Z. 19.381. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 19. De¬ cember 1897, Z. 13.577/1, mit welcher die Statthalterei¬ Kundmachung vom 15. September 1895, Z. 11,415 (L.= G.= u. V.=Bl. Nr. 26), betreffend die Regelung der Sonn= und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe ergänzt. und hinsichtlich der Festsetzung der Stunden der Sonntags¬ arbeit in den Pfarrorten und in den mit denselben gleichgestellten Orten in den Landbezirken theilweise abge¬ ändert wird. Zu A) Productions=Gewerbe. 8. Kastanienbraten. Der Verkauf ist gestattet von 10 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends. Zu B) Handelsgewerbe¬ II. Für die Landbezirke. In jenen Pfarrorten und in mit denselben gleich¬ gestellten Orten, in welchen der achtstündige Warenverkauf an Sonntagen von ½ 7 Uhr früh bis 4 Uhr nachmittags mit einer 1½ stündigen Unterbrechung von ½9 Uhr bis 10 Uhr vormittags gestattet ist, hat die 1½ stündige Unter¬ brechung des Warenverkaufes vom Beginne des Haupt¬ gottesdienstes an stattzufinden. Diese Zeiteintheilung wird jedoch in Abänderung der vorstehenden Bestimmung hiemit besonders festgesetzt: Im Bezirke Freistadt im Pfarrorte Sandl von ½7 Uhr früh bis ½12 Uhr vormittags und von 1 Uhr bis 4 Uhr nachmittags Im Bezirke Wels im Pfarrorte Alkoven von ½ 7 Uhr früh bis ½12 Uhr vormittags und von 1 Uhr bis 4 Uhr nachmittags. 0) Comptoirarbeiten. Die Comptoirarbeit der in den Handels= und Ge¬ werbsunternehmungen verwendeten Comptoiristen ist an Sonntagen durch längstens drei Stunden, und zwar in Linz von 8 Uhr bis 11 Uhr vormittags, in allen anderen Orten von 9 Uhr bis 12 Uhr vormittags gestattet. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬ machung in Wirksamkeit. Linz, am 19. December 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. Jänner 1898. Z. 103. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Landesumlagen pro 1898. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. December 1897, Z. 40.171, haben Seine k. und k. Apostolische Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 21. December 1897 allergnädigst zu gestatten geruht, dass im Sinne des Beschlusses des oberösterr. Landesaus¬ schusses vom 7. December 1897 bis zur verfassungsmäßigen Feststellung des Landesvoranschlages pro 1898 in Ober¬ österreich die zur Deckung der Landesbedürfnisse erforderlichen Umlagen in dem für das Jahr 1897 a. h. genehmigten Ausmaße von zusammen 40% auf die directen Steuern sammt Staatszuschlägen, jedoch bei Freilassung der Per¬ sonal=Einkommensteuer von Zuschlägen im Sinne des ober¬ österr. Landesgesetzes vom 19. Juli 1897, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 27, provisorisch auch für den I. Semester des Jahres 1898 ausgeschrieben und eingehoben werden. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei Linz vom 30. December 1897, Z. 22.114/II, wer¬ den hievon die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass diese allerhöchste Genehmigung im amtlichen Theile der Linzer Zeitung und durch das oberösterr. Landesgesetz= und Verordnungsblatt kundgemacht wird. Steyr, am 3. Jänner 1898. Z. 19.567. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verschleiß neuer Stempel=Marken. Laut einer an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des Finanz=Ministeriums vom 15. De¬ cember l. J., Z. 62.140, werden mit 1. Jänner 1898 im Sinne der Verordnung des letztgenannten Ministeriums vom 9. October 1897, R.=G.=Bl. Nr. 244, neue Stempelmarken in Verschleiß gesetzt. Diese Stempelmarken, welche auf Grund langjähriger Studien und Versuche hervorragender Fachmänner nach einem ganz neuen chemisch=technischen Verfahren auf einem besonders präparierten Papier hergestellt werden, dürften voraussichtlich Missbräuche durch Entfernung von Schrift¬ zügen und von Obliterierungsfarben und durch Uebertragen von einem Schriftstücke auf ein anderes bedeutend erschweren, erfordern aber auch eine gewisse Vorsicht bei der Manipulation und beim Obliterieren. In letzterer Hinsicht wurde seitens der Sachverständigen besonders darauf hingewiesen, dass die Qualität der zur Obliterierung verwendeten Farbmittel von Wichtigkeit sei. Am geeignetsten zur Obliterierung der neuen Stempel¬ marken ist die gewöhnliche schwarze Illustrations=Buchdrucker¬ farbe, welche auf denselben genug rasch eintrocknet. Nicht zu empfehlen sind Anilinfarben wegen ihrer ge¬ ringen Lichtechtheit, und ganz ungeeignet sind sehr fette Farben, welche zu langsam eintrocknen, sowie die zur Ent¬ wertung der Postwertzeichen in Verwendung stehende Obliterierungsfarbe, welche zu stark in das Documentenpapier eindringt. Da zur Vermeidung von Anständen Gewicht darauf gelegt werden muss, dass diesen, auf fachmännische Unter¬ suchungen gegründeten Andeutungen entsprechend vorgegangen werde, so werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des über Wunsch des hohen k. k. Finanz=Ministeriums ergangenen Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. December 1897, Z. 12.973/M.=J., beauftragt, sowohl das eigene Einreichungsprotokoll, als auch die im Gemeinde¬ gebiete befindlichen Anstalten, Aemter, Cassen und Organe auf vorstehende Umstände unverzüglich aufmerksam zu machen und einzuladen, dass seitens der mit der Obliterierung von Stempelmarken betrauten Angestellten zu diesem Zwecke ausschließlich nicht zu fette, dünnflüssige, mittelstarke, schwarze Buchdruckerfarbe verwendet werde. Das Oekonomat der k. k. Finanz=Landes=Direction in Wien ist angewiesen, über Ersuchen Auskünfte über Firmen, deren Obliterierungsfarben sich bewährt haben, sowie über die Behandlung der Obliterierungsfarben zu ertheilen, eventuell auch die Lieferung entsprechender Obliterierungs¬ arben zu vermitteln.
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