Amtsblatt 1897/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. Oktober 1897

2 den die Gemeindevorstehungen beauftragt, auf die strenge Handhabung der Bestimmungen der §§ 47 und 48 des Jagdgesetzes vom 13. Juli 1895 (L.=G.= und V.=Bl. Nr. 8 ex 1896), beziehungsweise des Abschnittes IV der Statt¬ halterei=Verordnung vom 29. März 1896 (L.=G.= und V.=Bl. Nr. 12) insbesondere durch bezügliche Weisungen an die Polizei= und Marktpolizei=Organe hinzuwirken und werden die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden angewiesen, die Ge¬ etzesübertreter hieher zur Anzeige zu bringen. Zugleich wird den Gemeindevorstehungen in Erinne¬ rung gebracht, dass eine Bewilligung zum Abschusse von Wild während der Schonzeit über Einschreiten des Jagdpächters nach dem Jagdgesetze überhaupt nicht ertheilt werden darf, und dass nur in den Fällen des § 44 des Jagdgesetzes und des § 45 der Jagdgesetznovelle vom 16. Juli 1895 (L.=G.= und V.=Bl. Nr. 9 ex 1896) über Antrag der Gemeinde oder eines Grundbesitzers die ange¬ messene Verminderung des Wildstandes selbst während der Schonzeit von hieraus angeordnet werden darf. Steyr, am 15. October 1897 Z. 15.152. An sämmtliche hochwürdigen Pfarrämter betreffend die Verzeichnung der im Jahre 1898 in das land¬ sturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge des Jahrganges 1879. In Gemäßheit des § 8 der Vorschrift, betreffend die Organisation des Landsturmes nach dem Gesetze vom 6. Juni 1886, R.=G.=Bl. Nr. 90 (abg. durch das Gesetz vom 20. December 1889, R.=G.=Bl. Nr. 193), sind von den amtlich bestellten Matrikenführern zum Zwecke der Ver¬ zeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge alljährlich nach Ortsgemeinden gesonderte Aus¬ züge aus den Taufmatriken nach Muster I und Auszüge aus den Sterbematriken nach Muster II, zu § 15 der Wehr¬ vorschriften I. Theil, über alle in der Gemeinde geborenen oder verstorbenen Personen männlichen Geschlechtes, welche in dem auf die Verfassung dieser Auszüge folgenden gre¬ gorianischen Kalenderjahre das 19. Lebensjahr vollenden, bezw. vollendet haben würden, zu verfassen und bis Ende October jeden Jahres, und zwar die Verzeichnisse nach Muster I an die Gemeindevorstehungen des Geburtsortes und jene nach Muster II an die Gemeindevorstehungen des Sterbeortes zu übergeben. Diese Bestimmungen werden den hochw. Pfarrämtern hiemit mit dem Ersuchen in Erinnerung gebracht, die be¬ züglichen Auszüge aus den Tauf=, resp. Sterbematriken über die im Jahre 1879 geborenen Jünglinge den betreffenden Gemeinde=Vorstehungen des Geburts=, bezw. Sterbeortes ehethunlichst übergeben zu wollen. Zugleich werden die hochw. Pfarrämter aufmerksam gemacht, dass in der Rubrik 3 des Auszuges nach Muster I und in Rubrik 4 des Auszuges nach Muster II außer dem Geburts= bezw. Sterbetage auch der Geburtsort anzugeben ist. Auch ersuche ich in den Auszügen nach Muster I den Familiennamen des Knaben und in Rubrik 5 den Familien¬ namen des Vaters, sowie Vor= und Familiennamen der Mutter den Vorschriften gemäß einzutragen. Bei der Eintragung der Familiennamen werden die hochw. Pfarrämter eindringlichst ersucht, besonders auf die Rechtschreibung der Namen zu achten und die eventuell nothwendigen Matrikenberichtigungen schleunigst durchführen zu wollen. Steyr, am 14. October 1897. Z. 15.059. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Hufbeschlags=Prüfung. K. k. o. ö. Statthalterei. Nr. 16.330II. Kundmachung betreffend die zweite diesjährige Prüfung aus dem Huf¬ beschlage. Die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.=G.=Bl. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, am 13. und 14. Decem¬ ber l. J. von der oberösterreichischen Prüfungs=Commission für Hufschmiede in Linz abgehalten. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Hufschmied¬ gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungs¬ mäßig erlernte Hufschmied=Handwerk und dem Arbeitszeug¬ nisse (Arbeitsbuch) über eine mindestens 3jährige Verwen¬ dung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerial¬ Verordnung) belegten Gesuche bis zum 20. November l. J. im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam ge¬ macht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Ge¬ nossenschaftsvorstehung ausgestellt und von der betreffenden Gemeindevorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Bestätigung der Gemeinde¬ und Genossenschaftsvorstehung beigesetzt sein. Linz, am 9. October 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei vom 9. Oc¬ tober 1897, Nr. 16.839/II, zur allgemeinen Verlautbarung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass die nach dem Jahre 1883 ausgestellten Lehrbriefe und Arbeitszeugnisse von der Genossenschaftsvor¬ stehung zu bestätigen sind. Steyr, 16. October 1897. Z. 15.224. K. k. Ministerium des Innern. 31.316 ex 1897. Kundmachung. Autorisationsprüfung für Versicherungstechniker. In Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.=G.=Bl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungs¬ technikern, wird hiemit bekannt gegeben, dass die im Mini¬

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