Amtsblatt 1898/18 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. Mai 1898

Jahr (1898) verbleibend vor. Diese Schülerin ist somit in den Ausweis pro 1898 zu übertragen und die Daten über dieselbe in die Rubriken 1 —4 einzutragen. Schüler Meyr Anton ist 1897 wohl geimpft worden, aber wie es in Rubrik 19 heißt: „ohne Erfolg.“ Dieser ist somit in den Rubriken 1 —.3 in den neuen Ausweis pro 1898 zu übertragen und dann in Rubrik 5 „erfolglos geimpft“ einzusetzen, und so alle im Jahre 1897 nicht oder er¬ folglos Geimpften. Hierauf kommen bei beiden die Rubriken 8 — 11 in Betracht, wobei alle jene, welche seit der letzten Schul¬ impfung weder gestorben sind (8), noch die Blattern ge¬ habt haben (9), aber inzwischen aus der Schule ausgetreten sind, in Rubrik 11 mit einem Strich zu bezeichnen sind. Wenn das geschehen ist, sind jene Schüler einzu¬ tragen, welche seit der vorjährigen Impfung neu hinzugekommen sind, entweder durch Einwanderung oder Neueintritt, und zwar nur diejenigen, welche noch niemals in ihrem Leben geimpft worden sind. Der Impfzustand der neu eintretenden Kinder ist entweder durch ein Impfzeugnis oder in zweifelhaften Fällen durch ärztliche Untersuchung sicherzustellen. Alle jene Schüler, welche bereits früher mit gutem Erfolge geimpft worden sind, sei es in der Kindheit oder bei früheren Schulimpfungen, kommen somit bei der Zu¬ sammenstellung der Impffähigen pro 1898 gar nicht in Betracht. Ueber diese in ihrem Leben noch niemals ge¬ impften Schüler sind sodann die Rubriken 1, 2, 3, 6, eventuell 7, 8, 9, 10, 11 auszufüllen. Nach Abschluss dieser Vorarbeit ist mit dem betreffenden Herrn Impfarzt sich über den Tag und die Stunde der vorzunehmenden Schulimpfung ins Einvernehmen zu setzen. Die Bestellung der nothwendigen Impfstoffe aus der k. k. Impfstoffgewinnungs Anstalt in Wien obliegt der Gemeinde=Vertretung des Schulortes. Während der Vornahme der Impfung und bei der Nachschau seitens des Herrn Impfarztes wolle der Classen¬ lehrer sich der Mühe unterziehen, in die Rubriken 12—21 die sich ergebenden Daten genauestens einzutragen. Die Schulimpfung ist im Laufe des Monats Mai durchzuführen und sind die Impfausweise 1 bis 15. Juni 1898 zuversichtlich anher vorzulegen. Ueber die Wiederimpfungen werden die Weisungen binnen kurzem erfolgen. Steyr, am 29. April 1898. Z. 6121. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Fonde und Stiftungen der Genossenschaften. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 16. März 1898, Z. 6121, den Auftrag, zu erheben und anher binnen 3 Wochen zu berichten, ob und welche in der Gemeinde befindlichen gewerblichen Genossenschaften Fonde und Stiftungen ver¬ walten, beziehungsweise besitzen. Steyr, am 28. April 1898. Z. 7051. Nr. 7442/VI ex 1898. Kundmachung. In Berücksichtigung der Fahrordnung für die in der Schiffahrtssaison 1898 zwischen Wien und Linz verkehrenden Personen: (Post.) Dampfer werden für die Passierung des Donaustrudens mit Genehmigung des hohen k. k. Handels¬ ministeriums vom 10. April 1897, Nr. 19.473, die nach¬ folgenden Bestimmungen getroffen: a) Für die thalfahrenden Fahrzeuge wird der Struden in der Zeit von 9 bis 11 Uhr vormittags und 2 bis 3 Uhr nachmittags offen gehalten, und wird während dieser Zeit keinem Gegenzuge die Fahrt durch den Struden gestattet. b) In der Zeit von 11 bis 1 Uhr mittags bleibt der Struden sowohl für die thal= wie bergfahrenden Fahrzeuge mit Ausnahme der zwei Personen¬ dampfschiffe geschlossen. c) Diese Bestimmungen haben nur Giltigkeit während der Dauer der heurigen Personenschiffahrt. d) Im übrigen bleiben die Bestimmungen für die Durchfahrt durch den Struden, welche mit der Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 18. October 1888, R.=G.=Bl. Nr. 160 verlautbart, wurden, in Kraft. Von der k. k. oberösterr. Statthalterei Linz, am 28. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 1. Mai 1898. Z. 7188. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Einsendung der Leumunds=Zeugnisse der heuer assentierten Recruten. Ueber die heuer assentierten Recruten sind die Vor¬ bestrafungen nach dem auch im Vorjahre benützten Muster gegenwärtig schon zu verfassen und nach Fertigstellung vor¬ zulegen, da späterhin die Vorarbeiten aus Anlass der Aus¬ gabe der Erinnerungs=Medaillen die Gemeinde=Vorstehungen jedenfalls in erhöhtem Maße beschäftigen dürften. Die Be¬ zeichnung der Truppenkörper wird hieramts eingetragen werden. Steyr, am 3. Mai 1898. Z. 6736. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 6904/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen Seuchen¬ einschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom

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