Amtsblatt 1898/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 6. Jänner 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Nr. 1. Steyr, am 6. Jänner. Z. 102. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Abstellung von Thierquälereien. In Gemäßheit des hohen k. k. Statthalterei=Erlasses vom 24. December v. J., Z. 5987/II, wird die nachfolgende Kundmachung im Amtsblatte verlautbart und erhalten die Gemeinde=Vorstehungen den Auftrag, Sorge zu tragen, dass dieselbe auch in den Gemeinden verlautbart und auch that¬ sächlich von den Gemeinde=Vorstehungen gehandhabt wird. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden gleichzeitig beauftragt, über diesfalls an die Gemeinde¬ Vorstehungen angezeigte Uebertretungen auch hieher zu berichten. Kundmachung. Auf Grund der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1855 (R.=G.=Bl. Nr. 31), wonach derjenige, welcher öffentlich auf eine ärgerniserregende Weise Thiere, sie mögen ihm eigenthümlich gehören oder nicht, misshandelt, nach § 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. Ayril 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) zu bestrafen ist, findet die k. k. Statthalterei nachstehende häufiger vorkommende Thierquälereien insbesonders zu verbieten: 1. Bei Verwendung von Zugthieren: a) die Misshandlung der Zugthiere vor überladenen Wägen; b) die Verwendung kraftloser oder kranker Pferde; c) die Verwendung zu kleiner, schwacher Hunde; a) die Verwendung von Hunden zur Beförderung von erwachsenen Personen. 2. Bei Beförderung des Schlacht= und Stechviehes im Triebe ist jedes zwecklose Schlagen und Stoßen, be¬ sonders mit den Füßen und spitzigen Instrumenten, das Ausdrehen und Quetschen des Schweises, das Hetzen mit bissigen Hunden verboten. 3. Die Beförderung kranken und marschunfähigen Schlacht= und Stechviehes im Triebe ist nicht gestattet. 4. Die Beförderung lebenden Schlachtviehes in Wägen oder auf Schiffen darf nur in ungebundenem Zustande erfolgen. 5. Bei der Beförderung lebenden Schlacht= und Stech¬ viehes in Wägen müssen die Wägen für den Viehtransport entsprechend eingerichtet sein und dürfen nicht überfüllt werden. Ebenso dürfen beim Transporte der Thiere auf der Eisenbahn die Viehwägen nicht überfüllt werden. 6. Bei Beförderung von Stechvieh in gebundenem Zustande mit zum Viehtransporte entsprechend eingerichteten Wägen und auf Schiffen dürfen die Thierr nicht mit ein¬ schneidenden Binden oder Stricken gebunden und nicht der¬ art gelegt werden, dass die Köpfe oder andere Körpertheile über die Wägen herabhängen, von harten Gegenständen gedrückt oder gerieben werden. Auch ist das Uebereinanderlegen der Thiere, das Auf¬ legen schwerer Gegenstände auf dieselben verboten. Bei einem weiteren Transporte sind die Thiere gegen nachtheilige Witterungseinflüsse, insbesondere gegen große Hitze und Kälte entsprechend zu schützen. Jede rohe, Schmerzen und Qualen verursachende Behandlung gebundener Thiere beim Fesseln, Auf= und Abladen, wie z. B. Stoßen, Schlagen, Niederwerfen, ist untersagt. 7. Die Beförderung von lebendem Federvieh (Geflügel) in fest verschlossenen lustdichten Säcken, in überfüllten Steigen und Hürden, mit gebundenen Gliedmaßen und abwärts¬ hängenden Köpfen, und ohne Nahrung und Trank ist beim Transporte auf größeren Strecken (außerhalb des localen Marktverkehres) verboten. 8. Das Abschneiden der Froschschenkel am lebenden Thiere, ebenso wie jede andere Verstümmelung lebender Frösche bei der Herrichtung derselben zum Verkaufe ist untersagt. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden von den Gemeinde=Vorstehungen im Sinne des Staats¬ Ministerialerlasses vom 20. März 1865, Z. 2272 (ober¬ österr. L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 7 vom Jahre 1865), im über¬ tragenen Wirkungskreise mit Geldbußen von 1 fl. bis 100 fl. oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet. Die politischen Bezirksbehörden und Gemeinde=Vor¬ stehungen haben für die Befolgung dieser Verordnung, welche mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit tritt, Sorge zu tragen. Gleichzeitig werden die Statthalterei=Erlässe vom 29. Mai 1853, Z. 2136, und vom 30. Juli 1853, Z. 12.456 (L.=R.=Bl., II. Abth., Nr. 254 und 269), außer Wirksamkeit gesetzt. Linz, am 24. December 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. Jänner 1898.

Z. 19.381. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 19. De¬ cember 1897, Z. 13.577/1, mit welcher die Statthalterei¬ Kundmachung vom 15. September 1895, Z. 11,415 (L.= G.= u. V.=Bl. Nr. 26), betreffend die Regelung der Sonn= und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe ergänzt. und hinsichtlich der Festsetzung der Stunden der Sonntags¬ arbeit in den Pfarrorten und in den mit denselben gleichgestellten Orten in den Landbezirken theilweise abge¬ ändert wird. Zu A) Productions=Gewerbe. 8. Kastanienbraten. Der Verkauf ist gestattet von 10 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends. Zu B) Handelsgewerbe¬ II. Für die Landbezirke. In jenen Pfarrorten und in mit denselben gleich¬ gestellten Orten, in welchen der achtstündige Warenverkauf an Sonntagen von ½ 7 Uhr früh bis 4 Uhr nachmittags mit einer 1½ stündigen Unterbrechung von ½9 Uhr bis 10 Uhr vormittags gestattet ist, hat die 1½ stündige Unter¬ brechung des Warenverkaufes vom Beginne des Haupt¬ gottesdienstes an stattzufinden. Diese Zeiteintheilung wird jedoch in Abänderung der vorstehenden Bestimmung hiemit besonders festgesetzt: Im Bezirke Freistadt im Pfarrorte Sandl von ½7 Uhr früh bis ½12 Uhr vormittags und von 1 Uhr bis 4 Uhr nachmittags Im Bezirke Wels im Pfarrorte Alkoven von ½ 7 Uhr früh bis ½12 Uhr vormittags und von 1 Uhr bis 4 Uhr nachmittags. 0) Comptoirarbeiten. Die Comptoirarbeit der in den Handels= und Ge¬ werbsunternehmungen verwendeten Comptoiristen ist an Sonntagen durch längstens drei Stunden, und zwar in Linz von 8 Uhr bis 11 Uhr vormittags, in allen anderen Orten von 9 Uhr bis 12 Uhr vormittags gestattet. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬ machung in Wirksamkeit. Linz, am 19. December 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. Jänner 1898. Z. 103. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Landesumlagen pro 1898. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. December 1897, Z. 40.171, haben Seine k. und k. Apostolische Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 21. December 1897 allergnädigst zu gestatten geruht, dass im Sinne des Beschlusses des oberösterr. Landesaus¬ schusses vom 7. December 1897 bis zur verfassungsmäßigen Feststellung des Landesvoranschlages pro 1898 in Ober¬ österreich die zur Deckung der Landesbedürfnisse erforderlichen Umlagen in dem für das Jahr 1897 a. h. genehmigten Ausmaße von zusammen 40% auf die directen Steuern sammt Staatszuschlägen, jedoch bei Freilassung der Per¬ sonal=Einkommensteuer von Zuschlägen im Sinne des ober¬ österr. Landesgesetzes vom 19. Juli 1897, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 27, provisorisch auch für den I. Semester des Jahres 1898 ausgeschrieben und eingehoben werden. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei Linz vom 30. December 1897, Z. 22.114/II, wer¬ den hievon die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass diese allerhöchste Genehmigung im amtlichen Theile der Linzer Zeitung und durch das oberösterr. Landesgesetz= und Verordnungsblatt kundgemacht wird. Steyr, am 3. Jänner 1898. Z. 19.567. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verschleiß neuer Stempel=Marken. Laut einer an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des Finanz=Ministeriums vom 15. De¬ cember l. J., Z. 62.140, werden mit 1. Jänner 1898 im Sinne der Verordnung des letztgenannten Ministeriums vom 9. October 1897, R.=G.=Bl. Nr. 244, neue Stempelmarken in Verschleiß gesetzt. Diese Stempelmarken, welche auf Grund langjähriger Studien und Versuche hervorragender Fachmänner nach einem ganz neuen chemisch=technischen Verfahren auf einem besonders präparierten Papier hergestellt werden, dürften voraussichtlich Missbräuche durch Entfernung von Schrift¬ zügen und von Obliterierungsfarben und durch Uebertragen von einem Schriftstücke auf ein anderes bedeutend erschweren, erfordern aber auch eine gewisse Vorsicht bei der Manipulation und beim Obliterieren. In letzterer Hinsicht wurde seitens der Sachverständigen besonders darauf hingewiesen, dass die Qualität der zur Obliterierung verwendeten Farbmittel von Wichtigkeit sei. Am geeignetsten zur Obliterierung der neuen Stempel¬ marken ist die gewöhnliche schwarze Illustrations=Buchdrucker¬ farbe, welche auf denselben genug rasch eintrocknet. Nicht zu empfehlen sind Anilinfarben wegen ihrer ge¬ ringen Lichtechtheit, und ganz ungeeignet sind sehr fette Farben, welche zu langsam eintrocknen, sowie die zur Ent¬ wertung der Postwertzeichen in Verwendung stehende Obliterierungsfarbe, welche zu stark in das Documentenpapier eindringt. Da zur Vermeidung von Anständen Gewicht darauf gelegt werden muss, dass diesen, auf fachmännische Unter¬ suchungen gegründeten Andeutungen entsprechend vorgegangen werde, so werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des über Wunsch des hohen k. k. Finanz=Ministeriums ergangenen Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. December 1897, Z. 12.973/M.=J., beauftragt, sowohl das eigene Einreichungsprotokoll, als auch die im Gemeinde¬ gebiete befindlichen Anstalten, Aemter, Cassen und Organe auf vorstehende Umstände unverzüglich aufmerksam zu machen und einzuladen, dass seitens der mit der Obliterierung von Stempelmarken betrauten Angestellten zu diesem Zwecke ausschließlich nicht zu fette, dünnflüssige, mittelstarke, schwarze Buchdruckerfarbe verwendet werde. Das Oekonomat der k. k. Finanz=Landes=Direction in Wien ist angewiesen, über Ersuchen Auskünfte über Firmen, deren Obliterierungsfarben sich bewährt haben, sowie über die Behandlung der Obliterierungsfarben zu ertheilen, eventuell auch die Lieferung entsprechender Obliterierungs¬ arben zu vermitteln.

Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 28. December 1897, Z. 21.934/VI., in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 1. December 1897. Z. 19.650. An alle Gemeinde Vorstehungen. Stand des Sanitätspersonales. Behufs der Richtigstellung der amtlichen Listen über den Stand des Sanitätspersonales in den Gemeinden des Bezirkes Steyr werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, bis 15. Jänner 1898 anher nachstehende Daten vorzulegen: A) Aerzte und Apotheker. Von jedem Arzte ist anzugeben: Geburtsort, Jahr, Tag. 1. 2. Heimatszuständigkeit. 3. Diplomsjahr und Ort der Ausstellung desselben. 4. Genaue Angabe der Militärverhältnisse, Rang, stehendes Heer, Landwehr, Landsturm. 5. Jahr, Monat, Tag der Ansiedlung in der Gemeinde. 6. Fixe Bezüge. B) Hebammen, wie A. mit Ausnahme des Punkt 4. Sodann genaue Angabe des Wohnortes (der Ortschaft, Haus Nr. desselben.) Steyr, am 31. December 1897. Z. 19.564. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden, insbe¬ sondere an jene der Gerichtsbezirke Krems¬ münster und Neuhofen. Laut der Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 28. December 1897, Z. 35.177, wurde in der Ge¬ meinde Puchberg bei einem verendeten Hunde die Wuth¬ krankheit constatiert. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden, und zwar jene der Ge¬ richtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen zur Nachforschung der Provenienz dieses Hundes in die Kenntnis gesetzt, da dieselbe bis heute nicht ermittelt wurde. Der Hund war ein gelbbrauner, langhaariger Halb¬ hund mit halblangen, nicht gestützten, schwärzlichen Ohren und schwarzer Schnauze, langer, buschiger Ruthe, die Haare am Rücken der Ruthe schwärzlich gefärbt, circa 4 Jahre alt. Steyr, am 4. Jänner 1898. Z. 19.384. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 21.676/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus dem Stuhlbezirke Güssing (Köszeg) im Comitate Vas in Ungarn nach Oberösterreich. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 19. December d. J., Z. 39.323, anher eröffnet, dass amtlichen Nachrichten zufolge, die Maul= und Klauenseuche im Grenzorte Hackenberg des Stuhlbezirkes Güssing (Köszeg) im Comitate Vas zum Ausbruche gekommen ist. Die k. k. Statthalterei findet demnach unter Bezug¬ nahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 8. De¬ cember d. J., Z. 20.513/II, betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn, Croatien und Slavonien, die Einfuhr von Klauenthieren auch aus dem Stuhlbezirke Güssing (Köszeg) im Comitate Vas in Ungarn nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Uebertretungen dieses Verbotes, welches am 25. De¬ cember d. J. in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, Anwendung finden. Linz, am 23. December 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 30. December 1897. 3. 5. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 16. December bis 28. December 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. 10 Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Oberschlierbach; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Andorf, Ort¬ schaft Kleinbichl. 3. Bezirk Böcklabruck: Gemeinde Atzbach, Ort¬ schaft Weigersam; Gemeinde Schlatt, Ortschaft Steig; Gemeinde und Ortschaft Schwanenstadt: Gemeinde Timmel¬ kam, Ortschaften Meierhof, Timmelkam. 4. Bezirk Wels: Gemeinde St. Georgen, Ort¬ schaft Steinbach; Gemeinde und Stadt Wels. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Rotz der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns. 3. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ansfelden. Steyr, am 23. December 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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