Nr. 8. Amts-Blatt 1898. der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 24. Februar. Nr. 248 B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt hiemit jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 12. März l. J. abzuhaltenden Lehrer=Conferenz beiwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 17. Februar 1898. Z. 3322. Amtserinnerung. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche die ärztlichen Behandlungsscheine vom Monate Jänner 1898 bisher noch immer nicht eingesendet haben, werden beauftragt, selbe bis 1. März zuversichtlich anher vorzulegen. Zugleich wird erinnert, dass diese Behandlungsscheine jederzeit pünktlich am 1. des folgenden Monates anher zu befördern sind. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 2933. Kundmachung. Zufolge des an das k. und k. 14. Corps=Commando zu Innsbruck ergangenen Erlasses des h. k. und k. Reichskriegs¬ Ministeriums, Präs. Nr. 492, vom 2. Februar 1898, ist es in den Allerhöchsten Intentionen Seiner k. u. k. Aposto¬ lischen Majestät gelegen, aus Anlass Allerhöchstihres fünfzig¬ jährigen Regierungs=Jubiläums, eine Erinnerungs=Medaille zu stiften, mit welcher die Personen aller Standesgruppen, Chargengrade (Rangsklassen) betheilt werden sollen, welche innerhalb des Zeitraumes vom 2. December 1848 bis einschließlich 2. December 1898 im Heere, in der Kriegsmarine, in den Garden, in der Landwehr oder in der Gendarmerie activ gedient haben. Es sind zwei Kategorien dieser Medaille in Aussicht genommen und zwar: aus Bronce bei einer Dienstzeit bis zu 50 Jahren, aus Gold mit einem über der Medaille schwebenden goldenen Adler bei einer Dienstzeit von 50 und mehr Jahren. Für die in keine Rangsklasse eingereihten Gagisten, sowie für die Personen des Mannschaftsstandes, ausge¬ nommen jene, welche die Kriegsmedaille besitzen, dann die Cadetten, für welch beiden letzteren Kategorien eine Beschränkung rücksichtlich der Dauer der Dienstzeit nicht eintritt, beginnt jedoch der Anspruch auf die Medaille, und zwar: Für die nach den früheren Heeres=Ergänzungsgesetzen Assentierten erst mit dem 8. Präsenz (activen) Dienst¬ jahre: für die, seit dem am 5. December 1868 eingeführten Wehrgesetze Assentierten erst mit dem letzten Präsenz¬ (activen) Dienstjahre. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Statthalterei¬ Präsidiums Linz vom 14. Februar l. J., Z. 432/Präs., ist obige Kundmachung sofort ortsüblich und allgemein zu verlautbaren und werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, auf Grund der Anmeldungen eine summarische Uebersicht über die aus dem Heere Geschiedenen, mit Aus¬ nahme der in die Landwehr Uebersetzten, nach dem unten angesetzten Formulare, dann eine ebensolche summarische Uebersicht über die Personen, welche während der Zeit vom 2. December 1848 bis einschließlich 2. December 1898 eine active Landwehrdienstzeit zurückgelegt haben, zu verfassen, und selbe bis längstens 15. März l. J. hieher vorzulegen. Steyr, am 18. Februar 1898. Summarische Uebersicht über die aus dem Heere geschiedenen, mit Ausnahme der in die Landwehr übersetzten Personen, welche während der Zeit vom 2. December 1848 bis einschließlich 2. December 1898 eine active Dienstzeit zurückgelegt haben. der Amat¬ 1Officiere und Beamte welche die Kriegs¬ 2 Mannschaft Medaille besitzen 3 Officiere und Beamte welche die Kriegs¬ 4 Mannschaft Medaille nicht besitzen — Anmerkung: DieRubriken 1 und 3sind nebstdem auch nominativ nachzuweisen. Z. 3150. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde¬ Vorstehungen. In Ergänzung der periodischen Berichte über die Infections=Krankheiten im Jahre 1897 sind noch nach¬
. stehende Daten von den Herren Gemeindeärzten abzuver¬ langen und binnen 8 Tagen anher vorzulegen: a) Wie viele Diphtheritiskranke standen im Jahre 1897 in Behandlung des betreffenden Herrn Gemeindearztes? b) bei wie vielen davon wurde das Heilserum in Anwendung gezogen? c) Wie viele von den mit Heilserum Behandelten sind genesen? d) wie viele gestorben? Steyr, am 17. Februar 1898. Z. 2766. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Ausweise über die in der Gemeinde in Abgang gekommenen Hausthiere. Behufs genauer Evidenzführung der vorkommenden Viehunfälle werden die Gemeinde=Vorstehungen unter Hin¬ weis auf die Bestimmungen des Punktes 9 des § 2 der Abdecker=Ordnung für Oberösterreich vom 5. April 1873, Lg.=Bl. Nr. 38, und auf die §§ 12 und 16 des Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, Rg.=Bl. Nr. 35, aufgefordert, vom Jahre 1898 an, nach Ablauf eines jeden Quartales einen Ausweis über die in dieser Zeit vorgekommenen Umstehungsfälle und Nothschlach¬ tungen der nutzbaren Hausthiere nach bei¬ liegender Tabelle anher vorzulegen. Zu diesem Zwecke sind die Wasenmeister auf die ihnen obliegenden Verpflichtungen, betreffend die unverweilte An¬ zeigeerstattung von jedem ihm bekannt gewordenen Vieh¬ unfall, sowie über jede ihm bekannt gewordene Erkrankung eines Thieres an der Wuth oder an einer anderen ansteckenden Krankheit oder bei einem in der letzterem Be¬ ziehungen sich ergebenden Verdachte nochmals aufmerksam zu machen und zu beauftragen, diesen Verpflichtungen auf das pünktlichste nachzukommen, widrigenfalls mit strengen Strafen vorgegangen wird. Diese seitens der Wasenmeister zu erstattenden Anzeigen über jeden Umstehungsfall sind bei der Gemeinde genau zu verzeichnen und längstens innerhalb acht Tagen nach Schluss des Quartales unter Benützung des erwähnten Formulares anher bekanntzugeben. Der erste Bericht dieser Art wird daher anfangs April l. J. zu erstatten sein. Fehlberichte haben zu entfallen. Zur Vereinfachung und leichteren Durchführung dieser Aufgabe wird sich daher empfehlen, dortsamts ein Verzeichnis für das ganze Jahr anzulegen, in welchem die monatweise angezeigten Daten des Wasenmeisters jedesmal sogleich eingetragen und am Schlusse des Quartales zum Zwecke der Berichterstattung summiert werden. Ebenso wird sich empfehlen, da eine unver¬ zügliche Anzeige von Seite des Wasenmeisters an die Ge¬ meinde=Vorstehungen über jeden Viehunfall im Sinne des § 2 der Abdecker=Ordnung nicht leicht möglich ist, dem be¬ treffenden Wasenmeister Formularien der angegebenen Aus¬ weise zu übergeben, in welchen er die Viehunfälle jedesmal einzutragen und selbe monats=, beziehungsweise quartal¬ weise der Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen hat. Diese Ausweise werden in der Haas'schen Buch¬ druckerei zu Steyr im Bedarfsfalle in Druck und Verlag gelegt. Bezüglich der Nothschlachtungen bringe ich die Be¬ stimmungen des § 12, Absatz 3, des Thierseuchen Gesetzes und der Fleischbeschau=Ordnung für Oberösterreich vom 23. Jänner 1856, Z. 20.363, L.=R.=Bl. Nr. 7, Abschnitt III, der Gemeinde=Vorstehungen hiermit in Erinnerung, damit selbe in ortsübler Weise verlautbart werden. Bei Nothschlachtungen hat stets eine Beschau stattzu¬ finden. Demnach hat die von dem Unfalle betroffene Partei den Fleischhauer rechtzeitig zu verständigen, damit derselbe in die Lage versetzt werde, die Beschau im lebenden und ge¬ schlachtetem Zustande vornehmen zu können. Der Fleischbe¬ schauer oder dessen Stellvertreter hat sohin das Ergebnis der Beschau in das Fleischbeschau=Protokoll einzutragen, der Partei den Beschauzettel auszustellen, und am Ende jeden Monates das Protokoll der Gemeinde=Vorstehung zum Behufe der Controlierung der ordentlichen Vornahme der Fleischbeschau zu übergeben. Letzterer Vorgang wurde bisher nur in wenigen Ge¬ meinden genau durchgeführt und dessen Nichtbefolgung daher von dem Amtsthierarzte gelegentlich seiner Revisionen mit dem Auftrage ausgestellt, dass jedes Beschauorgan mit einem Exemplar des Beschau=Protokolles ver¬ ehen sein muss, damit dieser auch die vorkommenden Noth¬ chlachtungen genau verzeichnen und in der Anmerkung derselben die Krankheitsursache eintragen kann. Den dortigen Fleischbeschauern ist die pünktlichste Handhabung ihrer Obliegen¬ heiten in Bezug auf die Bestimmungen der citierten Fleisch¬ beschau=Ordnung strengstens aufzutragen und den Vieh¬ besitzern durch Laufzettel neuerdings einzuschürfen, dass Außerachtlassungen der Beschau bei Nothschlachtungen den competenten k. k. Bezirks=Gerichten zur Strafsamts¬ handlung überliefert werden. Auf Grund der von den Fleischbeschauern einlangenden Beschau=Protokolle haben die Gemeinde=Vorstehungen die Nothschlachtungen der einzelnen Hausthiergattungen in dem anfangs citierten Ausweise zu verzeichnen. Steyr, am 13. Februar 1898. Z. 2835. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2701/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungen für Klauenthiere aus dem Kronlande Salzburg nach Oberösterreich. Nachdem zufolge der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 10. Februar d. J., Z. 1959, die Maul¬ und Klauenseuche im Herzogthume Salzburg fast gänzlich erloschen ist und nur mehr je ein Hof der Gemeinde Goldegg des politischen Bezirkes St. Johann i. P. und in der Stadt Salzburg unter Schlussobservation steht, findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 31. December 1897, Z. 22.126/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauentbieren aus den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Umgebung und Hallein, sowie die be¬ züglich des Viehverkehres nach Bayern getroffenen Ver¬ fügungen wieder außer Wirksamkeit zu setzen. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 13. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 17. Februar 1898.
Z. 2667. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten im Krankenhause in Triest. Laut Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 28. Jänner 1898, Z. 1091/V, wird für die Verpflegung im öffentlichen städtischen Krankenhause zu Triest nach der dritten Classe hinfort anstatt der bisher mit täglich 92 kr. festgestellten Gebür die erhöhte Verpflegsgebür von 97 kr. und im Zusammenhange damit für Triester nach derselben Classe die Gebür von 75 kr. per Tag und Kopf eingehoben werden. Steyr, am 17. Februar 1898. Z. 2794. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Ignaz Edinger. Ueber Ansuchen der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden beauftragt, anher zu berichten, ob sich im dortigen Gebiete ein gewisser Ignaz Edinger dermalen aufhält oder ob dessen derzeitiger Aufenthalt überhaupt be¬ kannt ist. Der Genannte ist 40 Jahre alt, ledig, Taglöhner, von Eggres, Bez. Zwettl, Niederösterreich, und war im Jahre 1896 eine Zeitlang in Jägerberg, Gemeinde St. Ulrich, in Arbeit gestanden. Das Ergebnis dieser Nachforschung eventuell Fehl¬ anzeige ist bis Ende d. M. anher vorzulegen. Steyr, am 17. Februar 1898. Z. 2834. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Februar bis 9. Februar 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabet. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Micheldorf, Ortschaft Obermicheldorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Goldwörth: Gemeinde St. Florian, Ortschaft Bruck; Ge¬ meinde Leonding, Ortschaften Berg, Leonding; Gemeinde Traun, Ortschaft Dionysen; Gemeinde Pöstlingberg, Ort¬ schaft Hagen; Gemeinde und Stadt Urfahr; Gemeinde Walding, Ortschaft Pürwörth: Gemeinde Wilhering, Ort¬ schaft Dornbach. 4. Bezirk Ried: Gemeinde Untzenaich, Ortschaft Himmelreich. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach; Gemeinde Altenfelden, Ortschaft Langhalsen. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Puchheim, Ortschaft Attnang. 7. Bezirk Wels: Gemeinde St. Georgen, Ortschaften Schwabenegg, Steinbach, Steindlberg. 8. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ortschaften Mitterndorf, Pettenbach. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Gutau, Ortschaft Tambach. 3. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Waldzell. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Rohr, Ort¬ schaft Haselberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Schardenberg, Ortschaft Grub. Steyr, 17. Februar 1898. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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