Amtsblatt 1897/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Dezember 1897

Seilits¬ 00 rurt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 52. Steyr, am 30. December. 1897. Nr. 18.422. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Steyr für das Jahr 1898. Mit 1. Jänner 1898 beginnt der XV. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, welches wie bisher wöchentlich einmal, und zwar an jedem Donnerstag, erscheinen wird. Dasselbe wird die Verlautbarung geeigneter Zuschriften an die hochwürdigen Pfarrämter, allgemeine Erlässe an die Gemkeinde-Vorstehungen, Ortsschulräthe und Schul¬ leitungen, Kundmachungen wichtiger, das öffentliche Interesse betreffenden Verordnungen, Instructionen und Ausforschungen enthalten. Außerdem können in dasselbe auch Kundmachungen anderer Behörden, sowie Inserate ausgenommen werden, soweit sie das öffentliche Interesse berühren. Der Pränumerationspreis hiefür beträgt wie bisher ganzjährig 2 fl. 50 kr., für einzelne Blätter 5 kr. Die Expedition des Amtsblattes erfolgt durch die Haas'sche Buchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Ich lade zur Betheiligung hiemit ein und ersuche, die Pränumerations=Erklärungen nebst den Pränumerations¬ beträgen ehestens anher einzusenden. Steyr, am 11. December 1897. Z. 18.358. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Reichsgesetzblatt. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 9. De¬ cember 1897, Nr. 20.250/VII, hat das hohe k. k. Mini¬ sterium des Innern mit dem Erlasse vom 23. Novem¬ ber 1897, Z. 35.530, eröffnet, dass die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 (R.=G.=Bl. Nr. 113) von den Gemeinden zu leistende Vergütung für den Jahr¬ gang 1898 des Reichsgesetzblattes mit dem Betrage per 2 fl., das ist zwei Gulden ö W. per Exemplar, bestimmt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Austrage in die Kenntnis gesetzt, den Betrag per 2 fl. mittelst Gegenschein nach dem mit dem h. ä. Erlasse vom 27. December 1892, Z. 14.976 (Amtsblatt Nr. 52), be¬ kanntgemachten Formulare binnen 8 Tagen anherzusenden. Steyr, am 27. December 1897. Nr. 1930/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen und die Lehrerschaft. Erdbeben Stationen. Angereat durch die in den letzten Jahren aufgetretenen Naturereignisse, insbesondere durch die beklagenswerte Erd¬ beben = Katastrophe in Laibach im Jahre 1895, hat die mathematisch=naturwissenschaftliche Classe der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien schon im letztbezeich¬ neten Jahre eine ständige Commission aus Fachgelehrten eingesetzt, welche mit der Aufgabe betraut wurde, die Mittel und Wege zu berathen, um in den österreichischen Ländern ein intensiveres Studium der Erdbeben=Erscheinungen an¬ zubahnen. Diese akademische Commission hat durch eine zweck¬ mäßige Organisation von Erdbeben=Stationen in der dies¬ seitigen Reichshälfte bereits in dem abgelaufenen Jahre erfreuliche Erfolge erzielt und strebt nun die Erweiterung und Verdichtung des Beobachtungsnetzes im evidenten In¬ teresse für eine ausreichende Sammlung von Beobachtungs¬ daten an. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 29. November 1897, Z. 29.655, und Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Landesschulrathes vom 7. December l. J., Z. 3592, wird hiemit die Lehrer¬ schaft des Bezirkes von der officiellen Errichtung der Erd¬ beben=Stationen der genannten kaiserlichen Akademie ver¬ ständigt und zur regen Mitwirkung an diesem Unternehmen angeeifert. Steyr, 27. December 1897. Z. 19.314. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Nachtrag zum Ortschaftenverzeichnisse. Im Verlage der Hof= und Universitätsbuchhandlung Alfred Hölder in Wien, I., Rothenthurmstraße 15, ist ein von der k. k. statistischen Centralcommission herausgegebener Nachtrag zum vollständigen Ortschaftenverzeichnisse und zu den Specialortsrepertorien der einzelnen Länder erschienen und um den Ladenpreis von 50 kr. zu beziehen. Die genannte Buchhandlung hat sich bereit erklärt, dieses Werk, welches alle Veränderungen der politischen und gerichtlichen Eintheilung, sowie im Bestande der Orts¬ gemeinden in dem im Reichsrathe vertretenen Königreichen

2 und Ländern vom Anfange des Jahres 1891 bis Ende des Jahres 1896 enthält, den dem Ministerium des Innern unterstehenden Behörden und Aemtern um den ermäßigten Preis von 40 kr. per Exemplar zu liefern, sofern die Be¬ stellung von Seite des hohen k. k. Ministeriums des Innern aus erfolgt. Zufolge Erlasses dieses Ministeriums vom 9. De¬ cember 1887, Z. 37.735, und Statthalterei=Erlasses vom 21. December l. J., Z. 21.442/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen hievon mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass für den Fall, als hierauf reflectiert wird, läng¬ stens bis 10. Jänner 1898 hieher zu berichten ist unter Angabe der Zahl der Exemplare und Anschluss des ent¬ sprechenden Betrages. Steyr, am 27. December 1897. Z. 19.366. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Erinnerung betreffend die Einbringung von Anträgen auf Enthebung vom Landsturmdienste. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit erinnert, dass dieselben gemäß Punkt 62, lit. A, und 63 der Land¬ sturm=Organisationsvorschrift bis 10. Jänner eines jeden Jahres die auf den unumgänglichen Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste nach Muster 12 der in Rede stehenden Vorschrift anher zu erstatten haben, wobei die Enthebungscertificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zur Verlängerung mit vor¬ zulegen und in dem oben genannten Verzeichnisse ersichtlich zu machen sind. Ferner sind bis längstens 10. Jänner eines jeden Jahres nach § 25, P. 131, der obigen Vorschrift die militärisch nicht ausgebildeten, landsturmpflichtigen Prosessionisten, welche sich in den Gemeinden aufhalten und zu besonderen Dienstleistungen für Kriegszwecke zur Verwendung gelangen, summarisch nachzuweisen. Die Nachweisung erfolgt nach Muster 29 der bezeichneten Vorschrift in zwei Parien, wovon das eine bei der Gemeinde verbleibt. Zu dieser Nachweisung sind alle mit 1. Jänner 1898 in der Landsturmpflicht stehenden Individuen (Jahrgänge 1856 bis 1879), sowohl heimatszuständige als auch nach anderen Gemeinden gehörige, welche ihren ständigen Auf¬ enthalt in der bezüglichen Gemeinde haben, in der betreffenden Rubrik (von ihnen ausgeübte Profession oder deren sie kundig sind) einzutragen. Die Verzeichnung der heimatszuständigen Landsturm¬ pfiichtigen der Jahrgänge 1856 bis 1878 erfolgt auf Grund¬ lage der Sturmrollen, jene des Geburtsjahres 1879 aus den Concepten zur Anlegung der Landsturmverzeichnisse für diesen Jahrgang. Nicht aufzunehmen sind in diese Nachweisung: 1. Alle militärisch ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 2. Die bei Eisenbahnen und Dampfschiffahrt (sammt Werkstätten und Werften) bediensteten Professionisten. 3. Alle bei speciell bezeichneten Etablissements, maritimen Gesellschaften und Anstalten in Verwendung stehenden Professionisten, welche bei der Repartition und Beistellung der Arbeiter außer Betracht zu bleiben haben. 4. Alle, welche nach § 25, P. 132, der bezeichneten Vorschrift nominativ nach Muster 28 ver¬ zeichnet werden. Die Verzeichnung der fremdzuständigen (nur solche mit ständigem Aufenthalte), auch ungarischer Staatsbürger, erfolgt auf Grundlage der bei den Gemeinden hierüber bestehenden Vormerke und Legitimations=Documente. Bei diesen ist vorher sicherzustellen, ob selbe nicht noch dem Heeres= oder Landwehrverbande angehören, oder mit Land¬ turmbefreiungs=Certificaten betheilt sind. Für die nach dem vorstehenden Punkte 4 nominativ zu Verzeichnenden (Muster 28) ist ebenfalls der ordentliche Wohnsitz des Landsturmpflichtigen maßgebend und umfasst ebenfalls alle mit 1. Jänner 1898 bestehenden Landsturm¬ jahrgänge. Die in den Ländern der ungarischen Krone sich Auf¬ haltenden sind nicht aufzunehmen, die außerhalb der Monarchie ständig Angesiedelten soweit möglich von der Zuständigkeits¬ gemeinde; ungarische Staatsbürger und Fremdzuständige sind aufzunehmen. Die Verzeichnung erfolgt kategorienweise getrennt in einem Verzeichnisse. Die Nachweisungen haben am 10. Jänner 1898 bei Verantwortung der Herren Gemeindevorsteher hieramts ein¬ zulangen. Steyr, 27. December 1897. Z. 19.075. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Berkaufs=Automaten. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden aufmerksam gemacht, dass die Aufstellung von Verkaufs=Automaten für Päckchen von Seife, Chocolate, Zündhölzchen 2c. 2c. im Sinne der Vor¬ schriften der Gewerbe=Ordnung und der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 23. Juni 1892, R.=G.=Bl. Nr. 98, zu be¬ handeln ist, und der Unternehmer sich mit einem Gewerbe¬ Scheine auszuweisen hat. Es ist sohin, im Falle der Betrieb mit Automaten in einer Gemeinde des hiesigen Bezirkes erfolgen sollte, um¬ gehend anher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 23. December 1897. Z. 19.220. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ diensttauglichen Pferde im Jahre 1898. In Gemäßheit des § 2 und 3 der Durchführungs¬ bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 hat die Anzeige der Pferde durch die Pferde¬ besitzer jährlich stattzufinden und demnach pro anno 1898, nachdem keine Classification in diesem Jahre durchgeführt wird, in der Zeit vom 20. Jänner bis 31. Jän¬ ner d. J. zu erfolgen. Die Gemeinde=Vorsteher haben somit die Pferdebesitzer 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in orts¬ üblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde (auch Fohlen unter 4 Jahren) in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1898 dem Gemeinde=Vorsteher anzuzeigen. Von der Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde;

b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates; c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde; d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungs=Bestimmungen Pferdebesitzer, welche die recht¬ zeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige un¬ richtige Angaben über ihren Pferdestand machen, straffällig werden. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubriken 4 und 5 des bei der Gemeinde=Vorstehung erliegenden Pferdeclassifications=Ausweises, Formular 2, einzutragen. Die Rubriken 6 und 7 sind leer zu lassen. Gelegentlich dieser Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde=Vorsteher nach § 12 der obencitierten Durch¬ ührungs=Verordnung die Veränderungen in dem Pferdestande, welche in der Zahl der bei der Classi¬ fication im Jahre 1897 als „tauglich“ befundenen und den überhaupt im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu erscheinenden Pferde eingetreten sind, festzustellen und selbe durch entsprechende Ausfüllung in den Rubriken 4, 5 und 8 des Classifications=Ausweises ersichtlich zu machen. Hiebei hat der Herr Gemeinde=Vorsteher den Pferde¬ besitzern jene Pferde anzugeben, welche im Mobilisierungs¬ falle am Assentplatze zu erscheinen haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in der Rubrik „Anmerkung“ des Classifications¬ Ausweises und im Tauglichkeits=Verzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Zeit zwischen 1. Februar und Ende März hat sich eine aus dem Herrn Gemeinde=Vorsteher und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Ver¬ trauensmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications Ausweises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Classisications=Ausweis abzuschließen, sind aus dem Tauglichkeits=Verzeichnisse jene Pferde auszu¬ scheiden, welche aus der Gemeinde getreten sind, und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1898 hieher einzusenden. Nachdem die Gemeinde=Vorstehungen sehr häufig die Veränderungen im Pferdestande irrig eintragen, so mache ich dieselben auf das Formulare 2 zu § 4 der Durchführungsbestimmungen (Classifica¬ tions=Ausweis) zum Pferdestellungsgesetze, in welchem genau die Eintragung der Veränderungen des Pferdestandes ersichtlich gemacht ist, besonders aufmerksam. Ich erwarte von den Herren Gemeinde=Vorstehern die strenge Ueberwachung der Anzeige und Evidenz der Pferde. Schließlich verweise ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die hierämtlichen Erlässe vom 16. August und 7. October 1892, Z. 9679 und 11.384 (Amts¬ blatt Nr. 33 und 41), nach welchem sich die Gemeinde¬ Vorstehungen genau zu halten haben. Steyr, am 21. December 1897. Z. 19.078. An die Gemeinde=Vorstehungen. Lotterie für das „Goldene Kreuz“. Ihre k. u. k. Hoheit die durchlauchtigste Frau Kron¬ prinzessin=Witwe Erzherzogin Stephanie als Protectorin n der Lotterie für das goldene Kreuz haben zu genehmigen geruht, dass die Ziehung der Lotterie am 20. Jänner 1898 stattfinde. In der Zeit vom 10. bis 20. Jänner 1898 findet eine Ausstellung der Treffer im Wiener Künstlerhause statt. Infolge hohen Statthalterei=Präsidial =Erlasses vom 19. December l. J., setze ich hievon die Gemeinde=Vor¬ stehungen in die Kenntnis. Steyr, am 24. December 1897. Z. 1940/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Dierl'sche Stiftung. Die Interessen der Dr. Leopold Anton und Maria Dierl'schen Stiftung für zwei in beorängter Lage befindliche, brave Lehrer im Bezirke Steyr (Land) sind fällig. Hierauf Reflectierende haben ihre gestempelten, mit einer beglaubigten Standestabelle belegten Gesuche bis 18. Jänner 1898 im vorschriftsmäßigen Wege hieramts einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. December 1897. Z. 18.996. An alle hochwürdigen Pfarrämter. Gabriel Primusz, ein Budapester Einwohner und Detectiv der kgl. ung. Staatspolizei, hat bei dem hohen k. k. Ministerium des Innern angesucht um die Erhebung der Todesdaten rücksichtlich seiner vor circa 27 Jahren in Oberösterreich, eventuell in der Nähe von Salzburg ver¬ storbenen Tante, Witwe des Adam Braunstetter, ge¬ vornen Brigitta Tobias. Da die eingeleiteten Nachforschungen laut der Mit¬ theilung der k. k. Landesregierung in Salzburg dort erfolglos geblieben sind, werden alle hochw. Pfarrämter ersucht, in den dortigen Sterbematriken Erhebungen über den even¬ tuellen Tod der Witwe Adam Braunstetter, geb. Brigitta Tobias, zu pflegen und im bejahenden Falle einen ex offo¬ Todtenschein derselben anher vorzulegen. Steyr, am 22. December 1897. Z. 18.723. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie= Posten= Commanden. Widerruf. Die im Amtsblatte Nr. 44, Z. 15.887, angeführten Stellungspflichtigen Leopold Schmidl, Anton Schreibhuber, Karl Kobald, Karl Brayer wurden ausgeforscht, und sind die weiteren Erhebungen einzustellen. Steyr, am 22. December 1897.

Z. 19.077. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 9. December bis 16. December 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Oberschlierbach; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Schwanenstadt. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Rotz der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns (1 Hof). Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns (1 Hof). 2. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ort¬ schaft Schäferhof. 3. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Waldzell. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ansfelden. Steyr, am 23. December 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. O Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2