Landsturmpflichtigen sind, gelangen im Wege der Gemeinden zur Kenntnis der Veränderung im Heimatrechte des betreffenden Landsturmpflichtigen, und sind jedenfalls in der Lage, die für die Evidenzhaltung des betreffenden Land¬ sturmpflichtigen erforderlichen Maßnahmen zu verfügen. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass bei Verände¬ rungen des Heimatrechtes nach § 10 des Heimatgesetzes der neue Wohnsitz des Landsturmpflichtigen mit der neuen Heimatgemeinde zusammenfällt, können sich aus der keines¬ wegs principiellen Aenderung des § 10 Schwierigkeiten bezüglich der Evidenzführung nicht ergeben. Um den Landsturmbezirks=Commanden die Möglichkeit zu bieten, die Grundbuchs=Documente der im Landsturm¬ bezirke heimatberechtigten Landsturmpflichtigen evident zu führen, wurde die k. k. Bezirkshauptmannschaft über höhern Auftrag angewiesen, in jenen Fällen, in welchen Landsturm¬ pflichtige die Heimatberechtigung im eigenen politischen Bezirke erlangen, dies dem zuständigen Landsturmbezirks¬ Commando, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der früheren Heimatgemeinde, mitzutheilen. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei Linz vom 16. März l. J., Z. 4464/IV, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 1. April 1898. Z. 5315. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Prüfung aus dem Hufbeschlage. Nr. 5059/II. K. k. o.-ö. Statthalterei. Kundmachung betreffend die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1893, R.=G.=Bl. Nr. 140, und des Erlasses vom 24. April 1880, Z. 1194, am 16. und 17. Mai 1898 von der oberösterreichischen Prüfungs¬ Commission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Husschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe des Husschmied¬ Gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungs¬ mäßig erlernte Hufschmiedhandwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine wenigstens 3jährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerial¬ Verordnung) belegten Gesuche bis zum 20. April 1898 im Wege der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthalts¬ ortes an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung ausgestellt und von der be¬ treffenden Gemeindevorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ tätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung bei¬ gesetzt sein. Linz, am 19. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 19. März 1898, Nr. 5059/II, mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass die nach dem Jahre 1883 ausgestellten Lehrbriefe und Arbeitszeugnisse von der Genossenschafts=Vorstehung und von der betreffenden Gemeinde bestätigt sein müssen. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5352. An alle Gemeinde Vorstehungen. Infolge Erlasses des h. k. k. Ackerbau=Ministeriums vom 4. März 1898, Z. 1930/589, gelangt nachfolgend ein Abdruck der Kundmachung des h. k. k. Ackerbau=Ministeriums, betreffend die Bedeckung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes, mit der Auf¬ forderung zur Kenntnisnahme, diese Kundmachung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferde¬ züchter des Landes zu bringen. Kundmachung betreffend die Bedeckung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staats=Hengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern wöglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbau=Ministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich unmittelbar beim Ackerbau¬ Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staats=Hengsten=Depots, womöglich noch während der Beschälperiode, besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbau=Ministeriums vom Staats¬ Hengsten=Depot im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei den Landespferdezuchts=Angelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankaufe als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau=Ministeriums keine Ver¬ pflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit, involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu ent¬ halten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes, sowohl von väter¬ licher als mütterlicher Seite, ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldung solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt.
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