Amtsblatt 1898/15 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. April 1898

blatt 38, betreffend die Ertheilung der Passvisa seitens der kaiserl. russischen Vertretungen für nach Russland reisende österreichische Staatsangehörige in Kenntnis gesetzt, dass die in dem bezogenen Erlasse enthaltenen Bestimmungen der in Russland giltigen Passvorschriften sich nur auf Pässe nicht israelitischer Reisender beziehen, da nur auf solchen Pässen für sechs Monate giltige Visa ertheilt werden. Die für Reisende israelitischer Confession geltende Norm beruht dagegen auf ein besonderes Circulare des kaiserl. rus¬ sischen auswärtigen Amtes vom Jahre 1891, mit welchem die kaiserl. russischen Vertretungen im Auslande die Befugnis erhielten, die Pässe der protokollierten israelitischen Kaufleute oder deren Vertreter bloß für einen Termin bis zu drei Monaten zu vidieren. Eine Verlängerung dieses Termines hängt von der einzuholenden Bewilligung des kaiserl. rus¬ sischen Ministeriums des Innern ab. Steyr, am 11. April 1898. Z. 529 B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Austritt schulpflichtiger Kinder aus den Handwerksschulen. Das h. k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 14. März d. J., Z. 31.261 ex 1897, angeordnet, dass der an den k. k. Landesschulrath für Oberösterreich gerichtete Erlass vom 20. August 1870, Z. 7648 (M.=V.=Bl. Nr. 119 ex 1870, S. 516), demzu¬ folge die Leiter der Mittelschulen und Fachschulen ver¬ pflichtet sind, Schüler, welche aus diesen Anstalten vor der Beendigung des schulpflichtigen Alters austreten, jedesmal sofort der Ortsschulbehörde jenes Schulsprengels, in welchem diese Schüler conscribiert sind, wegen der Anhaltung derselben zum weiteren Besuche der Volksschule anzuzeigen, auch hinsichtlich der allgemeinen Handwerkerschulen sinngemäße Anwendung zu finden hat. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 4. April l. J., Z. 875, werden hievon die Ortsschulräthe und Schulleitungen in die Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 12. April 1898. Z. 5898. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Fortbezug der Medaillen=Zulage. Laut Mittheilung des k. u. k. Ergänzungs=Bezirks¬ Commando Nr. 14 in Linz vom 5. April 1898, Nr. 1870 E., haben Se. k. u. k. Apostolische Majestät mit der Allerhöchsten Entschließung vom 14. März 1898 allergnädigst anzuordnen geruht, dass den gegenwärtigen Besitzern der goldenen Tapferkeits=Medaille oder der Silbernen Tapferkeits=Medaille I. Classe die Medaillen=Zulage mit 1. Jänner 1898 auf Lebensdauer zuerkannt werde — die Fälle ausgenommen, in welchen der Bezug der Medaillen Zulage strafweise ver¬ wirkt wurde. Medaillen=Besitzer, welchen dieser Allerhöchsten An¬ ordnung gemäß der Anspruch auf den lebenslänglichen Bezug der Medaillen=Zulage zukommt, können der Medaillen¬ Zulage nur auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über den Verlust der Tapferkeits=Medaille infolge einer straf¬ gerichtlichen Verurtheilung gänzlich verlustig werden. Hierauf wird betreffs der Zuerkennung und der Flüssig¬ machung der Medaillen=Zulage an die derzeit nicht im Bezuge derselben stehenden Besitzer der goldenen Tapferkeits¬ Medaille oder der silbernen Tapferkeits=Medaille I. Classe folgendes bekanntgegeben, beziehungsweise angeordnet: 1. Die Zuerkennung und die Flüssigmachung der Medaillen=Zulage sind dem Reichskriegs=Ministerium vor¬ behalten. 2. In Ermanglung jeder Evidenz über die nicht im Bezuge der Medaillen=Zulage stehenden Medaillen=Besitzer kann diese Zulage den anspruchsberechtigten Personen nur über ihr besonderes Ansuchen zuerkannt und flüssig gemacht werden. Das bezügliche Gesuch ist unter genauer Angabe des Demicils des Gesuchstellers und bei Vorlage der die An¬ spruchsberechtigung erweisenden Documente, sowie einer legalen Bestätigung, dass der Gesuchsteller die ihm verliehene Tapferkeits=Medaille nicht infolge einer strafgerichtlichen Verurtheilung verloren hat, mündlich oder schriftlich bei jenem Ergänzungsbezirks=Commando einzubringen, in dessen Bereiche der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz hat. 3. Die zuerkannten Medaillen=Zulagen werden nach Vorschrift bei einer militärischen oder bei einer Civil¬ Staatskasse zur Zahlung angewiesen werden. 4. Die Auszahlung der Medaillen=Zulage erfolgt vierteljährig, nachträglich. Die bezüglichen Quittungen müssen vorschriftsgemäß mit der Bestätigung über Leben und Aufenthalt des Percipienten versehen sein. Medaillen=Besitzer, welche im activen Civil=Staats= oder diesem gleichgehaltenen Dienste sich befinden oder aus einem solchen Dienste unmittelbar in den Ruhestand versetzt worden sind, haben auf der Quittung bloß die Bestätigung ihrer vorgesetzten Behörde, dass sie in activer Dienstleistung stehen, beziehungsweise die Bestätigung, dass sie im Bezuge einer Civil=Versorgungsgebür stehen, seitens jener Behörde beizubringen, welcher die den Civil=Versorgungsgenuss aus¬ zahlende Casse untersteht. In diesen Fällen sind die Quit¬ tungen lediglich durch das zuständige Ergänzungsbezirks¬ Commando vidieren zu lassen. Dieser Erlass ist allgemein zu verlautbaren. Steyr, am 12. April 1898. Z. 5441/1899 St. Kundmachung. In Gemäßheit des Art. 38 der V.=W. zum Gesetze vom 25. October 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, wird hiemit verlautbart, dass die Erwerbsteuer=Register, sowie Registerauszüge bei dem k. k. Steuerreferenten Dr. Kastner, bei den k. k. Steuerämtern Neuhofen, Krems¬ münster, Weyer, beim k. k. Steueramte Steyr, sowie bei allen Gemeinde=Vorstehungen während den gewöhnlichen Amtsstunden in den Amtslocalitäten durch 14 Tage vom Tage der Affichierung dieser Kundmachung an gerechnet zur Einsichtnahme der Erwerbsteuerpflichtigen aufliegen. Dieses Recht der Einsichtnahme begreift jedoch nicht auch die Befugnis zur Anfertigung von Abschriften in sich. In den Erwerbsteuerregistern und Register¬ auszügen sind die von den Erwerbsteuer=Com¬ missionen den einzelnen Steuerpflichtigen bemessenen Steuersätze, die Repertitions=Ab¬

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