Amtsblatt 1898/5 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. Februar 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Nr. 5. Steyr, am 3. Februar. Nr. 149/B.=Sch.=R. Amts-Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweig=Lehrervereines Steyr, welche der Lehrer¬ Versammlung dieses Vereines am 10. Februar in Steyr anwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 2. Februar 1898. Z. 1086. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat um die Ausforschung der in dem beiliegenden Ausweise aufge¬ zählten Stellungspflichtigen angesucht. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden beauftragt, nach dem Aufent¬ haltsorte der in dem beigeschlossenen Verzeichnisse genannten Stellungspflichtigen weitere Nachforschungen einzuleiten, ins¬ besondere auch in der Richtung, ob einer derselben nicht in den dortigen pfarrämtlichen Sterbematriken aufscheint. Ein allfällig positives Resultat der Nachforschungen wäre sofort anher mitzutheilen. Christian Putz, geb. 1869, Heimatsgemeinde Goisern; Alois Steinkogler, geb. 1869, Heimatsgemeinde Ebensee; Gustav Anton Preiner, geb. 1870, Heimatsgemeinde Traun¬ kirchen; Josef Aichhorn, geb. 1870, Heimatsgemeinde Ischl; Franz Pesendorfer, geb. 1870, Heimatsgemeinde Traun¬ kirchen; Josef Puchinger, geb. 1870, Heimatsgemeinde Ebensee; Franz Müller, geb. 1871, Heimatsgemeinde Viecht¬ wang; Josef Pesendorfer II, geb. 1872, Heimatsgemeinde Pinsdorf; Gustav Gstöttner, geb. 1873, Heimatsgemeinde Gmunden; Paul Mayer, geb. 1873, Heimatsgemeinde Alt¬ münster: Anton Franz Grill, geb. 1873, Heimatsgemeinde Gmunden; Leopold Josef Pesendorfer, geb. 1873, Heimats¬ gemeinde Gmunden; Karl Schöndorfer, geb. 1873, Heimats¬ gemeinde Gschwandt; Franz Zorn, geb. 1874, Heimats¬ gemeinde Kirchham; Karl Stummer, geb. 1874, Heimats¬ gemeinde Gmunden; Jakob Pesendorfer, geb. 1874, Heimats¬ gemeinde Traunkirchen; Rudolf Pöll, geb. 1874, Heimats¬ gemeinde Viechtwang; Justus Koch, geb. 1874, Heimats¬ gemeinde Altmünster: Eduard Freiberg, geb. 1874, Heimats¬ gemeinde Ischl; Franz Hausmanninger, geb. 1875, Heimats¬ gemeinde Vorchdorf; Friedrich Franz Grill, geb. 1875, Heimatsgemeinde Gmunden; Ignaz Hagenauer, geb. 1875, Heimatsgemeinde Viechtwang; Karl Hager, geb. 1875, Heimatsgemeinde Laakirchen; Ludwig Stadler, geb. 1875, Heimatsgemeinde Ischl; Max Heidegger, geb. 1876, Heimats¬ gemeinde Gmunden; Johann Huemer, geb. 1876, Heimats¬ gemeinde Laakirchen; Franz Schnopp, geb. 1876, Heimats¬ gemeinde Gmunden. Steyr, am 25. Jänner 1898. Z. 1467. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des militärtaxpflichtigen Alois Rager. Die Gemeinde=Vorstehung der Stadt Steyr hat um die Ausforschung des militärtaxpflichtigen Alois Rager angesucht. Alois Rager, im Jahre 1869 in Steyr geboren und dorthin zuständig, ist ein Bäckergehilfe von Profession, von mittelgroßer Statur, hat ovales Gesicht, braune Haare, graue Augen, ohne besondere Kennzeichen. Im Laufe des Jahres 1897 war er bei einer Dampf¬ schiffahrts=Unternehmung in St. Gilgen beschäftigt, von wo er sich nach einem kurzen Aufenthalte in Salzburg in unbe¬ kannter Richtung entfernte. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden daher aufgefordert, nach dem Aufenthaltsorte des Genannten weitere Nachforschungen zu pflegen, insbesondere auch in der Richtung, ob derselbe etwa in den pfarrämtlichen Matrikenauszügen über die Ver¬ storbenen ausscheint. Ein allfälliges positives Resultat ist sofort anher mit¬ zutheilen. Steyr, am 28. Jänner 1898. Z. 1348. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Ferdinand Kainer. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 12. Jänner 1876 zu Ratzenegg geborenen, nach Moosburg, Bezirk Klagenfurt,

2 heimatberechtigten Tischlergehilfen Ferdinand Rainer, unehelichen Sohnes der Maria Rainer, angesucht. Die bezüglich dieses Stellungspflichtigen in dem Ver¬ waltungsgebiete der genannten Landesregierung veranlassten Nachforschungen sind resultatlos geblieben. Rainer besitzt ein von der Gemeinde=Vorstehung Moos¬ burg unterm 16. März 1894, Z. 107, ausgestelltes Arbeits¬ buch und wurde bereits wiederholt wegen Landstreicherei gerichtlich bestraft. Derselbe ist mittlerer Statur, hat rundes Gesicht, schwarze Haare, braune Augen, proportionierte Nase und Mund und keine besonderen Kennzeichen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. o. d. Statthalterei in Linz vom 14. Jänner l. J., Z. 551/IV, werden alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten aufgefordert, die bezüglichen Nachforschungen und zwar ins¬ besondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm¬) Pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nach¬ forschungen ist sofort anher zu berichten. Steyr, 24. Jänner 1898. Z. 1013. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unterstützungsschwindler Heinrich Moretti. Laut eines Berichtes der Gemeinde Spalato treibt sich Heinrich Moretti, 28 Jahre alt, nach Spalato zu¬ ständig, mit seiner Frau angeblich als Concertist von Ort zu Ort beschäftigungslos herum, lässt sich von den Ge¬ meinden Unterstützungsbeträge verabfolgen und verursacht dadurch seiner Heimatsgemeinde bedeutende Kosten, welche dieselbe nicht übernehmen zu können erklärt. Die Gemeinden werden hiemit auf die obgenannten Individuen mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, dass denselben vorkommendenfalls eine Unterstützung für Rechnung der Heimatsgemeinde nicht verabfolgt, und vielmehr gegen dieselben, wenn hiezu die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, nach den Schubgesetzen vorgegangen werde. Steyr, am 25. Jänner 1898. Z. 1600. An die Gemeinde=Vorstehungen. Die beiliegende Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, Nr. 904/VII ex 1898, ist zufolge k. k. Statthalterei=Erlasses vom 19. Jänner 1898 sofort zu verlautbaren. Nr. 904/VII. Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, betreffend den Vergütungsbetrag für die Verpflegung der Militärmannschaft vom Officiers=Stellvertreter ab¬ wärts auf dem Durchzuge vom 1. Jänner bis 31. December 1898. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat im Einvernehmen mit dem hohen k. u. k. Reichskriegs¬ ministerium nach Maßgabe des § 51 des Einquartierungs¬ Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 93) die Ver¬ gütung, welche das Militär=Aerar in dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 31. December 1898 für die der Mannschaft vom Officiers=Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Quartierträger gebürende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: In Oberösterreich, und zwar: für die Stadt Linz mit einundreißig (31) Kreuzer, für die übrigen Marschstationen mit vierundzwanzig (24) Kreuzer. Diese Bestimmung wird infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 18. De¬ cember 1897, Z. 35.126 und 8185/II b, bekanntgegeben. Linz, am 19. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 28. Jänner 1898. Z. 1346. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 1191/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Im Nachhange zur hierämtlichen Kundmachung vom 5. Jänner l. J., Z. 185/II, wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass die k. k. Landesregierung in Salzburg mit ihrer Kundmachung vom 17. Jänner 1898, Z. 916, behufs Approvisionierung der Stadt Salzburg, die Einfuhr von Schlachtvieb aus seuchenfreien Gemeinden des pol. Bez. Böcklabruck in die Stadt Salzburg bis auf weiteres gestattet hat. Linz, am 19. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. Jänner 1898. Z. 1524. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Z. 1359/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Mit Rücksicht auf die zunehmende Verbreitung der Maul= und Klauenseuche in Oberösterreich fand die k. k. Statthalterei in Innsbruck mit der Kundmachung vom 18. Jänner d. J., Z. 2361, die Einfuhr von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus dem Erz¬ herzogthume Oesterreich ob der Enns nach Tirol und Vor¬ arlberg zu verbieten. Dies wird mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage seiner Verlautbarung in den amtlichen Landes¬ blättern von Tirol und Vorarlberg an Stelle der außer Kraft tretenden h. a. Kundmachung vom 14. Jänner 1898, Z. 740, in Wirksamkeit tritt, der Ahndung im Sinne des mit dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51,

3 abgeänderten § 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, unterliegen. Linz, am 22. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. Jänner 1898. Z. 1465. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 1858/II. Kundmachung betreffend Beschränkungen des Verkehres mit Klauenthieren aus Oberösterreich nach Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul= und Klauenseuche in Oberösterreich fand die k. k. Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 20. Jänner d. J., Z. 5047, die Einfuhr von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus den politischen Bezirken Vöcklabruck und Wels nach Niederösterreich, vom 24. Jänner 1898 angefangen, zu verbieten. Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Rindern aus den genannten Bezirken nach Wien, St. Marx, ist jedoch und zwar unter nachstehenden Bedingungen gestattet: 1. Auf den betreffenden Viehpässen muss die Seuchen¬ freiheit des Provenienzortes und der unbedenkliche Gesund¬ heitszustand der Thiere von einem behördlichen Thierarzte bestätigt sein. 2. Müssen die Viehwaggons, in welchen derartige Rinder verladen worden sind, in der gleichen Weise mit der Aufschrift „seuchenverdächtige Thiere“ bezettelt werden, wie die Waggons, welche lungenseuchenverdächtiges Vieh zur Einfuhr nach dem Wiener Centralviehmarkte (Contumazplatz) bringen. 3. Darf derartiges Vieh zur Vermarktung nur am Freitage jeder Woche zugeführt werden. 4. Die Ausladung dieser Thiere hat am unteren Theile der Viehrampe zu geschehen und sind dieselben nach vorausgegangener thierärztlicher Untersuchung, wenn sie ge¬ sund befunden werden, nach den Stallungen des St. Marxer Schlachthauses auf dem kürzesten Wege über den Contumaz¬ platz und durch das von dort nach diesem Schlachthause führende Thor abzutreiben; nach Beendigung des Triebes ist die betreffende Wegstrecke zu reinigen und zu desinficieren. 5. Bei der Ausladung und dem Triebe dieser Rinder ist sich eines besonderen Personales zu bedienen, welches in den übrigen Marktabtheilungen absolut keine andere Ve¬ wendung findet, und nach beendeter Ausladung solcher Thiere unter thierärztlicher Anleitung und Ueberwachung der gründlichsten Reinigung und Desinfection zu unter¬ ziehen ist. Zu diesem Zwecke ist das betr ffende Personale in der gleichen Weise, wie das bei der Desinfection der Vieh¬ waggons zu verwendende Arbeiterpersonale gemäß § 9 der Durchführungsverordnung zum Gesetze vom 19. Juli 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 108 und 109) mit einem besonderen Ueber¬ kleid (Zwilch) zu versehen. 6. Die einlangenden Thiere sind am Samstage in der Zeit von 9—2 Uhr auf dem Contumazmarkte zu ver¬ markten, und dann in die Schlachthäuser Gumpendorf, Meidling und Hernals mittelst Pferdegespannen abzuführen und dort in den ausschließlich hiefür bestimmten Stallab¬ theilungen (Contumozstall) unterzubringen. Die zur Ueberführung benützten Wägen müssen unter allen Umständen noch vor dem Verlassen des betr ffenden Schlachthauses unter thierärztlicher Ueberwachung der vor¬ schriftsmäßigen Reinigung und Desinfection unterworfen werden. Der Vollzug dieser Desinfection ist in der im oben bezogenen Gesetze vorgeschriebenen Weise zu bescheinigen 7. Die an demselben Tage nicht abgeführten Rinder sind unbedingt in das St. Marxer Schlachthaus abzu¬ treiben, und dortselbst der Schlachtung zuzuführen. 8. Sämmtliche Rinder sind überhaupt innerhalb der Bezugswoche zu schlachten. 9. Der directe Bezug von Schlachtrindern aus den in Rede stehenden wegen Maul= und Klauersuche ge¬ sperrten Bezirken seitens der Fleischhauer ist auch weiterhin unter Einhaltung der diesfalls bestehenden Vorschriften zulässig. Durch diese Maßnahmen wird der Eisenbahn=Transit¬ Verkehr von Thieren der bezeichneten Gattungen aus den genannten Bezirken durch Niederösterreich nicht berührt. Uebertretungen obiger Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 22. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Jänner 1898. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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