Amtsblatt 1898/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. April 1898

0 Ebenso werden die k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden aufgefordert, bei ihren Patrouillgängen allfällige Alpenvereinsobjecte im Auge zu behalten und etwaige Schädiger derselben den competenten Behörden anzuzeigen. Steyr, am 21. April 1898. Z. 613 B.=Sch.-R. Die Ortsschulräthe in Bad Hall, Kremsmünster, Lansa, Losenstein und Lipbachzell werden aufgefordert, den hierämtlichen Erlässen vom 7. Februar und 26. März 1898, Nr. 154/B.=Sch.-R., umgehend zu entsprechen und die Gestehungskosten für die Verordnungs¬ Blätter des hohen k. k. Landesschulrathes mittelst Post¬ anweisung herzusenden. Steyr, am 23. April 1898. Z. 453/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Zufolge Sitzungsbeschlusses vom 26. April 1. J. werden die Ortsschulräthe beauftragt, allen jenen Personen und Corporationen, welche sich um die Gründung, Erhaltung und Weiterführung der Suppenanstalten im abgelaufenen Schuljohre verdient gemacht haben, für ihr humanitäres Wirken den Dank und die Anerkennung des k. k. Bezirks¬ Schulrathes auszudrücken. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. April 1898. Z. 6631. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Verwendung schulpflichtiger Kinder beim Betriebe landwirtschaftlicher Maschinen. Es sind wiederholt Fälle vorgekommen, dass schul¬ pflichtige Kinder bei der Verwendung von landwirtschoft¬ lichen Maschinen von schweren Unfällen betroffen wurden. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei Linz vom 11. April l. J., Z. 5700/III, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen aufgefordert, die landwirtschafttreibende Bevöl¬ kerung in geeigneter Weise auf die Gefährlichkeit der Ver¬ wendung von Kindern bei landwirtschaftlichen Maschinen, insbesondere bei den Futterschneid= und Dreschmaschinen, gleichviel ob dieselben durch Motoren, durch menschliche oder thierische Kraft betrieben werden, aufmerksam zu machen und dahin zu wirken, dass die Verwendung von Kindern beim landwirtschaftlichen Maschinenbetriebe vermieden werde. Hiebei werden den interessierten Kreisen auch die Bestimmungen des § 376 des allgemeinen Strafgesetzes in Erinnerung zu bringen sein, nach welchen die Eltern oder die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen bei Ver¬ meidung der Straffolgen dafür verantwortlich sind, dass sie Kinder von Unfallsgefahren gänzlich ferne halten. Steyr, am 25. April 1898. Z. 6307. An die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Arzneiabgaben an Hausapotheken. Infolge der Recursausführungen des Besitzers einer öffentlichen Apotheke über unberechtigten Verkauf von Medicamenten aus den Hausapotheken benachbarter Aerzte, sowie über den vorschriftswidrigen Bezug der chemischen und pharmaceutischen Präparate und sonstigen arzneilichen Zu¬ bereitungen aus weitentlegenen en gross-Geschäften findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Hofdecretes vom 3. November 1808, Z. 16.135, aus der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 26. December 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 182), sowie aus der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 12. December 1889 (R.=G.=Bl. Nr. 191) folgendes in nachdrücklichste Erinnerung zu bringen: 1. Aerzte und Wundärzte, welche zur Führung einer Hausapotheke oder eines Nothapparates berechtigt oder ver¬ pflichtet sind, haben die zur Einrichtung und Ergänzung erforderlichen chemischen und pharmaceutischen Präparate, sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen ausschließlich aus einer der nächstgelegenen Apotheken zu beziehen; 2. der Besitz einer Hausapotheke berechtigt den Arzt oder Wundarzt weder zum Handverkaufe von Arzneimitteln, noch zu Verabfolgungen von Medicamenten aus derselben an Kranke, die im Standorte einer öffentlichen Apotheke wohnen, und zwar auch dann nicht, wenn er solche Kranke behandelt; er hat in diesem Falle vielmehr gleichwie ein Arzt ohne Hausapotheke die nöthigen Medicamente aus der hier befindlichen öffentlichen Apotheke zu verschreiben. Hievon sind die zur Führung einer Hausapotheke be¬ rechtigten Aerzte zur genauesten Darnachachtung in die Kenntnis zu setzen. Unter der Bezeichnung „einer der nächstgelegenen Apotheken“ ist selbstverständlich nur eine solche zu verstehen, an deren Geschäftsbereich das Praxisgebiet des Arztes unmittelbar angrenzt. Strenge verboten ist durch obigen Erlass auch jed¬ weder Bezug von Chemikalien für die Hausapotheken aus Kaufläden. Der Herr Amtsarzt ist unter einem angewiesen wor¬ den, gegen Zuwiderhandelnde mit allem Nachdruck amts¬ zuhandeln. Steyr, am 21. April 1898. Z. 6412. An alle Sanitäts-Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Taxe für nichtofficielle Arzneien. Zufolge Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. April 1898, Z. 6058/V, bringe ich Nachstehendes zur Kenntnis: Das Directorium des österreichischen Apothekervereines hat sich der Aufgabe unterzogen, eine umfangreiche Taxe für nichtofficielle Arzneimittel unter Zugrundelegung der in der officiellen Arzneitaxe enthaltenen Grundsätze, nach welchen die Taxbemessung für die officiellen Arzneikörper stattfindet, zu bearbeiten.

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