Amtsblatt 1898/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Februar 1898

. stehende Daten von den Herren Gemeindeärzten abzuver¬ langen und binnen 8 Tagen anher vorzulegen: a) Wie viele Diphtheritiskranke standen im Jahre 1897 in Behandlung des betreffenden Herrn Gemeindearztes? b) bei wie vielen davon wurde das Heilserum in Anwendung gezogen? c) Wie viele von den mit Heilserum Behandelten sind genesen? d) wie viele gestorben? Steyr, am 17. Februar 1898. Z. 2766. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Ausweise über die in der Gemeinde in Abgang gekommenen Hausthiere. Behufs genauer Evidenzführung der vorkommenden Viehunfälle werden die Gemeinde=Vorstehungen unter Hin¬ weis auf die Bestimmungen des Punktes 9 des § 2 der Abdecker=Ordnung für Oberösterreich vom 5. April 1873, Lg.=Bl. Nr. 38, und auf die §§ 12 und 16 des Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, Rg.=Bl. Nr. 35, aufgefordert, vom Jahre 1898 an, nach Ablauf eines jeden Quartales einen Ausweis über die in dieser Zeit vorgekommenen Umstehungsfälle und Nothschlach¬ tungen der nutzbaren Hausthiere nach bei¬ liegender Tabelle anher vorzulegen. Zu diesem Zwecke sind die Wasenmeister auf die ihnen obliegenden Verpflichtungen, betreffend die unverweilte An¬ zeigeerstattung von jedem ihm bekannt gewordenen Vieh¬ unfall, sowie über jede ihm bekannt gewordene Erkrankung eines Thieres an der Wuth oder an einer anderen ansteckenden Krankheit oder bei einem in der letzterem Be¬ ziehungen sich ergebenden Verdachte nochmals aufmerksam zu machen und zu beauftragen, diesen Verpflichtungen auf das pünktlichste nachzukommen, widrigenfalls mit strengen Strafen vorgegangen wird. Diese seitens der Wasenmeister zu erstattenden Anzeigen über jeden Umstehungsfall sind bei der Gemeinde genau zu verzeichnen und längstens innerhalb acht Tagen nach Schluss des Quartales unter Benützung des erwähnten Formulares anher bekanntzugeben. Der erste Bericht dieser Art wird daher anfangs April l. J. zu erstatten sein. Fehlberichte haben zu entfallen. Zur Vereinfachung und leichteren Durchführung dieser Aufgabe wird sich daher empfehlen, dortsamts ein Verzeichnis für das ganze Jahr anzulegen, in welchem die monatweise angezeigten Daten des Wasenmeisters jedesmal sogleich eingetragen und am Schlusse des Quartales zum Zwecke der Berichterstattung summiert werden. Ebenso wird sich empfehlen, da eine unver¬ zügliche Anzeige von Seite des Wasenmeisters an die Ge¬ meinde=Vorstehungen über jeden Viehunfall im Sinne des § 2 der Abdecker=Ordnung nicht leicht möglich ist, dem be¬ treffenden Wasenmeister Formularien der angegebenen Aus¬ weise zu übergeben, in welchen er die Viehunfälle jedesmal einzutragen und selbe monats=, beziehungsweise quartal¬ weise der Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen hat. Diese Ausweise werden in der Haas'schen Buch¬ druckerei zu Steyr im Bedarfsfalle in Druck und Verlag gelegt. Bezüglich der Nothschlachtungen bringe ich die Be¬ stimmungen des § 12, Absatz 3, des Thierseuchen Gesetzes und der Fleischbeschau=Ordnung für Oberösterreich vom 23. Jänner 1856, Z. 20.363, L.=R.=Bl. Nr. 7, Abschnitt III, der Gemeinde=Vorstehungen hiermit in Erinnerung, damit selbe in ortsübler Weise verlautbart werden. Bei Nothschlachtungen hat stets eine Beschau stattzu¬ finden. Demnach hat die von dem Unfalle betroffene Partei den Fleischhauer rechtzeitig zu verständigen, damit derselbe in die Lage versetzt werde, die Beschau im lebenden und ge¬ schlachtetem Zustande vornehmen zu können. Der Fleischbe¬ schauer oder dessen Stellvertreter hat sohin das Ergebnis der Beschau in das Fleischbeschau=Protokoll einzutragen, der Partei den Beschauzettel auszustellen, und am Ende jeden Monates das Protokoll der Gemeinde=Vorstehung zum Behufe der Controlierung der ordentlichen Vornahme der Fleischbeschau zu übergeben. Letzterer Vorgang wurde bisher nur in wenigen Ge¬ meinden genau durchgeführt und dessen Nichtbefolgung daher von dem Amtsthierarzte gelegentlich seiner Revisionen mit dem Auftrage ausgestellt, dass jedes Beschauorgan mit einem Exemplar des Beschau=Protokolles ver¬ ehen sein muss, damit dieser auch die vorkommenden Noth¬ chlachtungen genau verzeichnen und in der Anmerkung derselben die Krankheitsursache eintragen kann. Den dortigen Fleischbeschauern ist die pünktlichste Handhabung ihrer Obliegen¬ heiten in Bezug auf die Bestimmungen der citierten Fleisch¬ beschau=Ordnung strengstens aufzutragen und den Vieh¬ besitzern durch Laufzettel neuerdings einzuschürfen, dass Außerachtlassungen der Beschau bei Nothschlachtungen den competenten k. k. Bezirks=Gerichten zur Strafsamts¬ handlung überliefert werden. Auf Grund der von den Fleischbeschauern einlangenden Beschau=Protokolle haben die Gemeinde=Vorstehungen die Nothschlachtungen der einzelnen Hausthiergattungen in dem anfangs citierten Ausweise zu verzeichnen. Steyr, am 13. Februar 1898. Z. 2835. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2701/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungen für Klauenthiere aus dem Kronlande Salzburg nach Oberösterreich. Nachdem zufolge der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 10. Februar d. J., Z. 1959, die Maul¬ und Klauenseuche im Herzogthume Salzburg fast gänzlich erloschen ist und nur mehr je ein Hof der Gemeinde Goldegg des politischen Bezirkes St. Johann i. P. und in der Stadt Salzburg unter Schlussobservation steht, findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 31. December 1897, Z. 22.126/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauentbieren aus den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Umgebung und Hallein, sowie die be¬ züglich des Viehverkehres nach Bayern getroffenen Ver¬ fügungen wieder außer Wirksamkeit zu setzen. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 13. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 17. Februar 1898.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2