Amtsblatt 1898/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. April 1898

Wegen Beistellung von Gratisexemplaren dieser neuen Katechismen für arme Schüler haben sich die Schulleitungen unverzüglich an das bischöfliche Ordinariat in Linz zu wenden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 3. April 1898. Z. 454 B.=Sch.-R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Armenschulbücher=Quote. Von der mit h. Erlasse des k. k. Landesschulrathes vom 26. März 1898, Z. 690, festgesetzten Armenschulbücher¬ Quote für den Schulbezirk Steyr pro 1898/99 per 190 fl. 60 kr. entfällt auf die Schule Aschach 4 fl. 10 kr., All¬ haming 2 fl. 45 kr., Brunnbach 1 fl. 70 kr., Christkindl 4 fl. 10 kr., Dambach 3 fl. 48 kr., Dietach 4 fl. 25 kr., Eberstallzell 4 fl. 50 kr., Egendorf 1 fl. 87 kr., Gaslenz 4 fl. 50 kr., Garsten 3 fl. 90 kr., Gleink 6 fl. 35 kr., Großraming 8 fl., Bad Hall 3 fl. 54 kr., Harhagen 3 fl. 12 kr., Kematen 5 fl. 54 kr., Kirchberg 3 fl. 56 kr., Kleinreifling 3 fl. 622 kr., Kremsmünster 3 fl. 48 kr., Krähub 2 fl. 20 kr., Maria Lach 1 fl. 83 kr., Lausa 5 fl. 68 kr., Losenstein 5 fl. 60 kr., St. Marien 5 fl. 52 kr., Kleinraming 3 fl. 78 kr., Mühlbach 2 fl. 60 kr., Neuhofen 4 fl. 40 kr., Neustift 5 fl. 44 kr., Pfarrkirchen 4 fl. 50 kr., Pucking 2 fl. 89 kr., Reichraming 4 fl. 73 kr., Ried 4 fl. 74 kr., Rohr 2 fl. 30 kr., Sierning 8 fl. 7 kr., Sierninghofen 4 fl. 97 kr., Sipbach¬ zell 4 fl. 25 kr., Ternberg 5 fl. 56 kr., Trattenbach 2 fl. 80 kr., Thanstetten 4 fl. 76 kr., St. Ulrich 3 fl. 76 kr., Unter¬ laussa 3 fl., Wartberg 5 fl. 64 kr., Weichstetten 1 fl. 82 kr., Weißkirchen 3 fl. 53 kr., Weyer 6 fl. 90 kr., Wolfern 4 fl. 76 kr., Pechgraben 2 fl. 71 kr. Summa 190 fl. 60 kr. Die Ortsschulräthe werden angewiesen, zuverlässlich binnen 3 Tagen die von den Schulleitungen zu verfassenden, genau den entsprechenden Beträgen angepassten Anspruch¬ schreiben (Erlass des h. k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 15. Juni 1896, Z. 14.625, Verordnungs¬ blatt des k. k. Landesschulrathes vom 15. September 1896, Stück 1) einzubringen, damit rechtzeitig die nothwendigen Armenbücher erwirkt und ausgefolgt werden können. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 4. April 1898. Z. 5266/1822 St. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Dieselben werden auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1897, Z. 5396, Finanz=W.=Bl. Nr. 130, 1897, R.=G.=Bl. Nr. 151, insbesonders des § 13, wornach den auf Grund des § 199 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.=G. Bl. Nr. 220, gewählten Vertrauensmännern eine Reisekostenvergütung zukommt, falls von denselben eine solche ausdrücklich in Anspruch genommen wird, mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, hievon die in dem dortigen Gemeindegebiete allenfalls befindlichen Vertrauensmänner in Kenntnis zu setzen. Steyr, am 28. März 1898. Z. 5372. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen betreffend Muster statut für Verbände der Gewerbe¬ Genossenschaften. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 16. März l. J., Z. 4425/VIII, sind die in der Gemeinde befindlichen Genossenschaften ehestens in Kenntnis zu setzen, dass das hohe k. k. Handelsministerium ein Muster¬ statut für Verbände von Gewerbegenossenschaften verfasst hat, dass dasselbe als Vorbild für die Verfassung concreter Statute von Genossenschaftsverbänden zu dienen haben wird und dass die erforderlichen Exemplare dieses Statutes beim Verlage der Hof= und Staatsdruckerei um den Preis von 10 kr. bezogen werden können. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5413. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Regelung der Heimats=Verhältnisse der Landsturm¬ pflichtigen durch die Gesetznovelle vom 5. April 1896, R.=G.=Bl. Nr. 222. Auf eine gestellte Anfrage über die Behandlung der im § 10 des Gesetzes vom 5. December 1896, R.=G.=Bl. vom 19. December 1896, IXXXVI. Stück, Nr. 222, be¬ zeichneten landsturmpflichtigen Personen hinsichtlich der Regelung der Heimatsverhältnisse hat das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung mit dem Erlasse vom 7. März l. J., Nr. 3935/393/IV, einvernehmlich mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern Nachstehendes eröffnet: Der § 10 des Heimatgesetzes vom 3. December 1863, R.=G.=Bl. Nr. 105, hat durch die Gesetznovelle vom 5. De¬ cember 1896, R.=G.=Bl. Nr. 222, nur insoferne eine Abänderung erfahren, als der Kreis jener Personen, welche durch eine definitive Anstellung das Heimatrecht in der Gemeinde ihres ständigen Amtssitzes erlangen, durch Einbe¬ ziehung von Gemeinde= und Bezirksvertretungs=Beamten, von Notaren und von Dienern der bezeichneten Kategorien erweitert wurde. Was hingegen die Art der Erlangung des Heimat¬ rechtes in der Gemeinde des Amtssitzes unter den Voraus¬ etzungen des § 10 des Heimatgesetzes betrifft, so ist hierin durch die Gesetzesnovelle vom Jahre 1896 eine Aenderung nicht eingetreten. Im Gegensatze zu der ausdrücklichen Auf¬ nahme (§ 1 und 2 des Gesetzes) in den Heimatverband, welche einen rechtsgiltigen Beschluss der betreffenden Gemeinde¬ vertretung, also einen formellen Rechtsact zur Voraus¬ setzung hat, vollzieht sich die Erlangung des Heimatrechtes nach § 10 des Heimatgesetzes durch den Antritt des Amtes selbst, also lediglich durch eine bestimmte Thatsache, an welche das Gesetz unmittelbar, ohne Dazwischenkunft eines formellen Actes, die Rechtswirkung der Aenderung des bis¬ herigen Heimatrechtes knüpft. Eine Mittheilung seitens der neuen an die frühere Heimatgemeinde bei derartigen Heimatrechts=Veränderungen ist weder in der Novelle vom Jahre 1896, noch auch im Heimatgesetze vom Jahre 1863 vorgesehen. Was speciell den Zusammenhang der Bestimmungen des § 10 des Heimatgesetzes mit den Vorschriften über die Evidenzführung der Landsturmpflichtigen anbelangt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die betreffenden Gemeinden, in welchen die im § 10 des Heimatgesetzes bezeichneten Personen vermöge ihrer Anstellung ein neues Heimatrecht erlangen, die Verzeichnung und Evidenzführung der neuen Heimatangehörigen, insoferne sie landsturmpflichtig sind, nach den bezüglichen Vorschriften zu besorgen haben. Die politischen Bezirksbehörden, welche in solchen Fällen zugleich Aufenthalts= und Heimatbehörden der betreffenden

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