Amtsblatt 1898/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. April 1898

5 B. Gegen die Bukowina. Wegen des Bestandes der Schweinepest wird untersagt die Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem Bezirke Suczawa. Aus den übrigen Bezirken der genannten Länder ist die Einfuhr von Wiederkäuern und Schlachtschweinen gestattet, dagegen bleibt mit Rücksicht auf den Bestand der Schweine¬ pest die Einfuhr von Handelsschweinen aus ganz Galizien und der Bukowina bis auf weiteres verboten. Die Einfuhr von Schlachtschweinen aus seuchenfreien Orten der nicht gesperrten Gebiete der obenbezeichneten Länder ist nur nach der dem Bestimmungsorte zunächst liegenden Eisenbahnstation gestattet. Von derselben müssen diese Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Beschau auf Wagen in den Bestimmungs¬ ort überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb 5 Tagen geschlachtet werden. Im Falle des Ausbruches der Maul= und Klauen¬ seuche oder der Schweinepest sind derlei Schweinetransporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 16. Februar 1898, Z. 3015/II, mit dem 1. April l. J. in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet. Linz, am 27. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5244. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 4804/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von lebenden Schlacht¬ schweinen aus Krain nach Oberösterreich. Mit Rücksicht darauf, dass laut amtlichen Nachrichten die Schweinepest dermalen in Krain auf die politischen Bezirke Gotschee und Gurkfeld beschränkt ist, findet die k. k. Statthalterei bis auf weiteres die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus dem ganzen Kronlande Krain, mit Ausnahme der politischen Bezirke Gotschee und Gurkfeld, nach Oberösterreich vom 1. April l. J. an zu gestatten. Die Einfuhr von Handels= (Laufer=) Schweinen bleibt jedoch wie bisher aus ganz Krain untersagt. Uebertretungen dieser Verfügung, durch welche die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 3. Mai 1896, Z. 8017, außer Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, am 25. März 1898. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5415. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5490/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Bezirke Linz und der Stadt Linz nach Böhmen. Da die Maul= und Klauenseuche in der Stadt Linz erloschen und in dem Bezirke Linz dem Erlöschen nahe ist, fand die k. k. Statthalterei in Prag mit der Verfügung vom 24. März d. J., Z. 48.850, unter Aufhebung ihrer Kund¬ machung vom 18. Februar d. J., Z. 28.459, die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den genannten Gebieten nach Böhmen wieder zu gestatten. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 20. Februar d. J., Z. 3201/II, allgemein verlautbart. Linz, am 29. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 4. April 1898. Z. 5417. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. März bis 26. März 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pöstlingberg. 2. Bezirk Ried: Gemeinde St. Georgen, Ortschaft Nonsbach; Gemeinde Mörschwang, Ortschaften Mörschwang, Weier; Gemeinde Utzenaich, Ortschaft Himmelreich. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Gstocket; Gemeinde Fraham, Ortschaften Hörstorf, Lahöfen. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ortschaft Lahrndorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaft Grub. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz; Gemeinde Urfahr, Ortschaft Harbach. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Kirchberg; Gemeinde Puchenau, Ortschaft Oberpuchenau. Steyr, 4. April 1898. Der k. k. Statthaltereirath: Hugo Ritter v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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