Amtsblatt 1898/15 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. April 1898

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 14. April. Nr. 15. Z. 5861. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Reisedocumente. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 1. April l. J., Z. 5243/II, ist laut der Note der k. k. steierm. Statthalterei in Graz vom 15. März 1898, Z. 6261, dieselbe durch einen Bericht der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Bruck a. d. Mur in die Kenntnis gelangt, dass viele Ortsgemeinden des hiesigen Verwaltungsgebietes die Reisedocumente der Arbeiter durch Ausdrücken von Stampiglien und die Eintragung aller möglicher Vor¬ merkungen und Zahlen vollständig unleserlich machen. Dieser Unfug ist dort, wo er vorgekommen sein sollte, künftig zu unterlassen. Steyr, am 8. April 1898. Z. 4522. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Arbeitsbücher. Zufolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 25. Februar l. J., Z. 552/I, ist aus den Berichten der k. k. Gewerbe=Inspectoren, insbesondere aus dem letzten für das Jahr 1896 erstatteten Berichte zu ent¬ nehmen, dass die geltenden Bestimmungen über die Arbeits¬ bücher nicht überall entsprechend gehandhabt werden. So wird mehrfach auf den Uebelstand hingewiesen, dass die Gemeindebehörden sich nicht immer rechtzeitig in den Besitz der nöthigen Formularien setzen, und dass in¬ folge dessen eine ungerechtfertigte Verzögerung in der Aus¬ fertigung der Arbeitsbücher eintritt, wodurch die sich um einen solchen Ausweis bewerbenden Arbeiter an dem An¬ tritte eines Arbeitsverhältnisses gehindert und sonach in ihrem Erwerbe geschädigt werden. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher Vorsorge zu treffen, dass in den Gemeindeämtern stets eine angemessene Zahl der zufolge der Verordnung vom 12. Mai 1885 (R.=G.=Bl. Nr. 69) amtlich aufgelegten Arbeitsbücher, deren Anschaffungspreis zufolge eben dieser Verordnung durch das Landesgesetzblatt Nr. 7 ex 1885 verlautbart worden ist, vorräthig gehalten wird. Es ist ferner wahrgenommen worden, dass die Lehr¬ linge nur selten mit Arbeitsbüchern versehen sind und, wenn sie solche besitzen, in denselben vielfach wesentliche Daten, wie z. B. die Lehrvertragsbestimmungen, fehlen. Mit Bezug hierauf sind die gewerblichen Genossen¬ schaften anzuweisen, auf ihre Mitglieder in dem Sinne be¬ lehrend einzuwirken, dass zufolge der Bestimmung des § 79 der Gewerbeordnung alle gewerblichen Hilfsarbeiter, also auch die Lehrlinge, mit Arbeitsbüchern verseben sein müssen, und dass sich Gewerbeinhaber, welche Lehrlinge ohne einen solchen Ausweis in Verwendung nehmen, einer Uebertretung der Gewerbeordnung schuldig machen. Auch sind die Genossenschaften aufmerksam zu machen, dass sie keinen Lehrling aufdingen dürfen, für welchen nicht ein ordnungsmäßig ausgefertigtes Arbeitsbuch beigebracht wird, und daher, wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, die Ausdingung des Lehrlings zu versagen haben. Was insbesondere die Eintragung der Bedingungen des Lehrvertrages in das Arbeitsbuch betrifft, so hat diese zufolge der Bestimmung des § 99, vorletzter Absatz, der Gewerbeordnung (Gesetz vom 23. Febr. 1897, R.=G.=Bl. Nr. 63) durch die Gemeindebehörde zu erfolgen und sich auf die wesentlichen Vertragsbedingungen zu beschränken, in welcher Richtung die nöthigen Weisungen mit dem Circular=Erlasse vom 22. Juni 1897, Z. 31.015, gegeben wurden. Bezüglich der Aufbewahrung der Arbeitsbücher wird die Bestimmung des § 30 c der Gewerbeordnung, wonach das Arbeitsbuch beim Eintritte in das Arbeits= oder Lehr¬ verhältnis vom Gewerbeinhaber in Aufbewahrung zu nehmen ist, gleichfalls nicht genügend beachtet. Es kommt vor, dass die Arbeiter ihre Ausweise bei sich behalten, auch werden diese Ausweise mitunter in der Genossenschafts= oder Gemeinde=Kanzlei deponiert. Zur Abstellung dieser der gesetzlichen Bestimmung widersprechenden und eine Controle der Vorschriften über die Arbeitsbücher erschwerenden Verhältnisse haben die Gemeinde=Vorstehungen sofort das geeignete zu veranlassen. Steyr, am 12. April 1898. Z. 5993. An alle Gemeinde Vorstehungen. Passvisa russischer Vertretungen für Reisende nach Russland. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 8. April l. J., Z. 888 Präs., werden die Gemeinde=Vorstehungen im Nachhange zum h. Statthalterei¬ Erlass vom 17. September v. J., Z. 3096/Präs. h. d. Intention vom 19. September v. J., Z. 13.684, Amts¬

blatt 38, betreffend die Ertheilung der Passvisa seitens der kaiserl. russischen Vertretungen für nach Russland reisende österreichische Staatsangehörige in Kenntnis gesetzt, dass die in dem bezogenen Erlasse enthaltenen Bestimmungen der in Russland giltigen Passvorschriften sich nur auf Pässe nicht israelitischer Reisender beziehen, da nur auf solchen Pässen für sechs Monate giltige Visa ertheilt werden. Die für Reisende israelitischer Confession geltende Norm beruht dagegen auf ein besonderes Circulare des kaiserl. rus¬ sischen auswärtigen Amtes vom Jahre 1891, mit welchem die kaiserl. russischen Vertretungen im Auslande die Befugnis erhielten, die Pässe der protokollierten israelitischen Kaufleute oder deren Vertreter bloß für einen Termin bis zu drei Monaten zu vidieren. Eine Verlängerung dieses Termines hängt von der einzuholenden Bewilligung des kaiserl. rus¬ sischen Ministeriums des Innern ab. Steyr, am 11. April 1898. Z. 529 B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Austritt schulpflichtiger Kinder aus den Handwerksschulen. Das h. k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 14. März d. J., Z. 31.261 ex 1897, angeordnet, dass der an den k. k. Landesschulrath für Oberösterreich gerichtete Erlass vom 20. August 1870, Z. 7648 (M.=V.=Bl. Nr. 119 ex 1870, S. 516), demzu¬ folge die Leiter der Mittelschulen und Fachschulen ver¬ pflichtet sind, Schüler, welche aus diesen Anstalten vor der Beendigung des schulpflichtigen Alters austreten, jedesmal sofort der Ortsschulbehörde jenes Schulsprengels, in welchem diese Schüler conscribiert sind, wegen der Anhaltung derselben zum weiteren Besuche der Volksschule anzuzeigen, auch hinsichtlich der allgemeinen Handwerkerschulen sinngemäße Anwendung zu finden hat. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 4. April l. J., Z. 875, werden hievon die Ortsschulräthe und Schulleitungen in die Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 12. April 1898. Z. 5898. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Fortbezug der Medaillen=Zulage. Laut Mittheilung des k. u. k. Ergänzungs=Bezirks¬ Commando Nr. 14 in Linz vom 5. April 1898, Nr. 1870 E., haben Se. k. u. k. Apostolische Majestät mit der Allerhöchsten Entschließung vom 14. März 1898 allergnädigst anzuordnen geruht, dass den gegenwärtigen Besitzern der goldenen Tapferkeits=Medaille oder der Silbernen Tapferkeits=Medaille I. Classe die Medaillen=Zulage mit 1. Jänner 1898 auf Lebensdauer zuerkannt werde — die Fälle ausgenommen, in welchen der Bezug der Medaillen Zulage strafweise ver¬ wirkt wurde. Medaillen=Besitzer, welchen dieser Allerhöchsten An¬ ordnung gemäß der Anspruch auf den lebenslänglichen Bezug der Medaillen=Zulage zukommt, können der Medaillen¬ Zulage nur auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über den Verlust der Tapferkeits=Medaille infolge einer straf¬ gerichtlichen Verurtheilung gänzlich verlustig werden. Hierauf wird betreffs der Zuerkennung und der Flüssig¬ machung der Medaillen=Zulage an die derzeit nicht im Bezuge derselben stehenden Besitzer der goldenen Tapferkeits¬ Medaille oder der silbernen Tapferkeits=Medaille I. Classe folgendes bekanntgegeben, beziehungsweise angeordnet: 1. Die Zuerkennung und die Flüssigmachung der Medaillen=Zulage sind dem Reichskriegs=Ministerium vor¬ behalten. 2. In Ermanglung jeder Evidenz über die nicht im Bezuge der Medaillen=Zulage stehenden Medaillen=Besitzer kann diese Zulage den anspruchsberechtigten Personen nur über ihr besonderes Ansuchen zuerkannt und flüssig gemacht werden. Das bezügliche Gesuch ist unter genauer Angabe des Demicils des Gesuchstellers und bei Vorlage der die An¬ spruchsberechtigung erweisenden Documente, sowie einer legalen Bestätigung, dass der Gesuchsteller die ihm verliehene Tapferkeits=Medaille nicht infolge einer strafgerichtlichen Verurtheilung verloren hat, mündlich oder schriftlich bei jenem Ergänzungsbezirks=Commando einzubringen, in dessen Bereiche der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz hat. 3. Die zuerkannten Medaillen=Zulagen werden nach Vorschrift bei einer militärischen oder bei einer Civil¬ Staatskasse zur Zahlung angewiesen werden. 4. Die Auszahlung der Medaillen=Zulage erfolgt vierteljährig, nachträglich. Die bezüglichen Quittungen müssen vorschriftsgemäß mit der Bestätigung über Leben und Aufenthalt des Percipienten versehen sein. Medaillen=Besitzer, welche im activen Civil=Staats= oder diesem gleichgehaltenen Dienste sich befinden oder aus einem solchen Dienste unmittelbar in den Ruhestand versetzt worden sind, haben auf der Quittung bloß die Bestätigung ihrer vorgesetzten Behörde, dass sie in activer Dienstleistung stehen, beziehungsweise die Bestätigung, dass sie im Bezuge einer Civil=Versorgungsgebür stehen, seitens jener Behörde beizubringen, welcher die den Civil=Versorgungsgenuss aus¬ zahlende Casse untersteht. In diesen Fällen sind die Quit¬ tungen lediglich durch das zuständige Ergänzungsbezirks¬ Commando vidieren zu lassen. Dieser Erlass ist allgemein zu verlautbaren. Steyr, am 12. April 1898. Z. 5441/1899 St. Kundmachung. In Gemäßheit des Art. 38 der V.=W. zum Gesetze vom 25. October 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, wird hiemit verlautbart, dass die Erwerbsteuer=Register, sowie Registerauszüge bei dem k. k. Steuerreferenten Dr. Kastner, bei den k. k. Steuerämtern Neuhofen, Krems¬ münster, Weyer, beim k. k. Steueramte Steyr, sowie bei allen Gemeinde=Vorstehungen während den gewöhnlichen Amtsstunden in den Amtslocalitäten durch 14 Tage vom Tage der Affichierung dieser Kundmachung an gerechnet zur Einsichtnahme der Erwerbsteuerpflichtigen aufliegen. Dieses Recht der Einsichtnahme begreift jedoch nicht auch die Befugnis zur Anfertigung von Abschriften in sich. In den Erwerbsteuerregistern und Register¬ auszügen sind die von den Erwerbsteuer=Com¬ missionen den einzelnen Steuerpflichtigen bemessenen Steuersätze, die Repertitions=Ab¬

schlagsprocente, sowie die einzuhebenden Steuerbeträge angeführt. Steyr, am 31. März 1898. Z. 4787. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde=Aerzte. Vorkommen der Wurmkrankheit (Ankylostomiasis). Einer im Wege des h. k. k. Ministeriums des Aeußern an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung zufolge beabsichtigt die kaiserlich deutsche Reichsregierung, wegen erwiesener Einschleppung der im Auslande (Ungarn, Itatien) bei Berg= und Erdarbeitern epidemisch verbreiteten Wurmkrankheit (Ankylostomiasis) nach einigen deutschen Bergbaugebieten, den Zuzug fremder Bergarbeiter zu be¬ schränken, indem den mit obiger Krankheit behafteten Indi¬ viduen der Uebertritt über die deutsche Grenze nicht gestattet, eventuell die Ausweisung derselben verfügt werden soll. Zufolge Erlasses der hohen k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 7. März l. J., Z. 3913, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen beauftragt, durch die Herren Gemeinde=Aerzte Erhebungen pflegen zu lassen, ob bei Bergwerksbetrieben, Ziege¬ leien und sonstigen Unternehmungen von Erdarbeiten, namentlich solchen, in welchen ausländische (insbesondere italienische oder ungarische) Arbeiter beschäftigt werden, Er¬ krankungen an der mit der Ankylostomiasis verbundenen perniciösen Angemie (Bergmanns=Angemie, Tunnel=Angemie) beobachtet werden, eventuell welche Wahrnehmungen über diese Parasiten=Krankheit gemacht worden sind. Im Falle der Constatierung solcher Krankheitsberde ist die Anzeige anher zu erstatten und sind die umfassendsten Vorbeuge= und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit allsogleich zur Durchführung zu bringen, wobei auf Ueberweisung der Kranken in gesonderte Spitalpflege, gründliche Desinfection der von ihnen stammenden Dejecte und benützten Aborte, eventuell verunreinigten Gebrauchs¬ gegenstände, Assanierung möglicherweise inficierter Wasser¬ bezugsstätten, Bedacht zu nehmen und den im Verkehr mit Erkrankten stehenden oder gestandenen Personen die nöthige Belehrung über die Gefahr der Aufnahme des Eingeweide¬ Wurmes durch inficiertes Wasser oder inficierte Nahrungs¬ mittel, sowie über die Nothwendigkeit der Reinigung der Hände vor jeder Mahlzeit, über die rechtzeitige Aufsuchung ärztlicher Hilfe im Falle der Entwicklung von Erscheinungen dieser Wurmkrankheit, insbesondere von Verdauungsstörungen, Koliken, öfterem Erbrechen bei zunehmender Blutarmuth, zu ertheilen wäre. Selbstverständlich ist der Gesundheitszustand der Arbeiter¬ schaft, unter welcher derartige Erkrankungen aufgetreten sind, besonders zu überwachen und die Herstellung befriedigender Verhältnisse in ihrer Lebensführung und ihren Arbeitsstätten anzustreben. Steyr, am 12. April 1898. Z. 5544. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die Gefahr der Einschleppung der San José=Schildlaus. Angesichts der Gefahr einer Einschleppung der San José¬ Schildlaus (aspiodotus perniciosus) sah sich das hohe k. k. Ackerbau=Ministerium zu der Verfügung veranlasst, dass vorläufig die k. k. landwirtschaftlich=chemische Versuchsstation in Wien die Untersuchung von Theilen solcher Pflanzen, deren Behaftung mit dem Schädling vermuthet wird, kosten¬ los vorzunehmen hat. Es sind daher alle verdächtigen Objecte an diese Station einzusenden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses des h. k. k. Ackerbau=Ministeriums vom 5. März 1898, Z.5332/59, und des Statthalterei=Erlasses vom 24. Märzl. J., Z. 4528/I, behufs umfassender Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen in die Kenntnis gesetzt, dass eine kurze Belehrung bezüglich der San José=Schildlaus behufs Veröffentlichung demnächst bekanntgegeben werden wird. Steyr, am 12. April 1898. Z. 5911. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. März bis 2. April 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Mörschwang, Ortschaften Mörschwang, Weier; Gemeinde St. Georgen, Ortschaften Nonsbach, Oberaichet, Pischelsdorf; Gemeinde Senftenbach, Ortschaften Dobl, Langzaun. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Gstocket; Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörstorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pöstlingberg. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Utzenaich, Ortschaft Himmelreich. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ortschaft Lahrndorf 4. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Lahöfen. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Pichling; Gemeinde Puchenau, Ortschaft Ober¬ puchenau. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ort¬ schaft Hörbach. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Kirchberg. Steyr, 9. April 1898. Der k. k. Statthaltereirath: Hugo Ritter v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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