I. Schafpockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Carin, Rogatica und Blasenica; 2. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Ban¬ jaluka und Zwornik. Außerdem werden für den Verkehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus dem Occupationsgebiete nach¬ stehende Bestimmungen in Kraft gesetzt: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus dem ganzen Occupa¬ tionsgebiete bleibt auch fernerhin verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilo¬ gramm besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilogramm zu betrachten sind, aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich ist unter folgen¬ den Bedingungen gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Bezirken zur Verladung und Absendung kommen, welche in dieser Kundmachung für die Ausfuhr von Schweinen nicht als gesperrt erklärt worden sind. b) Solche Schweinetransporte müssen mit die Pro¬ venienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die amtsthierärztliche Gesundheitsbestätigung beige¬ fügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wag¬ gons ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu= und Abladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, sind für Oberösterreich bis auf weiteres: Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Schweinetrans¬ portes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzu¬ nehmen und nur falls mittels desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienz angelangt wären, bis nach deren thier¬ ärztlicher Untersuchung und Abtrieb aus der Eisenbahn¬ station zu verschieben. c) Falls in einem Transporte aus dem Occupations¬ gebiete Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilo befunden wurden, für welche Constatierung jedoch sich nicht mit der bloßen Ocularschätzung begnügt werden darf, son¬ dern die Abwägung der als untergewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzu¬ senden und hiebei strengstens nach dem Ministerial=Erlasse vom 23. November 1889, Z. 21.908, hierämtlicher Erlass vom 25. November 1889, Z. 16.218, vorzugehen. 1) Falls in einem solchen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet oder mit Schweinepest (Schweine¬ seuche) oder mit Schweinerothlauf behaftet ist, gesunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten des Versenders mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hievon, sowie im Falle der lit. e der Landesregierung in Sarajevo die telegraphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten. g) Falls in einem aus dem Occupationsgebiete ein¬ langenden Transporte ein oder mehrere der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufs verdächtige Schweine befunden wurden, ist dasselbe oder sind dieselben sofort von den gesunden abzusondern und dem Wasen¬ meister zur Vertilgung zu übergeben. Auch wenn kein ver¬ dächtiges Schwein vorgefunden wurde, sind die gesund be¬ undenen Thiere mittels Wagen mit Pferdebespannung (da es unter den Schweinen auch mit Maul= und Klauenseuche behaftete Thiere geben kann) in die Schlachtstätten zu über¬ führen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Stand¬ ort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweinefeuche) oder der Schweinerothlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus dem Occupationsgebiete nach Obe österreich ist gestattet, jedoch im Hinblick auf das die Unzulässigkeit der Ver¬ wendung des Fleisches von an Schweinepest (Schweine¬ seuche) erkrankten Thieren zum menschlichen Genusse aus¬ sprechende Gutachten des Obersten Sanitätsrathes an folgende Bedingungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur im unzertheilten Zustande mittels Eisenbahn in größere Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Städte Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Aufgabsorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Certificate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Be¬ stimmungsort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselbe nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder an Schweinerothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. c) Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleisch¬ beschau zu unterziehen und sind alle Thiercadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) an sich tragen oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse auszuschließen sind, endlich insbesondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Diese Verfügung tritt an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 14. Juli 1897, Z. 11.671, betreffend die Gestattung der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich zu dem oben bezeichneten Termine in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), be¬ ziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 12. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 18. März 1898.
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