Amtsblatt 1897/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. Oktober 1897

sterium des Innern bestellte Prüfungscommission in der zweiten Hälfte des Monates November 1897 Prüfungen von Candidaten, welche die Autorisation als Versicherungs¬ techniker anstreben, vornehmen wird. Bewerber um Zulassung zur Ablegung der Prüfung in diesem Termine haben ihre gehörig gestempelten und instruierten Gesuche bis längstens 10. November 1897 beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß § 3 der citierten Verordnung zu instruieren: 1. Mit dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nach¬ weise der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. mit dem Nachweise der Eigenberechtigung (Tauf¬ oder Geburtsschein, eventuell Großjährigkeits=Erklärung); 3. mit einem von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Sittenzeugnisse; 4. mit dem Zeugnisse über die Absolvierung einer Mittelschule; 5. mit dem Nachweise, dass der Zulassungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik ge¬ hört habe; 6. mit Zeugnissen von Versicherungs=Instituten oder öffentlichen Aemtern oder einer sonstigen glaubwürdigen Bestätigung, dass und wie lange der Bewerber sich selbst¬ tändig oder im Dienste eines Versicherungs=Institutes oder in einem öffentlichen Amte mit der Ausführung ver¬ sicherungstechnischer Arbeiten beschäftigt hat. Die Bestimmung der Prüfungstage für die einzelnen zur Prüfung zugelassenen Candidaten innerhalb des oben festgesetzten Termines erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungscommission. Vom k. k. Ministerium des Innern. Steyr, am 17. October 1897. Z. 15.279. An alle Gemeinde- Vorstehungen, die P. T. Herren Aerzte und Apotheker. Zufolge Exlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 12. October 1897, Z. 17.175/V bringe ich Nach¬ stehendes zur Kenntnis und für die Herren Aerzte und Apotheker zugleich mit dem Auftrage der strengsten Dar¬ nachachtung: Aus gerichtlichen Verhandlungen über einen plötzlichen Todesfall nach Genuss eines vom Arzte verschriebenen Bandwurmmittels ist das k. k. Ministerium des Innern zur Kenntnis gelangt, dass das in das Verzeichnis der scharfwirkenden Arzneimittel der Pharmacopöe aufgenom¬ mene Extractum filicis maris in der betreffenden Apotheke auf die von dem Arzte unterfertigte, aber ganz allgemein gehaltene schriftliche Anweisung „Capsulae contra teniam“ hin in Gelatinkapseln verabfolgt worden ist, wobei der ordinierende Arzt von dem Inhalte und der Dosierung des verabreichten Präparates keine Kenntnis hatte. Da ein solcher Vorgang sowohl des ordinierenden Arztes, als auch des Apothekers gegen die Ministerial¬ Verordnungen vom 14. December 1892 (R.=G.=Bl. Nr. 222) und vom 12. December 1889 (R.=G.=Bl. Nr. 191), sowie gegen die Vorschriften der Apotheker=Ordnung verstößt, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. d. M., Z. 32.988, aufgefordert, alle Aerzte, sowie alle Apo¬ theker des dortigen Verwaltungsgebietes auf die in denselben enthaltenen Bestimmungen aufmerksam zu machen, nach welchen es den Apothekern nicht gestattet ist, scharf¬ wirkende, in der Tabelle IV der österr. Pharmacopöe, Band VII, angeführte Heilmittel gegen eine andere, wenn auch vom Arzte ausgefertigte Anweisung, als gegen ein ordnungsmäßig ausgestelltes, das ist die officielle Bezeich¬ nung mit der Quantitätsangabe und Dosierung des betref¬ enden Arzneimittels enthaltendes Recept, geschweige im Handverkaufe auszufolgen, gleichwie es dem Arzte nicht ge¬ stattet ist, derlei Mittel in anderer Form zu verschreiben. Steyr, am 18. October 1897. Z. 15.400. Zu I. Nr. 5201 von 1897. Concurs=Ausschreibung. Vom k. u. k. 14. Corps=Commando in Innsbruck wird zur Besetzung von einem erledigten Theresianischen Militär¬ Waisen =Stiftungsplatz für Knaben der Concurs ausgeschrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 34 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes¬ Ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine des Knaben, dem Armuthszeugnisse, Impfungs¬ zeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 1. December 1897 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen. Später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im October 1897. Steyr, den 19. October 1897. Z. 15.464. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Arbeitsbuch=Verlust. Pürstinger Franz, im Jahre 1879 in Garsten geboren und dahin zuständig, hat angeblich am 8. October 1897 auf dem Wege von Steyrdorf nach Garsten sein von der Gemeinde=Vorstehung Garsten am 4. October 1897, Nr. 573, ausgefertigtes und von hieramts am 6. October d. J. mit einer einjährigen Reisebewilligung für Oesterreich¬ Ungarn und Deutschland versehenes Arbeitsbuch verloren. Dies wird behufs Hintanhaltung eines Missbrauches bekanntgegeben. Steyr, am 18. October 1897.

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