Amtsblatt 1898/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Februar 1898

2 Was endlich die Fassionspflicht anbelangt, so wird dieselbe nach § 204 des Gesetzes in der Regel erst durch ein 1000 fl. überschreitendes steuerpflichtiges Einkommen begründet. Steyr, am 5. Februar 1898. Z 2666. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Wahl des Delegierten und Ersatzmannes für die berufs¬ genossenschaftliche Unfall-Versicherungs=Anstalt der öster¬ reichischen Eisenbahnen. Zufolge Erlasses der h. k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 9. Februar 1898, Z. 2495/VIII, ist nachstehende Kund¬ machung mit dem Bemerken allgemein zu verlautbaren, dass die erforderlichen Stimmzettel von hier aus übermittelt und die ausgefüllten Stimmzettel bis 27. Februar zur Weiterbeförderung an die h. k. k. Statthalterei in Linz übernommen werden. Kundmachung. Zufolge der Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Statutes der berufsgenossenschaftlichen Unfall=Versicherungs¬ Anstalt der österr. Eisenbahnen haben die von den dieser Anstalt als Mitglieder angehörenden Eisenbahnverwaltungen gemäß Artikel des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, betreffend die Ausdehnung der Unfall=Versicherung, gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. December 1887, R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfall=Versicherung der Arbeiter, versicherten, dem hohen k. k. Ministerium des Innern unterstehenden Staatsbediensteten, welche nach den Concessions=Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vorschriften seitens der vor¬ bezeichneten Eisenbahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, einen Delegierten, sowie einen Ersatzmann desselben für die Gesammtheit der Mitglieder vertretende General=Versammlung der Anstalt zu wählen. Der gefertigte Verstand beehrt sich sonach in Gemäßheit der Bestimmungen des § 9 des Statutes der Anstalt, die Wahl des Delegierten und Ersatzmannes hiemit auszuschreiben und zugleich als äußersten Präclusivtermin für die Vornahme derselben den 1. März 1898 zu bestimmen. Activ wahlberechtigt sind alle von den der berufs¬ genossenschaftlichen Unfall=Versicherungs=Anstalt der öster¬ reichischen Eisenbahnen als Mitglieder angehörenden Eisen¬ bahn=Unternehmungen gemäß Art. V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, betreffend die Aus¬ dehnung der Unfall=Versicherung, versicherten Bediensteten des hohen k. k. Ministeriums des Junern, welche nach den Concessions=Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vor¬ schriften von den obenbezeichneten Bahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, passiv wahlberechtigt nur jene Versicherten, welche die österreichische Staats¬ bürgerschaft besitzen, unbescholten, großjährig und nicht Mitglieder des Vorstandes oder Schiedsgerichtes der berufs¬ genossenschaftlichen Unfall=Versicherungs=Anstalt der öster¬ reichischen Eisenbahnen sind. Die Wahl findet mittelst Stimmzettel statt, welche von den Wahlberechtigten innerhalb des vorangeführten Präclusiv¬ termines verschlossen der zuständigen k. k. politischen Landes¬ behörde zu übergeben sind. Die für die Wahl nöthigen Stimmzettel werden den Wahlberechtigten von den vorbezeichneten Behörden aus¬ gefolgt werden. Das vom hohen k. k. Ministerium des Innern als Sammelstelle bestimmte Departement für Arbeiterversicherung im k. k. Ministerium des Innern wird durch einen von ihm zu bestimmenden Beamten und unter Zuziehung zweier Versicherter das Scrutinium der ihm seitens der k. k. politischen Landesbehörden übermittelten Stimmzettel vornehmen und die Wahlacten sammt dem Wahlprotokolle, welches auch die Bemerkung zu enthalten hat, ob die Gewählten die passive Wahlfähigkeit besitzen, und welches von den bei dem Scrutinium intervenierenden Personen zu fertigen ist, verschlossen an den gefertigten Vorstand einsenden. Derselbe wird in einer hiezu einberufenen Sitzung den Bericht eröffnen und das Resultat der Wahl protokollarisch constatieren. Als gewählt sind diejenigen passiv Wahlberechtigten anzusehen, welche relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Wien, am 28. Jänner 1898. Berufsgenossenschaftliche Unfall-Versicherungs-Anstalt der österr. Eisenbahnen. Dr. Zehetner. p. Nunnenmacher. Steyr, am 14. Februar 1898. Z. 18.997. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen und die Herren Gemeindeärzte. Unentgeltliche Betheilung der Hebammen mit Drucksorten. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 16. December v. J., Z. 19.474 und 19.649, anher eröffnet, dass in Hinkunft den Hebammen, die ihnen mit u. a. Erlass vom 25. October v. J., Z. 15.520, Amtsblatt Nr. 43, auferlegte Verpflichtung zur Anschaffung der neuen Dienstesvorschriften, Tagebücher und Geburtsausweis=Formu¬ larien erlassen wird und dass dieselben nunmehr auf Kosten des Staates mit allen benöthigten Drucksorten versehen werden sollen. Im Nachhange zu den h. a. Weisungen vom 4. De¬ cember v. J., Z. 17.784, Amtsblatt Nr. 49, sind hievon die Hebammen in Kenntnis zu setzen. Der Bedarf an den genannten Drucksorten wird am Ende jedes halben Jahres von hieramts an die Gemeinde¬ Vorstehungen abgeschickt werden. Sollte die eine oder die andere Hebamme für das erste Halbjahr 1898 noch nicht mit allen versehen sein, so ist deren Bedarf anher bekannt¬ zugeben. Steyr, am 8. Februar 1898. Z. 1466. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in den Humanitäts-Anstalten Böhmens. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Jänner 1898, Z. 22.022/V ex 1897, bringe ich die Zusammenstellung der Verpflegskosten in den Huma¬ nitäts=Anstalten Böhmens zur allgemeinen Kenntnis. Die tägliche Verpflegstaxe beträgt für das Jahr 1897 und 1898 in den Krankenanstalten: 1. Arnau 53 kr. 2. Aussig a. E. 88 kr. 3. Böhmisch¬

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