Amtsblatt 1898/5 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. Februar 1898

3 abgeänderten § 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, unterliegen. Linz, am 22. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. Jänner 1898. Z. 1465. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 1858/II. Kundmachung betreffend Beschränkungen des Verkehres mit Klauenthieren aus Oberösterreich nach Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul= und Klauenseuche in Oberösterreich fand die k. k. Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 20. Jänner d. J., Z. 5047, die Einfuhr von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus den politischen Bezirken Vöcklabruck und Wels nach Niederösterreich, vom 24. Jänner 1898 angefangen, zu verbieten. Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Rindern aus den genannten Bezirken nach Wien, St. Marx, ist jedoch und zwar unter nachstehenden Bedingungen gestattet: 1. Auf den betreffenden Viehpässen muss die Seuchen¬ freiheit des Provenienzortes und der unbedenkliche Gesund¬ heitszustand der Thiere von einem behördlichen Thierarzte bestätigt sein. 2. Müssen die Viehwaggons, in welchen derartige Rinder verladen worden sind, in der gleichen Weise mit der Aufschrift „seuchenverdächtige Thiere“ bezettelt werden, wie die Waggons, welche lungenseuchenverdächtiges Vieh zur Einfuhr nach dem Wiener Centralviehmarkte (Contumazplatz) bringen. 3. Darf derartiges Vieh zur Vermarktung nur am Freitage jeder Woche zugeführt werden. 4. Die Ausladung dieser Thiere hat am unteren Theile der Viehrampe zu geschehen und sind dieselben nach vorausgegangener thierärztlicher Untersuchung, wenn sie ge¬ sund befunden werden, nach den Stallungen des St. Marxer Schlachthauses auf dem kürzesten Wege über den Contumaz¬ platz und durch das von dort nach diesem Schlachthause führende Thor abzutreiben; nach Beendigung des Triebes ist die betreffende Wegstrecke zu reinigen und zu desinficieren. 5. Bei der Ausladung und dem Triebe dieser Rinder ist sich eines besonderen Personales zu bedienen, welches in den übrigen Marktabtheilungen absolut keine andere Ve¬ wendung findet, und nach beendeter Ausladung solcher Thiere unter thierärztlicher Anleitung und Ueberwachung der gründlichsten Reinigung und Desinfection zu unter¬ ziehen ist. Zu diesem Zwecke ist das betr ffende Personale in der gleichen Weise, wie das bei der Desinfection der Vieh¬ waggons zu verwendende Arbeiterpersonale gemäß § 9 der Durchführungsverordnung zum Gesetze vom 19. Juli 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 108 und 109) mit einem besonderen Ueber¬ kleid (Zwilch) zu versehen. 6. Die einlangenden Thiere sind am Samstage in der Zeit von 9—2 Uhr auf dem Contumazmarkte zu ver¬ markten, und dann in die Schlachthäuser Gumpendorf, Meidling und Hernals mittelst Pferdegespannen abzuführen und dort in den ausschließlich hiefür bestimmten Stallab¬ theilungen (Contumozstall) unterzubringen. Die zur Ueberführung benützten Wägen müssen unter allen Umständen noch vor dem Verlassen des betr ffenden Schlachthauses unter thierärztlicher Ueberwachung der vor¬ schriftsmäßigen Reinigung und Desinfection unterworfen werden. Der Vollzug dieser Desinfection ist in der im oben bezogenen Gesetze vorgeschriebenen Weise zu bescheinigen 7. Die an demselben Tage nicht abgeführten Rinder sind unbedingt in das St. Marxer Schlachthaus abzu¬ treiben, und dortselbst der Schlachtung zuzuführen. 8. Sämmtliche Rinder sind überhaupt innerhalb der Bezugswoche zu schlachten. 9. Der directe Bezug von Schlachtrindern aus den in Rede stehenden wegen Maul= und Klauersuche ge¬ sperrten Bezirken seitens der Fleischhauer ist auch weiterhin unter Einhaltung der diesfalls bestehenden Vorschriften zulässig. Durch diese Maßnahmen wird der Eisenbahn=Transit¬ Verkehr von Thieren der bezeichneten Gattungen aus den genannten Bezirken durch Niederösterreich nicht berührt. Uebertretungen obiger Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 22. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Jänner 1898. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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