Amtsblatt 1897/51 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Dezember 1897

3 26. Juni 1877 in Hilbern (Pf. Sierning), Eltern Josef und Barbara, geb. Wimmer, Zimmermann. Heimatsgemeinde Steinbach a. d. St.: Florian Baum¬ gartner, geb. 24. April 1877 in Waldneukirchen, Knecht, Eltern Johann und Barbara, geb. Höfl, Taglöhner; Josef Fuchs, geb. 23. Jänner 1877 in Steinbach an der Steyr, Fabriksarbeiter, Mutter Rosa Fuchs, Magd; Josef Löschen¬ kohl, geb. 8. Februar 1877 in Mühlwang (Bezirk Gmunden), Fabriksarbeiter, Eltern Johann und Anna, geb. Binder, Messerer: Josef Nußbaumer, geb. 3. März 1877 in Pichlern (Pf. Sierning), Knecht, Eltern Michael und Magdalena, geb. Bernecker, Taglöhner; Josef Ofner, geb. 5. November 1877 in Pieselwang=Steinbach a. d. St., Knecht, Eltern Matthias und Eva, geb. Großholzner, Bauer: Josef Pichler, geb. 24. April 1877 in Steyr, Maschinenschlosser, Eltern Isidor und Maria, geb. Zweckmayr, Hammerschmied. Steyr, 21. December 1897. Z. 18.523. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Die Erhebungen nach dem Aufenthaltsorte des im Amtsblatte Nr. 44, Z. 15.808, ausgeschriebenen militärtax¬ pflichtigen Josef Hofstätter aus Steyr sind einzustellen. Steyr, am 17. December 1897. Z. 18.864. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Körung. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Ge¬ etzes vom 23. November 1883, Gesetz= und Verordnungs¬ blatt Nr. 27 werden die Gemeinde=Vorstehungen aufge¬ fordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privathengsten zur Körung für die Deckperiode 1898 bis längstens 5. Jän¬ ner 1898 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, am 19. December 1897. Z. 18.960. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Einsendung der Ausweise und Berichte zum Veterinär¬ Jahresberichte pro 1897. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiermit aufge¬ fordert, die zum Veterinär=Jahresbericht pro 1897 nöthigen Ausweise und Berichte bis 20. Jänner 1898 anher vorzulegen. Nachdem alle Jahre Mängel der überreichten Aus¬ weise gerügt werden müssen, so werden anschließend die diesbezüglichen Vorschriften in Erinnerung gebracht. 1. Biehstandsnachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Hausthiere nach den einzelnen Thier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen vom Vorjahre einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Vieh¬ standes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergattungen, wie der Aufschwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch an¬ steckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle verendeten oder deshalb nothgeschlachteten Hausthiere ein¬ zeln nach den Thiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die im § 2 alinea 9 der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unvorzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzu¬ zeigen. Ebenso sind hierin nur jene Thier als noth¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr.35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ gemäßen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschauprotokollen die Nothschlachtungsaus¬ weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Hausthiere ist der Einfluss, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, der Fütterung und Pflege der Thiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rothlauf zu Grunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rothlauf zu Grunde gegangenen Thiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 3. Ausweis über den Stand des Beteriuär=Personales. Die Cur= und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium) wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domicilwechsel eines Cur= und Husschmiedes stattgesunden, oder ist ein Hufschmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Bieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt, dass in dem Ausweise auch die Nothschlachtungen von allen Hausthiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes, in welchem der Namen und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdecrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten, Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberculose

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