2 heimatberechtigten Tischlergehilfen Ferdinand Rainer, unehelichen Sohnes der Maria Rainer, angesucht. Die bezüglich dieses Stellungspflichtigen in dem Ver¬ waltungsgebiete der genannten Landesregierung veranlassten Nachforschungen sind resultatlos geblieben. Rainer besitzt ein von der Gemeinde=Vorstehung Moos¬ burg unterm 16. März 1894, Z. 107, ausgestelltes Arbeits¬ buch und wurde bereits wiederholt wegen Landstreicherei gerichtlich bestraft. Derselbe ist mittlerer Statur, hat rundes Gesicht, schwarze Haare, braune Augen, proportionierte Nase und Mund und keine besonderen Kennzeichen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. o. d. Statthalterei in Linz vom 14. Jänner l. J., Z. 551/IV, werden alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten aufgefordert, die bezüglichen Nachforschungen und zwar ins¬ besondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm¬) Pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nach¬ forschungen ist sofort anher zu berichten. Steyr, 24. Jänner 1898. Z. 1013. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unterstützungsschwindler Heinrich Moretti. Laut eines Berichtes der Gemeinde Spalato treibt sich Heinrich Moretti, 28 Jahre alt, nach Spalato zu¬ ständig, mit seiner Frau angeblich als Concertist von Ort zu Ort beschäftigungslos herum, lässt sich von den Ge¬ meinden Unterstützungsbeträge verabfolgen und verursacht dadurch seiner Heimatsgemeinde bedeutende Kosten, welche dieselbe nicht übernehmen zu können erklärt. Die Gemeinden werden hiemit auf die obgenannten Individuen mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, dass denselben vorkommendenfalls eine Unterstützung für Rechnung der Heimatsgemeinde nicht verabfolgt, und vielmehr gegen dieselben, wenn hiezu die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, nach den Schubgesetzen vorgegangen werde. Steyr, am 25. Jänner 1898. Z. 1600. An die Gemeinde=Vorstehungen. Die beiliegende Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, Nr. 904/VII ex 1898, ist zufolge k. k. Statthalterei=Erlasses vom 19. Jänner 1898 sofort zu verlautbaren. Nr. 904/VII. Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, betreffend den Vergütungsbetrag für die Verpflegung der Militärmannschaft vom Officiers=Stellvertreter ab¬ wärts auf dem Durchzuge vom 1. Jänner bis 31. December 1898. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat im Einvernehmen mit dem hohen k. u. k. Reichskriegs¬ ministerium nach Maßgabe des § 51 des Einquartierungs¬ Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 93) die Ver¬ gütung, welche das Militär=Aerar in dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 31. December 1898 für die der Mannschaft vom Officiers=Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Quartierträger gebürende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: In Oberösterreich, und zwar: für die Stadt Linz mit einundreißig (31) Kreuzer, für die übrigen Marschstationen mit vierundzwanzig (24) Kreuzer. Diese Bestimmung wird infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 18. De¬ cember 1897, Z. 35.126 und 8185/II b, bekanntgegeben. Linz, am 19. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 28. Jänner 1898. Z. 1346. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 1191/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Im Nachhange zur hierämtlichen Kundmachung vom 5. Jänner l. J., Z. 185/II, wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass die k. k. Landesregierung in Salzburg mit ihrer Kundmachung vom 17. Jänner 1898, Z. 916, behufs Approvisionierung der Stadt Salzburg, die Einfuhr von Schlachtvieb aus seuchenfreien Gemeinden des pol. Bez. Böcklabruck in die Stadt Salzburg bis auf weiteres gestattet hat. Linz, am 19. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. Jänner 1898. Z. 1524. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Z. 1359/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Mit Rücksicht auf die zunehmende Verbreitung der Maul= und Klauenseuche in Oberösterreich fand die k. k. Statthalterei in Innsbruck mit der Kundmachung vom 18. Jänner d. J., Z. 2361, die Einfuhr von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus dem Erz¬ herzogthume Oesterreich ob der Enns nach Tirol und Vor¬ arlberg zu verbieten. Dies wird mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage seiner Verlautbarung in den amtlichen Landes¬ blättern von Tirol und Vorarlberg an Stelle der außer Kraft tretenden h. a. Kundmachung vom 14. Jänner 1898, Z. 740, in Wirksamkeit tritt, der Ahndung im Sinne des mit dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51,
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