Amtsblatt 1897/48 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. Dezember 1897

Nr. 48. der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1507. Steyr, am 2. Dezember. Z. 17.544. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nachfolgende Kundmachung wolle genauest gelesen und sofort in der Gemeinde ortsüblich verlautbart werden. Zu diesem Behufe folgen einige Exemplare derselben behufs Affigierung an der dortigen Amtstafel und in den bedeutenderen Ortschaften im Anschlusse mit. Denjenigen Gemeinden des Bezirkes, welche durch die Hochwasser=Katastrophe getroffen wurden, werden in kürzester Zeit unter entsprechender Belehrung Formularien zur Auf¬ nahme der bei den Gemeinden mündlich vorgebrachten Unterstützungsgesuche hinausgegeben werden. Kundmachung über die Einbringung von Gesuchen um Gewährung von Unter¬ stützungen und unverziuslichen Vorschüssen aus Staatsmitteln zur Linderung des in Oberösterreich durch die Hochwässer im Juli 1897 eingetretenen Mothstandes. I. Unterstützungen. 1. Zur Beschaffung von Lebensmitteln, Saatgut, Viehfutter u. s. w., dann zur Gewährung von Subventionen für Wiederherstellung zerstörter oder beschädigter Objecte werden an die hilfsbedürftigsten Beschädigten und Gemeinden unter besonders rücksichtswürdigen Umständen nicht zurückzuzahlende Unterstützungen bis zum Gesammtbetrage von 500.000 fl. verabfolgt. 2. Die Gesuche um Unterstützungen sind unter Angabe des Hochwasserschadens, der Bedürftigkeit und des Zweckes, zu welchem die Unterstützung be¬ nöthigt wird, bis längstens 20. December 1897 bei der Gemeinde oder bei der Bezirkshauptmannschaft schriftlich oder mündlich einzu¬ bringen. Zur Aufnahme der mündlichen Gesuche werden den Bezirks¬ hauptmannschaften und Gemeinden von der Statthalterei entsprechende Formularien zur Verfügung gestellt. Diese Gesuche und deren etwaige Beilagen sind stempelfrei. — 3. Die Unterstützungen werden nach Prüfung der Verhältnisse und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel von der Statthalterei zuerkannt werden. II. Vorschüsse. 1. Für unverzinsliche Vorschüsse an hilfs¬ bedürftige Beschädigte, Gemeinden, Wassergenossenschaften und sonstige Concurrenzen steht ein Gesammtbetrag von 350.000 fl., insbesonders zur Wiederherstellung zerstörter oder beschädigter Objecte, zur Ver¬ 2. Diese Vorschüsse werden gegen angemessene Sicher¬ fügung. stellung oder unter der Haftung der Gemeinden für die an ihre Mit¬ glieder erfolgten Beträge und des Landesfondes für die Gemeinden, sowie Wassergenossenschaften und Concurrenzen verabfolgt. — 3. Die Rückzahlung dieser Vorschüsse hat am 1. Jänner 1900 zu beginnen und werden hiefür Ratenzahlungen, welche sich nach Maßgabe rück¬ ichtswürdiger Verhältnisse bis zu 15 Jahren erstrecken können, be¬ willigt. — 4. Die Gesuche, sowie alle bezüglichen Rechtsurkunden, Eingaben und Amtshandlungen insbesondere auch in Betreff der nöthig erachteten Sicherstellung sind stempel= und gebürenfrei. 5. Die Gesuche um Vorschüsse sind unter Angabe der Höhe des ge¬ wünschten Vorschusses, wie des erlittenen Hochwasserschadens, dann unter Angabe der Bedürftigkeit und des Zweckes, zu welchem der Vorschufs benöthigt wird, endlich mit den Belegen über die etwa angebotene Sicherstellung bis längstens Ende December 1897 un¬ mittelbar bei der Bezirkshauptmannschaft schriftlich einzubringen. 6. Die Vertheilung der Vorschüsse erfolgt nach Prüfung der Ver¬ hältnisse und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel durch die Statt¬ halterei, im Einvernehmen mit dem o. ö. Landesausschusse. Linz, 26. November 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 1. December 1897. Z. 15.158. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zuständigkeit bei Anmeldung von unfallversicherungs¬ pflichtigen Betrieben. Die sämmtlichen territorialen Arbeiter=Unfall=Ver¬ sicherungs=Anstalten haben sich in Angelegenheit der Ver¬ sicherungs=Zuständigkeit von Betrieben, die in die Terri¬ torien verschiedener Anstalten übergreifen, über ein Vor¬ gehen geeinigt, welches den nachstehenden Grundsätzen entspricht: 1. Die ständigen Filialbetriebe sind als selbständige Theilbetriebe nach ihrem Sitze zu beurtheilen. 2. Installations= und Montage=, sowie überhaupt vor¬ übergehende Arbeiten, welche der Hauptsache nach mit von dem Hauptunternehmen bezogenen, von diesem erzeugten oder in den Handel gebrachten Materialien (Röhren, Maschinen u. dgl.) ausgeführt werden, sind nach dem Sitze des Hauptunternehmens versicherungszuständig. 3. Bauausführungen, wenngleich zeitlich be¬ grenzt, bei denen entweder der Unternehmer selbst, oder ein von ihm bestellter fachkundiger Leiter den Bau an Ort und Stelle leitet, sind ausschließlich nach dem Orte der Bau¬ führung zu beurtheilen. Dies wird inbesondere dann zu¬ treffen, wenn die Arbeiter an Ort und Stelle ausgenommen werden und das Materiale aus den nächstgelegenen Bezugs¬ quellen bezogen wird. 4. Dagegen sind kleinere Bauführungen, Repa¬ raturen am Lande, insbesondere sogenannte Küfelarbeiten, welche von in der Nähe der Grenze sesshaften Gewerbe¬ treibenden außerhalb des Territoriums mit unter ihrer Meisterschaft stehenden Arbeitern, vielfach unter Benützung der am Betriebssitze vorhandenen Materialien ausgeführt werden, als zum Betriebe gehörig mit ihm zu versichern. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, dahin zu wirken, dass in jenen Fällen, in welchen es sich um die Verpflichtung eines Betriebsunternehmens zur Anmeldung eines Betriebes zur Unfallversicherung handelt, nach diesen Grundsätzen vorge¬

gangen werde, insbesondere also vorkommenden Falles die besondere Anmeldung von Theilbetrieben eines Unter¬ nehmens, welche nach Punkt 1 oder 3 der Grundsätze als selbständige Betriebe aufzufassen sind, bei der nach deren Betriebsort zuständigen Anstalt erfolge. Steyr, 24. November 1897. Z. 17.368. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 19.449/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien=Slavonien und der stattgefundenen Seuchen=Ein¬ schleppungen werden zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 12. November 1897, Z. 35.278, an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 18. October 1897, Z. 17.543/II, unter Aufrechthaltung der Bestimmun¬ gen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 17.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 24. November 1897 angefangen, verfügt: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche, gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes, Tren, csen und Turocz, sowie den Stuhlbezirken Gödöllö und Vacz des Comitates Pest=Pilis=Solt=Kiskun und der könig¬ lichen Freistadt Pozsony. 2. Maul= und Klauenseuche, gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen a) aus den Comitaten: Also=Feher, Bacs=Bo¬ drogh, Hunyad, Torda=Aranyos, dann b) aus den königlichen Freistädten: Györ und Nagy¬ varad; 3. Schweinepest, gegen die Einfuhr von Schwei¬ nen aus: a) den Comitaten: Abauj=Torna, Also=Feher, Arad, Bacs=Bodrogh, Bacs, Bekes, Bereg, Bihar, Borsod, Brasso, Fejer, Gömör=Kishont, Györ, Haydu, Haromszek, Heves, Jasz=Nagykun=Szolnok, Kis=Küküllö, Kolozs, Komarom, Maros=Torda, Moson, Nagy=Küküllö, Nograd, Nyitra, Pest¬ Pilis=Solt=Kiskun (ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya (Steinbruch), Pozsony, Somogy, Szabolcs, Szatmar, Szeben, Szepes, Szolnok=Doboka, Temes, Tolna, Torda¬ Aranyos, Torontal, Udvarhely, Vas, Zala und Zemplen, dann b) den königlichen Freistädten: Arad, Debreczen, Hod¬ Mezö Vasarhely, Kecskemet, Koloszvar, Komarom, Maros¬ Vasarhely, Szabadka, Szeged und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Maul= und Klauenseuche gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Comitate Syr¬ mien, nebst den in diesem Comitate liegenden Stadtbezirken; 2. Schweinepest, gegen die Einfuhr von Schwei¬ nen aus den Comitaten: Belovar=Kreutz, Lika =Krbava, Syrmien und Zagrab (Agram), nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 54) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, den 22. November 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 29. November 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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