn ist verboten. B. Schlachtvieh. Die Einfuhr aus Oesterreich¬ Ungarn wird nur mit ausdrücklicher cantonaler Bewilligung für Ochsen und Stiere, und zwar unter folgenden Bedin¬ gungen gestattet: 1. Das importierte Vieh ist direct nach dem im Passierscheine bezeichneten Bestimmungsort und daselbst in geeignete, leicht desinficierbare und unter beständiger sanitäts¬ polizeilicher Aufsicht stehende Stallungen zu bringen und 2. bis zur Schlachtung, welche an dem im Passier¬ scheine angegebenen Bestimmungsorte selbst und möglichst bald stattzufinden hat, sanitätspolizeilich überwachen zu lassen. II. Schweine. A. Aufzuchtschweine (Lebschweine und Ferkel). Die Einfuhr von Aufzuchtschweinen aus Oesterreich=Ungarn ist verboten. B. Schlachtschweine (über 60 Kilo Lebendgewicht). Die Einfuhr aus Oesterreich=Ungarn wird nur auf aus¬ drückliche cantonale Bewilligung hin, und zwar unter fol¬ genden Bedingungen gestattet: 1. Als Bestimmungsorte dürfen nur mit Eisenbahn¬ tationen versehenen Orte bezeichnet werden, welche über ein öffentliches Schlachthaus mit zudienender Stallung verfügen. 2. Das Ausladen auf der Bahnstation muss an geeig¬ neter Stelle vorgenommen werden, so dass die importierten Thiere weder direct noch indirect mit einheimischem Vieh in Berührung gelangen können. Die zum Transport benutzten Bahn=Wagen und Fuhrwerke müssen nach jeder Verwendung unter thierärztlicher Aufsicht desinficiert werden. 3. Von der Eisenbahnstation weg sind die Transporte per Wagen nach dem Schlachthaus, respective dessen Stallungen zu befördern; die Abschlachtung daselbst hat längstens inner¬ halb 48 Stunden nach Ankunft zu erfolgen: Schlachthaus und Stallungen sind jeweilen unter thierärztlicher Aufsicht zu desinficieren. III. Schafe und Ziegen. Die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Oesterreich¬ Ungarn wird nur mit cantonaler Bewilligung und unter in jedem einzelnen Falle festzusetzenden Bedingungen gestattet. Sämmtliche Schlachtviehtransporte müssen durch Vorarl¬ berg in plombierten Wagen transitieren. Der Transvort von Schafen durch die Schweiz nach Frankreich ist gestattet. Dies wird zufolge des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 14. Mai d. J., ad Z. 2023, unter Bezug¬ nahme auf die hierämtlichen Kundmachungen vom 26. No¬ vember 1896, Z. 20.006/II, und 16. März 1898, Z. 4597/II, allgemein verlautbart. Linz, am 24. Mai 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 30. Mai 1898. Z. 8363. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Mate Bukicevic des Jure. Nach den Erhebungen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Sebenico wurde der 1873 zu Danilo Kraljihe im Bezirke Sebenico geborene Stellungspflichtige Mate Vukicevic des Jure vor circa 12 Jahren von Fiume als verdächtige Person ausgewiesen. Seit jener Zeit ist Vukicevic spurlos ver¬ schwunden. Die von der Bezirkshauptmannschaft Sebenico und auch die hierauf in den übrigen politischen Bezirken Dalmatiens veranlassten Nachforschungen ergaben kein Resultat. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar
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