Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 3. März. Nr. 9. Z. 196/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Wegentschädigung für Ertheilung des Religions¬ Unterrichtes. Infolge Erlasses des h. k. k. Ober=Landesschulrathes vom 1. Februar l. J., Z. 3541, werden die Ortsschulräthe aufgefordet, die Anspruchsschreiben auf die 50% Vergütung der Wegentschädigung für Ertheilung des Religions=Unter¬ richtes sammt den bezüglichen ungestempelten Quittungen der Religionslehrer jedesmal am 1. Mai, beziehungs¬ weise 1. November l. J. (für die Zeit vom 1. November bis 30. April, beziehungsweise 1. Mai bis 31. October) bestimmt hieher vorzulegen. Steyr, am 1. März 1898. Z. 300 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden auf die Broschüre „Hoch Habsburg! Gedenkbüchlein zum 50jährigen Regierungs¬ Jubiläum des Kaisers Franz Josef I. von Oesterreich, apost. König von Ungarn 2c., für Oesterreichs Jugend und Volk geschrieben von Ferdinand Zöhrer, Verfasser des Kaiser=Buches 2c., Linz Urfahr 1898“ aufmerksam gemacht und dieselbe zur Anschaffung für die Schülerbibliotheken empfohlen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 2. März 1898. Z. 3742. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Auflage der Landsturmverzeichnisse und Einsendung der Sturmrolle sammt Sturmrollen=Auszug. Im Anschlusse erhalten die Gemeinde=Vorstehungen die h. a. überprüften und richtiggestellten Verzeichnisse über die zuständigen Landsturmpflichtigen des Geburtsjahres 1879 nach Nr. 6, W.=V. I. Theil, sowie die Verzeichnisse der voll¬ kommen Unbekannten nach Nr. 8, W.=V. I. Theil, mit dem Auftrage, die öffentliche Auflage der Verzeichnisse durch acht Tage zu veranlassen und diese Verzeichnisse mit der Bestätigung hierüber anher vorzulegen. Zugleich werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, im Sinne des § 9, P. 29, die Sturmrolle und den Sturmrollen=Auszug bis 15. März l. J. anher zu senden. Steyr, am 3. März 1898. Z. 3495. An alle Gemeinde Vorstehungen betreffend die rechtzeitige Einsendung der Verzeichnisse der landsturmpflichtigen Körperschaften. Ueber Beschwerde des k. k. Landsturm Bezirks¬ Commandos Nr. 7 in Linz, dass die Verzeichnisse der land¬ sturmpflichtigen Körperschaften (Bürger=, Miliz= und Schützen¬ Corps) nicht vorschriftsmäßig verfasst und termingerecht an dasselbe einlangen, werden die Gemeinde=Vorstehungen ange¬ wiesen, den Vorständen der im dortigen Gemeindegebiete bestehenden landsturmpflichtigen Körperschaften nachstehende Hauptpunkte, welche bei Verfassung der in Rede stehenden Verzeichnisse unbedingt zu berücksichtigen sind, bekannt zu geben: 1. Die Verzeichnisse sind genau nach Bl. 5 der Vor¬ schrift, betreffend die Organisation des Landsturmes, zu verfassen. Hiezu eignet sich am besten die Drucksorte Lager Nr. 91 B-H der Hof= und Staatsdruckerei (VI/1891). Wo eine solche nicht benützt würde, müsste eine andere an Form und Größe dieser vollkommen gleichen. 2. In die Verzeichnisse sind seitens der Bürger¬ Miliz= und Schützen=Corps nur Officiere, Unterofficiere Gefreite, seitens der Militär=Veteranen=Vereine nur die Mitglieder der Vorstehung namentlich, alle sonstigen Mit¬ glieder aber summarisch aufzunehmen, und muss hiebei auf die Rubriken 9 und 10 ein besonderes Augenmerk gelegt werden. — Die noch im nichtactiven Verhältnisse des Heeres, der k. u. k. Kriegsmarine und der k. k. Landwehr stehenden Personen werden dadurch bezeichnet, dass der Truppenkörper, in welchem dieselben gedient haben, in die Rubrik 9, alle übrigen Gedienten hingegen dadurch, dass die Truppenkörper, in welchen sie gedient, in Rubrik 10 ein¬ getragen werden. Ebenso sind die am Schlusse eingetragenen sonstigen Mitglieder zu detaillieren, indem jene Anzahl, welche noch im nichtactiven Verhältnisse einer oder der anderen Waffen¬ gattung steht, in Rubrik 9, die Anzahl aller übrigen Ge¬ dienten in Rubrik 10 eingetragen wird. Bereits vor der Kundmachung des Landsturmes in landsturmpflichtige Körperschaften eingetretene Mitglieder,
welche persönlich nicht mehr der Landsturmpflicht unterliegen und sich derselben auch nicht unterziehen wollen, können — insofern sie durch den sonach gebotenen Austritt aus der Körperschaft erworbener Ansprüche verlustig würden, ihre Eigenschaft und mit derselben ihre Rechte und Verpflichtungen als Mitglieder — die statutenmäßige Zulässigkeit vorausge¬ setzt — beibehalten, jedoch nur insoweit, als sie von der Bekleidung organisationsmäßiger Chargen, vom Tragen militärischer Waffen, Adjustierung und Abzeichen, sowie von der Theilnahme an der Wahl von Commandanten und Chargen, beziehungsweise Functionären der Vereinsvor¬ stehung, auszuschließen sein werden. 3. Diese Mitglieder sind in der Rubrik 13 bemerkbar zu machen. Bei Verfassung von Verzeichnissen der Bürger=, Miliz¬ und Schützen=Corps ist sich bezüglich der Officiere an die in der Beilage 25 der Vorschrift, betreffend die Organisation des Landsturmes, enthaltenen Norm zu halten, wornach auf einen Mannschaftsstand von 232 Personen 5 Officiere ent¬ fallen, es wäre denn, dass den bestehenden Statuten zufolge eine andere Anzahl von Officieren bestimmt wäre. — Solche Ausnahmen sind aber gleichfalls bei Verfassung der Ver¬ zeichnisse in der Rubrik 13 — wie bei den Militär¬ Veteranen=Vereinen — zum Ausdrucke zu bringen. 4. Die Verzeichnisse der landsturmpflichtigen Körper¬ schaften sind in zweifacher Ausfertigung und weder zu früh, viel weniger verspätet, sondern — wie vorgeschrieben — bis Ende Jänner jeden Jahres anher zu übermitteln. 5. Endlich wäre auch auf die Ausfüllung der Ru¬ briken 2 — 8 der Verzeichnisse mehr Sorgfalt zu verwenden, welche oft in einer staunenerregenden Mangelhaftigkeit geschah. 6. Zum Schlusse wäre noch zu erwähnen, dass die in Rede stehenden Verzeichnisse kostenlos an das k. k. Land¬ sturmbezirks=Commando Nr. 7 in Linz anher übermittelt werden können, wenn auf der linken unteren Adressseite des Couvertes „Ueber ämtliche Aufforderung“ und „Portofreie Dienstsache“ geschrieben und auf dem oberen Rande des Couvertes der Name und Standort der Körperschaft ersicht¬ lich gemacht wird, was bei den meisten dieser Körperschaften nicht beachtet wurde. Steyr, am 28. Februar 1898. Z. 3275. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 3201/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus den Bezirken Linz Stadt und Land nach Böhmen. Laut telegraphischer Mittheilung der k. k. Statthalterei in Prag hat dieselbe mit ihrer Kundmachung vom 19. Fe¬ bruar d. J. die Einfuhr von Klauenthieren aus den Be¬ zirken Linz Stadt und Land nach Böhmen vom gleichen Tage an untersagt. Uebertretungen dieses Verbotes werden nach den Be¬ stimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet. Linz, am 20. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 3106. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 2926/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr in der Stadt Salzburg. Da die Maul= und Klauenseuche in der Stadt Salz¬ burg vollständig erloschen ist, fand die k. k. Landesregierung in Salzburg die mit ihrer Kundmachung vom 4. De¬ cember 1897, Z. 14.244, hinsichtlich des Auf= und Abtriebes von Rindern zu und von den Salzburger Wochenvieh¬ märkten angeordneten Verkehrsbeschränkungen zurückzunehmen und die Abhaltung der Schlacht= und Nutzviehmärkte in der Stadt Salzburg, sowie den freien Viehverkehr zu und von denselben unter Beobachtung der für den dortländigen Vieh¬ verkehr überhaupt geltenden Bestimmungen wieder zu gestatten. Dies wird zufolge der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 12. Februar d. J., Z. 2052, unter Be¬ zugnahme auf die hierämtliche Kundmachung von 12. De¬ cember 1897, Z. 20.702/II, allgemein verlautbart. Linz, am 17. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 3105. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2920/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. Februar 1898, Z. 4784, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ seuche betroffenen, nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus den Regierungsbezirken Stettin, Stralsund, Magde¬ burg und Merseburg im Königreiche Preußen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse vom 17. Jänner d. J., Z. 906/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898.
Z. 2997. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 2876/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den politischen Bezirken Böcklabruck und Wels nach Böhmen. Mit Rücksicht darauf, dass amtlichen Nachrichten zu¬ folge die Maul= und Klauenseuche in Oberösterreich in dem Bezirke Böcklabruck gänzlich erloschen und in dem Bezirke Wels dem Erlöschen nahe ist, wurde von der k. k. Statt¬ halterei in Prag zufolge der Note vom 11. Februar d. J., Z. 23.508, unter Aufhebung ihrer Kundmachung vom 15. Jänner l. J., Z. 7202, die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den genannten Bezirken nach Böhmen wieder gestattet. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 16. Jänner d. J., Z. 1001, welche hiemit außer Wirksamkeit tritt, allgemein verlautbart. Linz, am 16. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 3063. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 3015/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die neuerliche Einschleppung der Maul= und Klauenseuche durch Schlachtschweine aus Galizien in das hiesige Verwaltungsgebiet findet die k. k. Statt¬ halterei zur Hintanhaltung weiterer Einschleppungen und zur rascheren und sicheren Tilgung der erwähnten Seuche im Lande Oberösterreich bis auf weiteres die Einfuhr von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus ganz Galizien nach Oberösterreich zu untersagen, da¬ gegen im Hinblicke auf den günstigen Seuchenstand in der Bukowina lediglich die Einfuhr von Schlachtschweinen aus der Bukowina mit Ausnahme der Bezirke Kotzmann und Radautz nach Oberösterreich unter der Bedingung zu ge¬ statten, dass dieselben von der Ausladestation nur auf Wägen mittelst Pferdegespann in die betreffenden Stallungen, beziehungsweise Schlachtlocalitäten überführt und daselbst innerhalb 5 Tagen geschlachtet werden. Im Falle des Ausbruches der Maul= und Klauen¬ seuche sind derlei Schweinetransporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Jänner 1898, Z. 171/II, mit dem 21. Februar l. J. in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 16. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 3546. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 3392 u. 3112/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Sopron (Oedenburg) und die Aufhebung des Einfuhrverbotes für Klauenthiere aus dem Stuhlbezirke Nemet Ujvar im Comitate Vas nach Oberösterreich. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 20. Februar d. J., Z. 5387, anher eröffnet, dass laut telegraphischer Mittheilung des kön. ungarischen Ackerbau=Ministeriums vom 17. Februar l. J., Z. 71.822, das Gebiet der kön. Freistadt Sopron (Oedenburg) neuer¬ lich durch Schweinepest verseucht ist. Die k. k. Statthalterei findet demnach unter Bezug¬ nahme auf die hieramtliche Kundmachung vom 6. Fe¬ bruar d. J., Z. 2300/II, betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien¬ Slavonien auch die Einfuhr von Schweinen aus diesem Stadtgebiete nach Oberösterreich zu untersagen. Uebertretungen dieser Verfügung, welche mit dem 25. Februar 1898 in Kraft tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 52) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Unter einem wird im Nachhange zur vorcitierten Kundmachung vom 6. Februar d. J., Z. 2300/II, zur all¬ gemeinen Kenntnis gebracht, dass mit derselben auch das in der hieramtlichen Kundmachung vom 23., beziehungsweise 31. December 1897, Z. 21.676, beziehungsweise 22.005, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauentbieren aus dem Stuhlbezirke Nemet=Ujvar im Comitate Vas nach Ober¬ österreich außer Wirksamkeit getreten ist. Linz, am 24. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 28. Februar 1898. Z. 3544. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Anton Schwarz. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 13. Juni 1876 in Potz¬ Neusiedel, Stuhlbezirk Neusiedl am See in Ungarn, ge¬
4 borenen, nach Podhorn, Bezirk Weißkirchen in Mähren, heimatberechtigen, stellungspflichtigen Anton Schwarz, Sohn des verstorbenen Josef Schwarz und der Marie, ge¬ borenen Romanek, angesucht. Die diesbezüglichen von der obigen k. k. Statthalterei eingeleiteten Nachforschungen haben ergeben, dass die Mutter des Stellungspflichtigen vor circa 16 Jahren in Podhorn auf Besuch war, und sich nach der Wallachei begeben haben soll. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 11. Februar 1898, Z. 3170 und 599/Ila, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden aufgefordert, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar inbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen auf¬ geführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges, positives Resultat dieser Nach¬ forschungen ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 25. Februar 1897. Z. 3221. An alle Gemeinde=Vorstehungen k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Polizeiaufsicht. Jakob Berger, 57 Jahre alt, zuständig nach Sierning, katholisch, verehel. Taglöhner in Gründberg, wurde mit dem h. a. rechtskräftigen Erkenntnisse vom 27. Jänner l. J., Z. 1055, unter Anweisung der Ortsgemeinde Sierning als Aufenthaltsrayon auf die Dauer eines Jahres unter Polizei¬ Aufsicht gestellt. Diese Polizeiaufsicht beginnt mit dem Tage der Rechts¬ kraft der Entscheidung, d. i. mit dem 8. Februar 1898, und endet daher mit dem 7. Februar 1899. Steyr, am 23. Februar 1898. Z. 3215. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden, Ausforschung des Pierre Granand oder Granon. Nach einer an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern hat die französische Regierung die administrative Inter¬ vention der Behörden zu dem Zwecke erbeten, um das Schicksal und den gegenwärtigen Aufenthalt eines gewissen Pierre Granaud, genannt Granon, zu erfahren, welcher von Paris am 29. December 1897 mit dem um 8 Uhr 43 Min. abgehenden Zuge nach Odessa abgereist ist, ohne bis¬ her daselbst einzutreffen. Der Genannte ist im Besitze eines Rundreisebillets mit folgender Route: Paris —Avricourt—Sarrebourg— Saverne — Straßburg — Appenweier — Mühlacher — Ulm— Salzburg—Linz-Wien—Lemberg-Podwoloczyska-Odessa. Da der Abgängige die Coupons dieses Reisebillets in jedem Aufenthaltsorte abzugeben hatte, wäre es nach An¬ schauung der französischen Regierung vielleicht möglich, durch die Bahnorgane festzustellen, bis zu welchem Orte das Billet gebraucht worden ist. Das betreffende Billet stammte von der Firma Schenker in Wien her, es war jedoch nicht möglich, die Nummer desselben zu erfahren. Da das Verschwinden des Genannten sich nicht er¬ klären lässt, vermuthet die Familie, dass er das Opfer eines Unfalles auf seiner Reise geworden sei. Signalement des Abgängigen: Taille: 1 m 65, Haare: grau meliert; Augen: hell; Stirne: gerade; Nase: groß; Mund: mittel; Kinn: vor¬ springend; Gesicht: länglich; Bart: Favorits, grau meliert; Kleidung: schwarz mit großem schwarzen Hut. Er trug 300 Franks in der an einem Gürtel unter¬ gebrachten Geldtasche und 18 Bons der Ausstellung in der Brieftasche. Die Erhebungen nach dem Genannten sind zu pflegen und über ein positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 3545. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Unterstützungsschwindler Georg Podgornik. Der nach Lokavec heimatszuständige Georg Pod¬ gornik, 23 Jahre alt, Taglöhner, lässt sich von ver¬ schiedenen Gemeinden Unterstützungen gewähren, wodurch der Heimatsgemeinde kein geringer Schaden verursacht wird. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden daher auf den Genannten mit der Weisung aufmerksam gemacht, denselben bei allfälliger Anmeldung nur in wirklich dringenden Fällen mit Geld¬ Unterstützungen zu versehen, sonst aber zurückzuweisen, eventuell die schubweise Behandlung desselben zu veranlassen. Steyr, am 28. Februar 1898. Z. 3274. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Februar bis 17. Februar 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabet. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Micheldorf, Ortschaft Untermicheldorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Goldwörth: Gemeinde Leonding, Ortschaften Berg, Leon¬ ding; Gemeinde Pöstlingberg, Ortschaft Hagen; Gemeinde Traun, Ortschaft Dionysen; Gemeinde Urfahr, Ortschaften Heilham, Urfahr: Gemeinde Walding, Ortschaft Pürwörth: Gemeinde Wilhering, Ortschaft Dörnbach.
4. Bezirk Ried: Gemeinde Untzenaich, Ortschaft Himmelreich. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Altenfelden, Ortschaft Langhalsen; Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 6. Bezirk Böcklabruck: Gemeinde Puchheim, Ortschaft Attnang. 7. Bezirk Wels: Gemeinde St. Georgen, Ortschaft Steindlberg. 8. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz (2 Höse). Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian. Ortschaft Bruck; Gemeinde Leonding, Ortschaften Berg, Leonding (2 Höfe); Gemeinde und Ortschaft Urfahr (2 Höfe). 2. Bezirk Wels: Gemeinde St. Georgen, Ort¬ schaften Schwabenegg, Steinbach. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ortschaften Mitterndorf, Pettenbach. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Gutau, Ortschaft Tambach. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Waldzei. I. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Rohr, Ort¬ schaft Haselberg. Steyr, 24. Februar 1898. Verzeichnis A. von Gewerbeverleihungen pro Jänner 1898. 1. Emilian Partsch, Tischlerei in Markt Krems¬ münster Nr. 51. 2. Leopold Wöhrgraber, Binderei in Haagen Nr. 26, Gemeinde Aschach. 3. Alois Stadler, Messerergewerbe in Losenstein Nr. 54. 4. Franz Gruber, Schlossergewerbe in Markt Weyer Nr. 37. 5. Johann Volking, Uhrmachergewerbe in Neuhofen Nr. 21. 6. Ignaz Einwerker, Schuhmachergewerbe in Than¬ stetten Nr. 32. 7. Robert Ring, Schleiferei und Poliererei in Sier¬ ning, Ortschaft Neuzeug Nr. 70. 8. Franz Humer, Schuhmachergewerbe in Hiersdorf Nr. 57, Gemeinde Wartberg. 9. Johann Mader, Fleischerei in Losenstein Nr. 15. 10. Johann Wasserbaur, Getreide=, Heu= und Stroh¬ handel in Matzelsdorf Nr. 16, Gemeinde Thanstetten. 11. Michael Hörtenhuber, Productenhandel und Klein¬ verschleiß in Kematen Nr. 31. 12. Franz Reifeneder, Grieslerei in Weißkirchen Nr. 11. 13. Josef Schossthaler, Müller= und Sägegewerbe in Unterdambach Nr. 46. Gemeinde Garsten. 14. Johann Volking, Gold= und Silberwarenhandel in Neuhofen Nr. 21. 15. Karl Gattermayr, Krämerei mit Zucker, Kaffee, Salz, Petroleum, denaturiertem Spiritus und Selchwaren in Sterninghofen Nr. 82. 16. Franz Singer, Victualienhandel in Sierning Nr. 2. 17. Johann Steinmayr, Gemischwarenhandel in Wolfgangstein Nr. 15, Gemeinde Kremsmünster, Land. 18. Josef Wilesbauer, Müllergewerbe in Haselberg Nr. 5, Gemeinde Rohr. 19. August Auböck, Viehhandel in Breitenfurth Nr. 3, Gemeinde Ternberg. 20. Anton Oppl, Branntweinausschank in Lumpl¬ graben Nr. 1, Gemeinde Großraming. C. Sonstige Gewerbeveränderungen pro Jänner 1898. 1. Johann Raberger, Schuhmachergewerbe in Stiedels¬ bach Nr. 91, Gemeinde Losenstein, Fortführung durch die Witwe Therese Raberger, auf Witwenstandsdauer, Geschäfts¬ führer Josef Moisl. 2. Stephan Ennsgraber, Schuhmachergewerbe in Sierning Nr. 14, Fortführung durch die Witwe Anna Ennsgraber, auf Witwenstandsdauer, Geschäftsführer Johann Wittenberger. 3. Josef Wildner, Uhrmachergewerbe in Losenstein Nr. 17, Standortsverlegung nach Markt Weyer Nr. 119. 4. Alexander Glantschnig, Gemischwarenhandel=Filiale in Anger Nr. 1, Gemeinde Weyer, Land, zum Hauptge¬ schäfte in Kleinreifling Nr. 35. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei
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