Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Nr. 12. Steyr, am 24. März. Z. 3319. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Oeffentliche Impfung 1898. Indem ich den Gemeinde=Vorstehungen die Impf¬ Ausweise B vom Vorjahre zurückstelle, wird zugleich die Drucksorte B für die öffentliche Impfung in den Gemeinden, sowie das Impsprogramm für das Jahr 1898 zugefertigt. Zunächst sind mit den Herren Gemeinde=Aerzten Tag und Stunde der Impfungen an den Impfsammelplätzen zu vereinbaren und sodann in das Impfprogramm einzusetzen, welches sodann bis 1. April 1898 anher vorzulegen ist. Sodann sind alle im Vorjahre 1897 ungeimpft Ver¬ bliebenen, welche das vierte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wieder in den neuen Ausweis B einzusetzen. Hiebei ist genau zu bemerken, ob und welche etwa durch Tod oder Auswanderung in Abfall gekommen sind. Sodann sind alle Kinder bis zum vierten Lebensjahre beizusetzen, welche seit der letzten Impfung eingewandert sind und sodann alle seither neugeborenen hinzuzufügen. Nachdem laut Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 10. v. M., Z. 2478/V, in den östlichen Ländern der Monarchie die Blattern an mehreren Orten epidemisch auftreten, werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, diesmal die Vorarbeiten für die öffentliche Impfung und die Wiederimpfung Erwachsener ehethunlichst in Angriff zu nehmen, damit das Gesammt=Impfgeschäft diesmal im Laufe der Monate April=Mai durchgeführt werden kann, wozu seinerzeit specielle Weisungen nachfolgen werden. Fremden Ankömmlingen aus blatternverseuchten Ge¬ genden Galiziens und der Bukowina ist im Wege der Ueberwachung des Fremdenverkehres, die erforderliche sani¬ tätspolizeilichr Aufmerksamkeit behufs Wahrnehmung ihres Gesundheitszustandes zuzuwenden. Ueberall, wo es wünschenswert erscheint, die Anzahl der Impssammelplätze zu vermehren, haben die Herren Impf¬ ärzte bezügliche Anträge zu stellen und sind diese neuen Impfstationen in das mitfolgende Programm einzusetzen. Steyr, am 15. März 1898. Z. 4841. An sämmtliche Hochw. Pfarrämter. Indem die für die Matrikenstellen pro 1898 erforder¬ lichen Drucksorten unter Einem den hochw. Pfarrämtern zugemittelt werden, nehme ich Anlass zu erinnern, dass die ausgefüllten Listen sofort am Beginn jeden Quartales anher vorgelegt werden wollen. Zugleich sind die er offo Tauf=, Trauungs= und Todtenscheine italienischer, ungarischer und französischer Unterthanen beizufügen. Hiebei wird erinnert, dass in den Listen in der Rubrik „Laufende Nr.“ der Nachweisung (erste Colonne) die Reihe der Zahlen stets in jedem Quartale mit der Ziffer 1 zu beginnen hat. Steyr, am 19. März 1898. Z. 4774. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend Stempelung von Ansuchen um Jagdkarten. Die k. k. Finanz=Direction in Linz hat mit dem Er¬ lasse vom 8. März 1898, Z. 3538/IX, eröffnet, dass gemäß Abschnitt III der Durchführungsbestimmungen zum neuen Jagdgesetze (L.=G. und Verordnungsblatt Nr. 12 ex 1896, Seite 57) die Neuausstellung oder Erneuerung von Jagd¬ karten auch über bloß mündliches Ansuchen ohne Aufnahme eines Protokolles erfolgen kann, und ist in diesem Falle ein Stempel nicht zu entrichten. Wird das Ansuchen um die Ausstellung oder Er¬ neuerung der Jagdkarte bei der Gemeinde vorgelegt, so ist dem bezüglichen Berichte an die politische Bezirksbehörde die vom Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter unter¬ fertigte Bestätigung über den Erlag der Jagdkartentaxe bei¬ zuschließen. Die Gemeinde hat also nach dem klaren Wortlaute dieser Bestimmungen über das mündlich vorgebrachte An¬ suchen, über welches kein Protokoll aufgenommen wurde und für welches demnach keine Stempelgebür zu entrichten ist, einen Bericht an die vorgesetzte Behörde zu erstatten, welcher Bericht selbstverständlich als Amtscorrespondenz ebenfalls keiner Stempelgebür unterliegt. Hievon werden die Gemeindevorstehungen in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 21. März 1898. Z. 397/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen und die Lehrerschaft. Handfertigkeits=Unterricht. Der Verein für Knabenhandarbeit in Oesterreich wird auch in diesem Jahre in der Zeit vom 18. Juli bis 13. August an seiner I. Wiener Schulwerkstätte, VII., Neu¬
baugasse 42 und Zallergasse 41, einen Curs zur Heran¬ bildung von Lehrern des Handfertigkeits=Unterrichtes für Knaben abhalten. Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Landesschul¬ rathes vom 5. März l. J., Z. 554, wird über Ersuchen der Vereinsleitung die Lehrerschaft von der Abhaltung dieses Curses in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 18. März 1898. Z. 4663. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und 2 die Herren Gemeindeärzte. Um die Anwendung und den Erfolg des Heilserums bei diphtheritischen Erkrankungen stets in Erinnerung halten zu können, wird den Herren Gemeindeärzten in Erinnerung gebracht, dass sie bei der Eintragung der vorkommenden Fälle an solchen Erkrankungen in die wöchentlichen Rapports¬ Tabellen stets beizusetzen haben, ob und wie viele von den Erkrankten durch Seruminjection behandelt worden, wie viele davon genesen oder gestorben sind. Dies geschieht am einfachsten in der Art, dass neben der Zahl der an Diphtheritis erkrankten Genesenen oder Gestorbenen die Zahl der mit Serum Behandelten mittelst einer andersfärbigen — rothen oder blauen¬ Tinte beigesetzt wird. Zugleich bringe ich die pünktliche Vorlage dieser Rapportstabellen bei Beginn jeder Woche zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung. Steyr, am 15. März 1898. E.=Nr. 2. L. W. E. An alle Gemeinde Vorstehungen. Laut Mittheilung des k. k. Landwehr=Ergänzungs=Bezirks¬ commandos Nr. 2 in Linz, Z. 620 C, vom 16. März 1898 gelangt beim Landsturm=Bezirkscommando Nr. 7 in Linz die Stelle eines Hilfsarbeiters zur Besetzung. Mit der¬ selben sind bei vollkommener Eignung hiezu die Gebüren der wirklichen Feldwebelscharge, die Feldwebels=Dienstprämie und eine Schreibzulage von täglich 20 kr. verbunden. Es wolle entsprechend nachgesorscht werden, ob sich dort¬ orts nicht etwa unter der nichtactiven Mannschaft ein hie¬ für geeigneter, gut conduisierter, ehemaliger Rechnungs¬ Unterofficier oder im Schreibfache überhaupt verwendet gewesener Mann, der die Activierung für diese Stelle an¬ streben würde, vorfindet. Eine schöne Handschrift und einige Fertigkeit im Ver¬ fassen einfacher Concepte wäre erwünscht. Das Resultat der Nachforschung wolle ehestens anher mitgetheilt werden. Steyr, am 21. März 1898. Z. 4941. Zur Statth.=Z. 23.052 ex 1898. Kundmachung. Schiffsverkehr bei Krems. Mit Rücksicht auf die mit 1. April 1898 beginnenden, am rechten Donauufer zwischen der Straßenbrücke Stein— Mautern und der Eisenbahnbrücke bei Krems täglich vor= und nachmittags mit Ausschluss der Samstage, dann der Sonn= und Feiertage stattfindenden Uebungen im Kriegs¬ brückenschlage des k. u. k. Pionnier=Bataillons Nr. 5 werden für den Schiffsverkehr auf der Donau zunächst Krems, behufs eines ungehinderten Fortganges der obigen Uebungen, sowie zur Vermeidung von Collisionen zwischen den übenden Abtheilungen und den passierenden Schiffen und Flößen nachstehende Sicherheitsvorkehrungen getroffen: Für die Zeit vom 1. April bis Ende September wird in der Mitte des 3. Brücken= Stromfeldes vom linken Ufer der Straßenbrücke Stein—Mautern, desgleichen am linken Donauufer bei Dürnstein je eine blau weiße Fahne vom k. u. k. Pionnier=Bataillon Nr. 5 ausgesteckt. Diese Fahnen, welche jeweilig insolange ausgesteckt bleiben, als die bezüg¬ lichen Uebungen an den Vor= und Nachmittagen währen, sollen die passierenden Schiffe und Flöße darauf aufmerksam machen, dass nauwärts der Straßenbrücke am rechten Ufer Pionnier=Uebungen stattfinden und diese Fahrzeuge zu erhöhter Vorsicht mahnen. Um jedwede Havarie mit den Kriegs¬ brücken hintanzuhalten, wird angeordnet, dass die auf der Naufahrt begriffenen Schiffe und Flöße obige Straßen¬ brücke im 1. bis 3. Stromfelde vom linken Ufer aus zu passieren, im letzterem Falle jedoch die daselbst ausgesteckte Fahne rechts zu lassen haben. Wien, am 17. März 1898. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Steyr, am 23. März 1898. Z. 4691. An alle hochwürdigen Pfarrämter des Landbezirkes Steyr. Der am 18. Juli 1877 in Ramsau bei Molln geborene, nach Grünau zuständige Matthäus Brunnleithner soll in der Umgebung von Steyr bald nach seiner Geburt gestorben sein. Infolge Requisition der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 14. März 1898, Z. 3270, beehre ich mich, das diensthöfliche Ersuchen zu stellen, gefälligst Nachschau zu halten, ob der Genannte in den Sterbebüchern aufscheint und bejahenden Falls einen ex offo Todtenschein für den¬ selben direct an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ein¬ zusenden. Steyr, am 18. März 1898. Z. 4633. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. 3.4147/II. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. März d. J., Z. 7242, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen¬ Ausweises der Landesregierung in Sarajevo gegen das Occupationsgebiet nachstehende Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 15. März 1898 angefangen zu erlassen: wegen des Bestandes der
I. Schafpockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Carin, Rogatica und Blasenica; 2. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Ban¬ jaluka und Zwornik. Außerdem werden für den Verkehr mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus dem Occupationsgebiete nach¬ stehende Bestimmungen in Kraft gesetzt: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus dem ganzen Occupa¬ tionsgebiete bleibt auch fernerhin verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilo¬ gramm besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilogramm zu betrachten sind, aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich ist unter folgen¬ den Bedingungen gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Bezirken zur Verladung und Absendung kommen, welche in dieser Kundmachung für die Ausfuhr von Schweinen nicht als gesperrt erklärt worden sind. b) Solche Schweinetransporte müssen mit die Pro¬ venienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die amtsthierärztliche Gesundheitsbestätigung beige¬ fügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wag¬ gons ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu= und Abladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, sind für Oberösterreich bis auf weiteres: Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Schweinetrans¬ portes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzu¬ nehmen und nur falls mittels desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienz angelangt wären, bis nach deren thier¬ ärztlicher Untersuchung und Abtrieb aus der Eisenbahn¬ station zu verschieben. c) Falls in einem Transporte aus dem Occupations¬ gebiete Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilo befunden wurden, für welche Constatierung jedoch sich nicht mit der bloßen Ocularschätzung begnügt werden darf, son¬ dern die Abwägung der als untergewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzu¬ senden und hiebei strengstens nach dem Ministerial=Erlasse vom 23. November 1889, Z. 21.908, hierämtlicher Erlass vom 25. November 1889, Z. 16.218, vorzugehen. 1) Falls in einem solchen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet oder mit Schweinepest (Schweine¬ seuche) oder mit Schweinerothlauf behaftet ist, gesunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten des Versenders mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hievon, sowie im Falle der lit. e der Landesregierung in Sarajevo die telegraphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten. g) Falls in einem aus dem Occupationsgebiete ein¬ langenden Transporte ein oder mehrere der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufs verdächtige Schweine befunden wurden, ist dasselbe oder sind dieselben sofort von den gesunden abzusondern und dem Wasen¬ meister zur Vertilgung zu übergeben. Auch wenn kein ver¬ dächtiges Schwein vorgefunden wurde, sind die gesund be¬ undenen Thiere mittels Wagen mit Pferdebespannung (da es unter den Schweinen auch mit Maul= und Klauenseuche behaftete Thiere geben kann) in die Schlachtstätten zu über¬ führen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Stand¬ ort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweinefeuche) oder der Schweinerothlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus dem Occupationsgebiete nach Obe österreich ist gestattet, jedoch im Hinblick auf das die Unzulässigkeit der Ver¬ wendung des Fleisches von an Schweinepest (Schweine¬ seuche) erkrankten Thieren zum menschlichen Genusse aus¬ sprechende Gutachten des Obersten Sanitätsrathes an folgende Bedingungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur im unzertheilten Zustande mittels Eisenbahn in größere Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Städte Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Aufgabsorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Certificate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Be¬ stimmungsort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselbe nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder an Schweinerothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. c) Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleisch¬ beschau zu unterziehen und sind alle Thiercadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) an sich tragen oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse auszuschließen sind, endlich insbesondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Diese Verfügung tritt an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 14. Juli 1897, Z. 11.671, betreffend die Gestattung der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich zu dem oben bezeichneten Termine in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), be¬ ziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 12. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 18. März 1898.
Z. 4637. An sämmtliche Sanitäts-Gemeinde=Vor¬ stehungen. Hebamme Novak in Prag diplomverlustig erklärt. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 11. d. M., Z. 4087/V, wurde mit dem rechtskräftigen Erkenntnisse des Magistrates in Prag vom 19. Mai 1897, Z. 75.520, der Maria Novak in Prag anlässlich ihrer ge¬ richtlichen Bestrafung wegen des Verbrechens der Mitschuld an der Abtreibung der Leibesfrucht das Recht zum Betriebe der Hebammenpraxis für immer entzogen. Das Hebammen=Diplom konnte der Genannten, welche dasselbe angeblich verloren hat, nicht abgenommen werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen behufs eventueller Verhütung eines Missbrauches mit dem Diplome der Genannten in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. März 1898. Z. 4604. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. März bis 9. März 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaft Grub. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Gramastetten, Ortschaft Türkstetten; Gemeinde Herzogsdorf, Ortschaft Hofing; Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz; Ge¬ meinde Pöstlingberg, Ortschaften Bachl, Hagen; Gemeinde Urfahr, Ortschaften Harbach, Heilham, Urfahr. 4. Bezirk Ried: Gemeinde Utzenaich, Ortschaft Himmelreich. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Altenfelden, Ort¬ schaft Langhalsen. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ortschaft Lahrndorf. 7. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Lahöfen. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Leonding. 2. Bezirk Böcklabruck: Gemeinde Puchheim, Ortschaft Attnang. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Kirchberg. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ort¬ schaft Maidorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaft Mitterndorf, Pettenbach. Steyr, 17. März 1898. Z. 4523. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Die Erhebungen nach dem im Amtsblatte Nr. 9, Z. 3215, ausgeschriebenen Pierre Granaud oder Granon sind einzustellen. Steyr, am 16. März 1898. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2