Amtsblatt 1898/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Februar 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 17. Februar. Nr. 7. Z. 2358. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen, betreffend die Hauptstellung im Jahre 1898. Mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 5. Februar 1898, Z. 2115/IV, wurde einvernehmlich mit dem k. und k. 14. Corpscommando zu Innsbruck der festgestellte Reise= und Geschäftsplan für die Stellungscom¬ missionen in Oberösterreich zur Hauptstellung im Jahre 1898 ferner eine Ausfertigung der gleichzeitig auch im oberöster¬ reichischen Landesgesetz= und Verordnungsblatte, sowie in der amtlichen Landeszeitung verlautbarten Kundmachung über die Amtstage bei dieser Stellung hieher geleitet. Nach Inhalt desselben findet die Assentierung im Be¬ zirke Steyr (Land) im Monate April statt, wie folgt: In Weyr am 14., 15. und 16., in Steyr am 18. und 19. und in Kremsmünster am 21., 22. und 23. April. Hievon werden die Gemeinde Vorstehungen vorläufig mit dem Beisotze verständigt, dass die im Sinne des § 43 der Wehrvorschriften, 1. Theil, vorgeschriebene Kundmachung demnächst hinausgegeben werden wird. Diese Stellungskundmachungen pro 1898 sind nach Einlangen sofort durch öffentlichen Anschlag und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Die Vorladung der eigenen und fremden Stellungs¬ pflichtigen, welche Abstellungsbewilligung haben — die Vor¬ ladungen für letztere werden hieramts ausgefertigt und den Gemeinden rechtzeitig zur Zustellung zugesendet werden¬ ist sofort zu veranlassen. Die Vorführung der eigenen Stellungspflichtigen (nach der aufsteigenden Losreihe) haben am Assentorte die Herren Gemeinde=Vorsteher selbst zu besorgen. Gleichzeitig werden die Gemeinde=Vorstehungen beauf¬ tragt, das Nominativ=Verzeichnis der in jeder Gemeinde zur Vorführung gelangenden Wehrpflichtigen aller drei Alters¬ classen nach der aussteigenden Losreihe nach hieramtlich statt¬ gesundener Losung zu verfassen und hieher in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. In diesem Verzeichnisse sind in der Rubrik „Anmer¬ kung“, alle jene zu bezeichnen, welche wegen Abstellungs¬ Bewilligung, Haft, Krankheit oder dergleichen, voraussichtlich nicht zur Vorführung gelangen dürften. Abschriften dieser Verzeichnisse sind von den Herren Gemeinde=Vorstehern zurückzubehalten und haben denselben am Assentplatze als Verlesliste bei der Vorführung der Wehrpflichtigen zu dienen. Die Vorführung der Fremden erfolgt von hier aus, und zwar jeweils nach beendeter Vorführung aller Ein¬ heimischen des betreffenden Assentplatzes. Steyr, am 15. Februar 1898. Z. 2041. Verlautbarung. Aus einer Eingabe der Vertreter des Reichsver¬ bandes der österreichischen Bauern geht hervor, dass in diesen Kreisen die Besorgnis besteht, die Finanz¬ verwaltung beabsichtige, aus dem Vorhandensein eines Cata¬ stralreinertrages von mehr als 250 fl. auf den Bestand eines steuerpflichtigen Einkommens von mehr als 600 fl. zu schließen, und die Besitzer dieser Einkommen als fassions¬ pflichtig zu erklären. Es handelt sich hiebei offenbar um ein Missverständnis jener seinerzeit vielbesprochenen, auf¬ dringenden Wunsch gerade der agrarischen Vertreter in die Vollzugsvorschrift aufgenommenen Bestimmung, dass bäuer¬ liche Grundbesitzer, denen kein anderes Einkommen als aus ihrem selbst bewirtschafteten Grundbesitz zusteht, falls der Catastralreinertrag ihrer Grundstücke und der Grundstücke ihrer gemeinschaftlich veranlagten Familienglieder den Ge¬ ammtbetrag von 250 fl. nicht übersteigt, in das Verzeichnis der voraussichtlich einkommensteuerpflichtigen Personen in der Regel nicht aufzunehmen sind. Abgesehen davon, dass nicht einmal die Aufnahme aller Grundbesitzer mit höherem Catastralreinertrag in jenes Verzeichnis kategorisch angeordnet ist, bedeutet auch die Auf¬ nahme einer Person in dieses Verzeichnis keineswegs die Entscheidung über ihre Einkommensteuerpflicht. Im selben Artikel 41 der Vollzugsvorschrift ist vielmehr das Verzeichnis ausdrücklich als vorbereitender Behelf für die Veranlagung bezeichnet und die Entscheidung über die Steuerpflicht der Schätzungscommission vorbehalten. Der Schätzungscom¬ mission ist aber in dem ebenfalls viel besprochenen und auf einer Vereinbarung zwischen Vertretern verschiedenster Richtung berührenden Artikel 55 der Vollzugsvorschrift die Anweisung gegeben, stets den wirklichen Ertrag der Realität, mag er nun höher oder niedriger als der Catastralreinertrag aus¬ fallen, der Einschätzung zu Grunde zu legen. Dass endlich den bäuerlichen Grundbesitzern das im Gesetz eingeräumte Recht des Abzuges von Schuldzinsen, Steuern und anderen Lasten in ganz gleicher Weise zusteht, wie allen übrigen vom Gesetz betroffenen Personen, bedarf ebensowenig der besonderen Erwähnung, wie der Umstand, dass die in §§ 173 und 174 vorgesehenen Erleichterungen auch auf bäuerliche Grundbesitzer Anwendung finden.

2 Was endlich die Fassionspflicht anbelangt, so wird dieselbe nach § 204 des Gesetzes in der Regel erst durch ein 1000 fl. überschreitendes steuerpflichtiges Einkommen begründet. Steyr, am 5. Februar 1898. Z 2666. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Wahl des Delegierten und Ersatzmannes für die berufs¬ genossenschaftliche Unfall-Versicherungs=Anstalt der öster¬ reichischen Eisenbahnen. Zufolge Erlasses der h. k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 9. Februar 1898, Z. 2495/VIII, ist nachstehende Kund¬ machung mit dem Bemerken allgemein zu verlautbaren, dass die erforderlichen Stimmzettel von hier aus übermittelt und die ausgefüllten Stimmzettel bis 27. Februar zur Weiterbeförderung an die h. k. k. Statthalterei in Linz übernommen werden. Kundmachung. Zufolge der Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Statutes der berufsgenossenschaftlichen Unfall=Versicherungs¬ Anstalt der österr. Eisenbahnen haben die von den dieser Anstalt als Mitglieder angehörenden Eisenbahnverwaltungen gemäß Artikel des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, betreffend die Ausdehnung der Unfall=Versicherung, gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. December 1887, R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfall=Versicherung der Arbeiter, versicherten, dem hohen k. k. Ministerium des Innern unterstehenden Staatsbediensteten, welche nach den Concessions=Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vorschriften seitens der vor¬ bezeichneten Eisenbahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, einen Delegierten, sowie einen Ersatzmann desselben für die Gesammtheit der Mitglieder vertretende General=Versammlung der Anstalt zu wählen. Der gefertigte Verstand beehrt sich sonach in Gemäßheit der Bestimmungen des § 9 des Statutes der Anstalt, die Wahl des Delegierten und Ersatzmannes hiemit auszuschreiben und zugleich als äußersten Präclusivtermin für die Vornahme derselben den 1. März 1898 zu bestimmen. Activ wahlberechtigt sind alle von den der berufs¬ genossenschaftlichen Unfall=Versicherungs=Anstalt der öster¬ reichischen Eisenbahnen als Mitglieder angehörenden Eisen¬ bahn=Unternehmungen gemäß Art. V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, betreffend die Aus¬ dehnung der Unfall=Versicherung, versicherten Bediensteten des hohen k. k. Ministeriums des Junern, welche nach den Concessions=Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vor¬ schriften von den obenbezeichneten Bahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, passiv wahlberechtigt nur jene Versicherten, welche die österreichische Staats¬ bürgerschaft besitzen, unbescholten, großjährig und nicht Mitglieder des Vorstandes oder Schiedsgerichtes der berufs¬ genossenschaftlichen Unfall=Versicherungs=Anstalt der öster¬ reichischen Eisenbahnen sind. Die Wahl findet mittelst Stimmzettel statt, welche von den Wahlberechtigten innerhalb des vorangeführten Präclusiv¬ termines verschlossen der zuständigen k. k. politischen Landes¬ behörde zu übergeben sind. Die für die Wahl nöthigen Stimmzettel werden den Wahlberechtigten von den vorbezeichneten Behörden aus¬ gefolgt werden. Das vom hohen k. k. Ministerium des Innern als Sammelstelle bestimmte Departement für Arbeiterversicherung im k. k. Ministerium des Innern wird durch einen von ihm zu bestimmenden Beamten und unter Zuziehung zweier Versicherter das Scrutinium der ihm seitens der k. k. politischen Landesbehörden übermittelten Stimmzettel vornehmen und die Wahlacten sammt dem Wahlprotokolle, welches auch die Bemerkung zu enthalten hat, ob die Gewählten die passive Wahlfähigkeit besitzen, und welches von den bei dem Scrutinium intervenierenden Personen zu fertigen ist, verschlossen an den gefertigten Vorstand einsenden. Derselbe wird in einer hiezu einberufenen Sitzung den Bericht eröffnen und das Resultat der Wahl protokollarisch constatieren. Als gewählt sind diejenigen passiv Wahlberechtigten anzusehen, welche relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Wien, am 28. Jänner 1898. Berufsgenossenschaftliche Unfall-Versicherungs-Anstalt der österr. Eisenbahnen. Dr. Zehetner. p. Nunnenmacher. Steyr, am 14. Februar 1898. Z. 18.997. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen und die Herren Gemeindeärzte. Unentgeltliche Betheilung der Hebammen mit Drucksorten. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 16. December v. J., Z. 19.474 und 19.649, anher eröffnet, dass in Hinkunft den Hebammen, die ihnen mit u. a. Erlass vom 25. October v. J., Z. 15.520, Amtsblatt Nr. 43, auferlegte Verpflichtung zur Anschaffung der neuen Dienstesvorschriften, Tagebücher und Geburtsausweis=Formu¬ larien erlassen wird und dass dieselben nunmehr auf Kosten des Staates mit allen benöthigten Drucksorten versehen werden sollen. Im Nachhange zu den h. a. Weisungen vom 4. De¬ cember v. J., Z. 17.784, Amtsblatt Nr. 49, sind hievon die Hebammen in Kenntnis zu setzen. Der Bedarf an den genannten Drucksorten wird am Ende jedes halben Jahres von hieramts an die Gemeinde¬ Vorstehungen abgeschickt werden. Sollte die eine oder die andere Hebamme für das erste Halbjahr 1898 noch nicht mit allen versehen sein, so ist deren Bedarf anher bekannt¬ zugeben. Steyr, am 8. Februar 1898. Z. 1466. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in den Humanitäts-Anstalten Böhmens. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Jänner 1898, Z. 22.022/V ex 1897, bringe ich die Zusammenstellung der Verpflegskosten in den Huma¬ nitäts=Anstalten Böhmens zur allgemeinen Kenntnis. Die tägliche Verpflegstaxe beträgt für das Jahr 1897 und 1898 in den Krankenanstalten: 1. Arnau 53 kr. 2. Aussig a. E. 88 kr. 3. Böhmisch¬

Leipa 69 kr. 4. Jungbunzlau 69 kr. 5. Braunau 63 kr. 6. Deutschbrod 1897 68 kr., 1898 75 kr. 7 Brüx 68 kr. 8. Budweis 66 kr. 9. Neuby Lov 75 kr. 10. Cäslau 60 kr. 11. Taus 1897 62 kr., 1898 60 kr. 12. Königinhof a. E. 73 kr. 13. Eger 1897 70 kr., 1898 75 kr. 14. Elbogen 67 kr. 15. Gabel 72 kr. 16 Gablonz 80 kr. 17. Graupen 64 kr. 18. Hohenelbe 61 kr. 19. Kuttenberg 1897 65 kr., 1898 66 kr. 20. Hokic 65 kr. 21. Neuhaus 61 kr. 22. Königgrätz 76 kr. 23. Humpoletz 65 kr. 24. Chlumetz 55 kr. 25. Chrudim 70 kr. 26. Jaromék 65 kr. 27. JEin 65 kr. 28. Starkenbach 64 kr. 29. Karlsbad 74 kr. 80. Klattau 66 kr. 31. Kolin 55 kr. 32. Komotau 54 kr. 33. Paralitz 59 kr. 34. Leitmeritz 62 kr. 35. Leitomischl 63 kr. 36. Laun 1897 61 kr., 1898 56 kr. 37. Melnik 70 kr. 38. Hohenmauth 54 kr. 39. Nachod 62 kr. 40. Nechanitz 60 kr. 41. Nixdorf 61 kr. 42. Nimburg 50 kr. 49. Opoono 65 kr. 44. Neupaka 1897 75 kr., 1898 72 kr. 45, Pardubitz 62 kr. 46. Pilgram 60 kr. 47. Pisek 64 kr. 48. Pilsen 1897 67 kr., 1898 65 kr. 49. Postek 62 kr. 50. Podersam 73 kr. 51. Policka 1897 72 kr., 1898 67 kr. 52. Prag (k. k. allgem.) 84 kr. 53. Prag (israel.) 80 kr. 54. Preitz 63 kr. 55. Pribram 62 kr. 56 Rakonitz 1897 71 kr., 1898 78 kr. 57. Reichenberg 1897 82 kr., 1898 75 kr. 58. Raudnitz 62 kr. 59. Rumburg 1897 54 kr., 1898 55 kr. 60. Reichenau 62 kr. 61. Saaz 1897 72 kr., 1898 67 kr. 62. Schlan 57 kr. 63. Schluckenau 60 kr. 64. Strakonitz 1897 70 kr., 1898 68 kr. 65. Tabor 52 kr. 60. Tachau 1897 65 kr, 1898 79 kr. 67. Tannwald 70 kr. 68. Teplitz 80 kr. 69. Trautenau 68 kr. 70. Warns¬ dorf 62 kr. 71. Wolin 59 kr. 72. Zwickau 60 kr. Landes=Humanitäts=Anstalten: 1. Landesgebäranstalt in Prag (auf den Kliniken) 52½ kr. 2. Landesfindelanstalt in Prag 17 kr. 3. Landes¬ Irrenanstalt in Prag 80 kr. 4 Kosmonos 80 kr. 5. Wo¬ pokan (Filiale) 80 kr. 6. Dobkan 80 kr. 7. Ober=Bekko¬ witz (Filiale) 80 kr. Steyr, am 8. Februar 1898. Z. 955. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in den kärntnerischen Humanitäts¬ Anstalten. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 8. d. M., Z. 289/V theile ich den Gemeinde=Vor¬ stehungen die Verpflegsgebüren mit, welche in den allge¬ meinen öffentlichen Krankenanstalten Kärntens pro Kopf und Tag im Jahre 1898 festgesetzt wurden. Landeskrankenhaus in Klagenfurt: 478 Betten, 1. Ver¬ pflegsclasse 5 fl., 2. Cl. 2 fl., 3. Cl. 75 kr.; für Ange¬ hörige fremder Kronländer und des Auslandes 85 kr. täglich. Landesirrenanstalt in Klagenfurt: 263 Betten, 1. Ver¬ pflegsclasse 3 fl., 2. Cl. 1 fl. 50 kr., 3. Cl. 70 kr.; für Angehörige fremder Kronländer und des Auslandes 1. Cl. 3 fl. 50 kr., 2. Cl. 2 fl. täglich. — Kaiser=Franz=Josef¬ Krankenhaus in Villach: 120 Betten, 1. Verpflegsclasse 3 fl., 2. Cl. 70 fl.; für Angehörige fremder Länder und des Auslandes 80 kr. täglich. — Erzherzog=Marie Valerie¬ Spital in Wolfsberg: 115 Betten, Verpflegskosten 68 kr.; für Angehörige fremder Kronländer und des Auslandes 78 kr. täglich. Steyr, am 8. Februar 1898. Z. 2734. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 2560/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung der Beschränkungen des Verkehres mit Klauenthieren aus Oberösterreich nach Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den günstigeren Stand der Maul¬ und Klauenseuche in Oberösterreich fand die k. k. Statthalterei in Wien die mit der h. a. Kundmachung vom 22. Jänner 1898, Z. 1358, verlautbarten Beschränkungen im Verkehre mit Klauentbieren aus den politischen Bezirken Vöcklabruck und Wels nach Niederösterreich außer Kraft zu setzen. Dies wird zufolge der Note der n.=ö. Statthalterei in Wien vom 9. Februar d. J., Z. 10.711, allgemein ver¬ lautbart. Linz, am 11. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 14. Februar 1898. Z. 2489. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2300/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien=Slavonien und der stattgefundenen Seuchen=Ein¬ schleppungen werden zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 3. Februar d. J., Z. 2491, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 8. Decem¬ ber 1897, Z. 20.513/II, unter Aufrechthaltung der Be¬ stimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. No¬ vember 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 10. Februar 1898 angefangen, verfügt: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes, Trencsen und Turocz, sowie den Stuhlbezirken Also =Vacz (Gödöllo) und Fels=Väcz, des Comitates Pest=Pilis=Solt=Kiskun und aus der königlichen Freistadt Pozsony.

2. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus a) aus den Comitaten: Krasso Szöreny und den Stuhlbezirken: Nagy=Berezug des Comitates Ungl und Nova des Comitates Zala; b) den königlichen Freistädten: Komärom und Szabadka. 3. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abau=Torna, Arad, Berg, Bihär, Borsod, Feier, Gömör=Kishont, Heves, Hont, Jasz=Nagykun¬ Szolnok, Kis=Kuküllo, Komarom, Maros=Torda, Nagy¬ Küküllo, Nograd, Nyitra, Pest= Pilis=Solt=Kiskun (aus¬ schließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya, Steinbruch), Pozsony, Säros, Somogy, Szaboles, Szatmär, Szolnok¬ Doboka, Temes, Tolna, Torontal, Zala und Zemplen, dann b) aus den königlichen Freistädten: Debreczen, Kecs¬ kemet, Kolozsvär, Komärom, Szabadka und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Comitate Syrmien, nebst den in diesem Comitate liegen¬ den Stadtbezirken; 2. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate: Belovar=Kreutz, nebst den in diesem Comitate liegenden Stadtbezirken; 3. Schafpockenseuche: der gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Modens¬ Fiume, Lika=Krbava und Zagräb (Agram), nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 6. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 11. Februar 1898. Z. 2359. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 2216/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Nachdem der politische Bezirk Vöcklabruck wieder seuchenfrei ist, fand die k. k. Landesregierung in Salzburg mit der Kundmachung vom 2. Februar d. J., Z. 1516, die mit den hierämtlichen Kundmachungen vom 5. und 19. Jänner d. J., Z. 185 und 1191, verlautbarten Vieh¬ verkehrsbeschränkungen gegenüber dem genannten politischen Bezirke wieder außer Kraft zu setzen, was hiemit zur öffent¬ lichen Kenntnis gebracht wird. Linz, am 5. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 11. Februar 1898. Z. 2435. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten=Commanden. Feststellung der Identität des angeblichen Josef Schmied alias Jordan Marco. Am 21. August 1897 wurde in Graz ein Mann, angeblich Josef Schmied, alias Jordan Marco, Kellner, Monteur, auch Hilfsarbeiter, aus Mahawa in Südamerika gebürtig, ungefähr 34 Jahre alt, von mittlerer Statur, blond, mit solchem schütteren Schnur= und Spitzbarte, stumpfer Nase, grauen Augen, guten Zähnen und drei rothen Narben am rechten Vorderarme, wegen Ausweis¬ und Bestimmungslosigkeit aufgegriffen und befindet sich be¬ hufs Feststellung seiner Identität beim Stadtrathe als Sicherheitsbehörde in Graz bis nun in Haft. Er gibt an, am 7. Mai 1864 zu Mahawa in der Republik Chile als außerehelicher Sohn der bereits ver¬ storbenen N. Marco geboren zu sein. Sein Vater Josef Schmied lebte mit dieser im Con¬ cubinate, war Circus=Inhaber in Russland und habe, als der Häftling acht Jahre alt war, in Potosi, Südamerika, seine Mutter geheiratet. Anfangs habe er sich beim Circus seiner Eltern auf¬ sehalten, sei mit ihnen als Kind nach Russland gekommen, später wieder nach Amerika zurückgekehrt, habe dann als Kellner in Philadelphia gedient, auch auf Schiffen gearbeitet, und sei vor ungefähr 8 Jahren in Petersburg von der Polizei aufgegriffen und mit einem Documente, angeblich einem Passe, versehen worden. Seitdem habe er sich wieder in verschiedenen Stel¬ lungen, so als Kohlenarbeiter und Gepäcksträger auf Schiffen herumgetrieben, sich häufig in der Republik Bolivia aufge¬ halten und sei vor drei Jahren beim Circus Dienzl in Potost als Portier bedienstet gewesen, von wo er wegen Lohndifferenzen weggegangen, hierauf daselbst erkrankt und durch 6 bis 7 Monate im Spitale gelegen sei. Im vergangenen Frühjahre sei er nach Antwerpen ge¬ kommen, wo er als Kohlenarbeiter im Hafen gearbeitet und von seinem Bruder Karl Marco, welcher angeblich Straßen¬ bau=Unternehmer in Mahawa war, Geld erhalten habe. Im Sommer 1897 sei er durch die Schweiz, Tirol über Salzburg nach Wien gereist und unterwegs nur bei Bludenz und Meran von einem Gendarmen perlustriert worden. Anfangs August 1897 in Wien angekommen, habe er sich drei Tage hier aufgehalten und sei zu Fuß nach Graz gereist. Auf dieser Reise habe er in der Nähe von Mürzzuschlag seine, theils auf den Namen Jordan Marco, heils auf den Namen Josef Schmied lautenden Documente und Zeugnisse verloren. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Vornahme weiterer Erhebungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass

eine Photographie dieses sehr bedenklichen Individuums auf Verlangen übersendet werden kann und dass dessen Curren¬ dierung unter Artikel 5726 des Wiener Central=Polizeiblattes vom Jahre 1897 verlautbart wurde. Steyr, am 9. Februar 1898. Z. 2434. An alle Gemeinde Vorstehungen. Unterstützungsschwindler. Der am 2. März 1858 geborene, nach Gr. Gerungs zuständige, verehelichte Tischlergehilfe Josef Haindl zieht mit seiner Familie, bestehend aus seinem Weib und vier Kindern, beschäftigungslos nicht nur in Niederösterreich, sondern auch in anderen Kronländern umher und lockt fort¬ während bei den Gemeinden durch seine listigen Handlungen und Vorstellungen auf Kosten seiner Heimatsgemeinde Reise¬ Vorschüsse heraus. Die Gemeinden werden auf das Vorkommen dieses Individuums mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, dem¬ selben keinerlei Reisevorschüsse zu gewähren, sondern ihn der nächsten Schubstation behufs Heimbeförderung zu übergeben. Steyr, am 9. Februar 1898. Z. 2416. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unterstützungsschwindler Karl Pichler. Nachdem laut Zuschrift des Bezirksarmenrathes Hietzing vom 5. Februar l. J., Z. 526, der im Jahre 1858 geborene, nach Atzgersdorf, Bezirk Hietzing=Umgebung, in Nieder¬ österreich zuständige, ledige Malergehilfe Karl Pichler sich fortwährend in den Kronländern Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol vagabundierend herum¬ treibt und durch listige Vorstellungen sich bei den ver¬ schiedensten Gemeindeämtern Reisevorschüsse erwirkt, wodurch der Armensond derselben sehr empfindlich geschädigt wird, werden die Gemeinde Vorstehungen angewiesen, diesen voll¬ kommen gesunden und arbeitsfähigen, jedoch arbeitsscheuen Vaganten Karl Pichler keine weiteren Unterstützungen mehr zu verabfolgen, sondern denselben im Sinne der bestehenden Gesetze dem competenten Behörden zur Amtshandlung zu übergeben. Steyr, am 9. Februar 1898. Z. 1874. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf! Die Erhebungen nach dem am 22. Juli 1897 ent¬ sprungenen und im Amtsblatte Nr. 31 1897, Z. 10736, ausgeschriebenen Zwängling Johann Gumpinger sind ein¬ zustellen, nachdem derselbe am 11. December 1897 in die Landeszwangs=Arbeitsanstalt in Laibach eingeliefert wurde. Steyr, am 12. Februar 1898. Z. 2433. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Jänner bis 2. Februar 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ortschaft Bruck; Gemeinde und Ortschaft Goldwörth: Ge¬ meinde Leonding, Ortschaften Berg, Leonding; Gemeinde Traun, Ortschaft Dionysen; Gemeinde Wilhering, Ortschaft Dürnbach. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 3 Bezirk Wels: Gemeinde St. Georgen, Ortschaften Schwabenegg, Steinbach, Steindlberg. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 5. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Haigermoos. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timmelkam, Ortschaft Pichlwang. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Neukirchen, Ort¬ schaften Spöck; Gemeinde Pernau, Ortschaften Dickeldorf, Pernau. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz (3 Höfe). Steyr, 12. Februar 1898. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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