4 (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 5. Ausweis über Iufections-, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Thunlichkeit genau auszufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde=Vorstehungen an die Curschmiede, Wasenmeister und sonstige sachkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmärkte. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der ein¬ zelnen Thiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Thiere 2c. zu berichten. 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansäßig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ herstellungen von Einrichtungen 2c. in der Abdeckerei noth¬ wendig sind. 8. Ausweise über Pferdeversicherungs=Vereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiete die Sitze von Pferde=(Vieh=) Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Thätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine, und die Nachweisung über die im Jahre 1897 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich nach dem Jahresberichte bei¬ zufügen. Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen worden. Steyr, am 21. December 1897. Z. 18.863. An die Gemeinde=Vorstehungen des Ge¬ richtsbezirkes Weyer und an die Gemeinde¬ Vorstehung Ternberg. Rauschbrand=Schutzimpfung im Jahre 1898. Die Rauschbrand=Schutzimpfungen werden im Jahre 1898 wie bisher nach der zweimaligen Impf=Methode an den Schultern in der Zeit von Mitte März bis Mitte April l. J. vorgenommen. Unter Bezugnahme auf den hierüber diesbezüglichen Erlass vom 7. December 1896, Z. 16.910, Amtsblatt Nr. 50, beauftrage ich die Gemeinde=Vorstehungen des Ge¬ richtsbezirkes Weyer und die Gemeinde=Vorstehung Ternberg, die Anmeldungen zu den Rauschbrand=Schutzimpfungen bis Ende Jänner 1898 zuversichtlich anherzusenden. Steyr, am 19. December 1897. Z. 18.580. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur allgemeinen Verlautbarung. Nr. 20.702|II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr in der Stadt Salzburg. Nachdem die Maul= und Klauenseuche im städtischen Schlachtviehhofe der Stadt Salzburg in der Schweine¬ Abtheilung bei galizischen Schweinen ämtlich constatiert wurde und diese Seuche durch Zwischenträger bereits nicht nur im Stadtgebiete, sondern auch in noch nicht sicher ge¬ stellter Ausbreitung nach Gemeinden des Flachgaues ver¬ chleppt worden ist, fand die k. k. Landesregierung in Salz¬ burg auf Grund der §§ 26 und 36 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der Ministerial=Verordnung vom 8. December 1886, R.=G.=Bl. Nr. 172, bis zur Isolierung, beziehungsweise Klarstellung des Seuchenganges folgendes anzuordnen: 1. Der Auftrieb von Nutzvieh auf die Wochen=Vieh¬ märkte, sowie auf die Jahresmärkte der Stadt Salzburg ist bis auf weiteres verboten und es darf ausschließlich nur Schlachtvieh aufgetrieben werden. 2. Das gesammte zum Auftriebe gelangende Schlacht¬ vieh muss im städtischen Schlachtviehhose der Schlachtung unterzogen werden und es darf ein Abtrieb vom Vieh¬ markte nach Deutschland oder nach anderen Ländern der österreichisch= ungarischen Monarchie nicht gestattet werden. 3. Ausnahmsweise kann zum Zwecke der Approvi¬ sionierung größerer Orte des Herzogthumes Salzburg, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau seitens der Gemeinde¬ Vorstehung gehandhabt wird, der betreffenden bezugsberech¬ tigten Partei der Abtrieb der zum Zwecke der Schlachtung am Salzburger=Schlachtviehmarkte angekauften Schlachtthiere auf Grund schriftlicher Erklärung der betreffenden Gemeinde gegen dem gestattet werden, dass diese Schlachtthiere, voraus¬ gesetzt, dass sie völlig unbedenklicher Provenienz sind und sich bei der thierärztlichen Untersuchung als gesund und unverdächtig erweisen, mittelst Eisenbahn direct nach dem Consumorte verladen und dortselbst entweder sofort, oder wo der Geschäftsbetrieb dies nicht gestattet, innerhalb fünf Tagen unter gemeindeämtlicher Aufsicht, beziehungsweise des Ortsfleischbeschauers geschlachtet werden. Während der Zeit, welche die Thiere bis zu ihrer Schlachtung in der betreffenden Gemeinde zubringen, sind dieselben im Sinne des § 7 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes (R.=G.= Bl. Nr. 35) und der diesbezüglichen Durch¬ führungsverordnung vom Nutzvieh abgesondert zu halten, zu fürtern und zu tränken. Die Gemeinden, in welche Schlachtthiere vom Salz¬ burger Schlachtviehmarkte abgeführt werden, sind der be¬ treffenden k. k. Bezirkshauptmannschaft unter Angabe der Stückzahl von der Stadtgemeinde Salzburg sofort nach Schluss des Marktes mittelst ämtlicher Postkarte zu be¬ zeichnen. 4. Die Reinigung und Desinfection der entladenen Viehwägen, sämmtlichen Ein= und Ausladeplätze, Viebplätze, Triebwege, Treppen und Rampen ist im Sinne des Ge¬ setzes vom 19. Juli 1879 und der Durchführungsverord¬ nung vom 17. August 1879, R.=G.=Bl. Nr. 108 und 109, auf das genaueste vorzunehmen.
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