Amtsblatt 1898/18 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. Mai 1898

16. April d. J., Z. 11.776, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 16. März d. J., Z. 4598/II, unter Aufrechthaltung der Bestimmungen der Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Ein¬ fuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 23. April 1898 angefangen sofort zu treffen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes, Trencssen und Turocz, sowie den Stuhlbezirken Also =Vacz (Gödöllo) und Fels=Väcz (Ober¬ Waitzen), des Comitates Pest=Pilis=Solt=Kiskun, dann Rajka des Comitates Moson und aus der königlichen Frei¬ stadt Pozsony; 2. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Bereg, Feier, Nograd, Pest=Pilis¬ Solt=Kiskun (ausschließlich der Schweinemastanstalt in Kö¬ banya, Steinbruch), Szaboles, Szatmär, Tolna, Torontal, Veszprem und Zemplen, dann b) aus den könglichen Freistädten: Komärom, Maros¬ Vasärhely und Sopron. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate: Belovär=Kreutz, nebst den in diesem Comitate liegenden Stadtbezirken; 2. Schafpockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Modrus¬ Fiume und Lika=Krbava, nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 21. April 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. April 1898. Z. 6735. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 6780/II. Kundmachung betreffend die Einschränkung des Verbotes der Einfuhr von lebenden Schweinen aus mehreren Bezirken Südsteiermarks nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf den dermaligen Stand der Schweine¬ pest im Lande Steiermark und in Anbetracht auf die in der letzten Zeit gemachten Wahrnehmungen über die Ver¬ schleppung dieser Seuche aus den politischen Bezirken Unter¬ steiermarks nach Böhmen und Krain findet die k. k. Statt¬ halterei unter Behebung der hierämtlichen Kundmachung von 30. Juni 1897, Z. 10.091, die Einfuhr von Handelsschweinen aus den politischen Bezirken Judenburg, Rann, Cilli, Marburg und Pettau (Stadt= und Landbezirk) bis auf weiteres zu verbieten, die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus den genannten Bezirken nach Oberösterreich unter nachstehenden Bedingungen zu gestatten: Die Einfuhr dieser Schlachtschweine hat nur aus seuchenfreien Orten der genannten Bezirke nach der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Eisenbahnstation zu erfolgen. Von derselben müssen die Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Beschau auf Wägen in den Bestimmungs¬ ort überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb 5 Tagen geschlachtet werden. Im Falle eines Seuchen Ausbruches sind derlei Schweinetransporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten am 25. April l. J. in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet. Linz, am 21. April 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. April 1898. Z. 6822. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Leopold Wolfartsberger. Die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr hat um die Ausforschung des stellungspflichtigen Leopold Wolfarts¬ berger angesucht. Leopold Wolfartsberger ist ein Commis von Profession, wurde im Jahre 1875 in Tirol geboren und ist nach Steyr zuständig. Seine Personsbeschreibung ist unbekannt. Durch die gepflogenen Erhebungen wurde bisher fest¬ gestellt, dass der Genannte zuletzt in München wohnhaft war und dorthin am 4. Februar 1897 unbekannt wohin abgemeldet wurde. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden daher aufgefordert, nach dem Aufenthaltsorte des Genannten Nachforschungen zu pflegen und über ein allfällig positives Resultat derselben bis Mitte Mai hieher zu berichten. Steyr, am 27. April 1898. Z. 7002. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Jovan Sain. Die k. k. Landesregierung für Dalmatien hat beim k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Ver¬

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