2 und Ländern vom Anfange des Jahres 1891 bis Ende des Jahres 1896 enthält, den dem Ministerium des Innern unterstehenden Behörden und Aemtern um den ermäßigten Preis von 40 kr. per Exemplar zu liefern, sofern die Be¬ stellung von Seite des hohen k. k. Ministeriums des Innern aus erfolgt. Zufolge Erlasses dieses Ministeriums vom 9. De¬ cember 1887, Z. 37.735, und Statthalterei=Erlasses vom 21. December l. J., Z. 21.442/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen hievon mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass für den Fall, als hierauf reflectiert wird, läng¬ stens bis 10. Jänner 1898 hieher zu berichten ist unter Angabe der Zahl der Exemplare und Anschluss des ent¬ sprechenden Betrages. Steyr, am 27. December 1897. Z. 19.366. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Erinnerung betreffend die Einbringung von Anträgen auf Enthebung vom Landsturmdienste. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit erinnert, dass dieselben gemäß Punkt 62, lit. A, und 63 der Land¬ sturm=Organisationsvorschrift bis 10. Jänner eines jeden Jahres die auf den unumgänglichen Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste nach Muster 12 der in Rede stehenden Vorschrift anher zu erstatten haben, wobei die Enthebungscertificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zur Verlängerung mit vor¬ zulegen und in dem oben genannten Verzeichnisse ersichtlich zu machen sind. Ferner sind bis längstens 10. Jänner eines jeden Jahres nach § 25, P. 131, der obigen Vorschrift die militärisch nicht ausgebildeten, landsturmpflichtigen Prosessionisten, welche sich in den Gemeinden aufhalten und zu besonderen Dienstleistungen für Kriegszwecke zur Verwendung gelangen, summarisch nachzuweisen. Die Nachweisung erfolgt nach Muster 29 der bezeichneten Vorschrift in zwei Parien, wovon das eine bei der Gemeinde verbleibt. Zu dieser Nachweisung sind alle mit 1. Jänner 1898 in der Landsturmpflicht stehenden Individuen (Jahrgänge 1856 bis 1879), sowohl heimatszuständige als auch nach anderen Gemeinden gehörige, welche ihren ständigen Auf¬ enthalt in der bezüglichen Gemeinde haben, in der betreffenden Rubrik (von ihnen ausgeübte Profession oder deren sie kundig sind) einzutragen. Die Verzeichnung der heimatszuständigen Landsturm¬ pfiichtigen der Jahrgänge 1856 bis 1878 erfolgt auf Grund¬ lage der Sturmrollen, jene des Geburtsjahres 1879 aus den Concepten zur Anlegung der Landsturmverzeichnisse für diesen Jahrgang. Nicht aufzunehmen sind in diese Nachweisung: 1. Alle militärisch ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 2. Die bei Eisenbahnen und Dampfschiffahrt (sammt Werkstätten und Werften) bediensteten Professionisten. 3. Alle bei speciell bezeichneten Etablissements, maritimen Gesellschaften und Anstalten in Verwendung stehenden Professionisten, welche bei der Repartition und Beistellung der Arbeiter außer Betracht zu bleiben haben. 4. Alle, welche nach § 25, P. 132, der bezeichneten Vorschrift nominativ nach Muster 28 ver¬ zeichnet werden. Die Verzeichnung der fremdzuständigen (nur solche mit ständigem Aufenthalte), auch ungarischer Staatsbürger, erfolgt auf Grundlage der bei den Gemeinden hierüber bestehenden Vormerke und Legitimations=Documente. Bei diesen ist vorher sicherzustellen, ob selbe nicht noch dem Heeres= oder Landwehrverbande angehören, oder mit Land¬ turmbefreiungs=Certificaten betheilt sind. Für die nach dem vorstehenden Punkte 4 nominativ zu Verzeichnenden (Muster 28) ist ebenfalls der ordentliche Wohnsitz des Landsturmpflichtigen maßgebend und umfasst ebenfalls alle mit 1. Jänner 1898 bestehenden Landsturm¬ jahrgänge. Die in den Ländern der ungarischen Krone sich Auf¬ haltenden sind nicht aufzunehmen, die außerhalb der Monarchie ständig Angesiedelten soweit möglich von der Zuständigkeits¬ gemeinde; ungarische Staatsbürger und Fremdzuständige sind aufzunehmen. Die Verzeichnung erfolgt kategorienweise getrennt in einem Verzeichnisse. Die Nachweisungen haben am 10. Jänner 1898 bei Verantwortung der Herren Gemeindevorsteher hieramts ein¬ zulangen. Steyr, 27. December 1897. Z. 19.075. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Berkaufs=Automaten. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden aufmerksam gemacht, dass die Aufstellung von Verkaufs=Automaten für Päckchen von Seife, Chocolate, Zündhölzchen 2c. 2c. im Sinne der Vor¬ schriften der Gewerbe=Ordnung und der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 23. Juni 1892, R.=G.=Bl. Nr. 98, zu be¬ handeln ist, und der Unternehmer sich mit einem Gewerbe¬ Scheine auszuweisen hat. Es ist sohin, im Falle der Betrieb mit Automaten in einer Gemeinde des hiesigen Bezirkes erfolgen sollte, um¬ gehend anher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 23. December 1897. Z. 19.220. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ diensttauglichen Pferde im Jahre 1898. In Gemäßheit des § 2 und 3 der Durchführungs¬ bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 hat die Anzeige der Pferde durch die Pferde¬ besitzer jährlich stattzufinden und demnach pro anno 1898, nachdem keine Classification in diesem Jahre durchgeführt wird, in der Zeit vom 20. Jänner bis 31. Jän¬ ner d. J. zu erfolgen. Die Gemeinde=Vorsteher haben somit die Pferdebesitzer 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in orts¬ üblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde (auch Fohlen unter 4 Jahren) in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1898 dem Gemeinde=Vorsteher anzuzeigen. Von der Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde;
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