Amtsblatt 1897/40 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. Oktober 1897

1897. der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 39.710 Steyr, am 30. September. Z. 13.800. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Nachweisungen über die Haupt-Ergebnisse der Gemeinde- Voranschläge nebst den abschriftlichen Gemeinde-Präliminarien pro 1896. Nachdem die Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Gemeinde=Voranschläge nebst den abschriftlichen Ge¬ meinde=Präliminarien pro 1896 im Monate October d. J. fällig werden, so werden die Gemeinde=Vorstehungen aufge¬ fordert, dieselben zuverlässig bis 20. October d. J. anher vorzulegen. Sowohl die Nachweisung, als auch die Abschrift des Präliminares sind zu datieren und vom Gemeinde=Vor¬ steher zu unterfertigen. Desgleichen ist das Gemeinde=Siegel beizudrücken. Steyr, 6. October 1897. Z. 14.585. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Handhabung der maß- und gewichtspolizeilichen Aufsicht auf Eisenbahnen. Nachdem es sich herausgestellt hat, dass die Frage der Handhabung der maß= und gewichtspolizeilichen Aufsicht auf Eisenbahnstationen einer näheren Erörterung bedarf, hat das hohe k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 6. September l. J., Z. 41.548, Nachstehendes eröffnet: Was die Privatbahnen anbetrifft, so unterliegen dieselben rücksichtlich der Erfüllung der Aich= und Nach¬ aichungspflicht betreffs ihrer Wägemittel gleich jedem an¬ deren Geschäftsunternehmer der nach der Gemeinde=Gesetz¬ gebung und zufolge § 8 des Gesetzes vom 31. März 1875, R.=G.=Bl. Nr. 43, den Gemeinden zustehenden polizeilichen Aufsicht über Maß und Gewicht und dürfen sohin die in Ausübung dieses Aufsichtsrechtes angeordneten maßpolizei¬ lichen Revisionen der Gemeindebehörden auf Eisenbahn¬ stationen der Privatbahnen von Seite der Bahnorgane keine Verhinderung oder Verzögerung erfahren. Das k. k. Eisenbahnministerium hat unterm 10. Juli 1897, Z. 8740, sämmtliche Verwaltungen der Privatbahnen auf¬ gefordert, für die genaue Befolgung der Aichvorschriften im Sinne des Gesetzes vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, und der Ministerial=Verordnung vom 28. März 1881, R.=G.=Bl. Nr. 30, sowie dafür zu sorgen, dass die Gemeinde¬ behörden in der Ausübung des ihnen zustehenden Aufsichts¬ rechtes über Maß und Gewicht in keiner Weise behindert werden. Anders verhält sich die Sache bezüglich der Eisenbahn¬ stationen der k. k. Staatsbahnen. Nachdem die Aufsicht darüber, ob die Geschäfts¬ führung bei den Eisenbahnstationen der k. k. Staatsbahnen in jeder Beziehung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, im Sinne des Artikels XII des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R.=G.=Bl. Nr. 145, durch die vor¬ gesetzten Staatsbehörden ausgeübt wird, kommt den Ge¬ meinden bezüglich dieser Eisenbahnstationen die Aussicht auf Maß und Gewicht nicht zu und haben sonach maßpolizeiliche Revisionen der Gemeindebehörden in den Bahnstationen der k. k. Staatsbahnen nicht einzutreten. Dagegen sind mit dem Erlasse des k. k. Eisenbahn¬ ministeriums vom 10. Juli 1897, Z. 8740, alle k. k. Staats¬ bahndirectionen angewiesen worden, strengstens darüber zu wächen, dass bei allen, denselben unterstehenden Stationen nur gehörig geaichte, bezw. rechtzeitig nachgeaichte Wäge¬ mittel in Verwendung stehen. Zufolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 28. Sep¬ tember l. J., Z. 15.393/I, setze ich hievon die Gemeinde¬ Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 3. October 1897. Z. 14.629. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Hof= und Staatshandbuch der österr.=ung. Monarchie. Von dem Hof= und Staatshandbuche der österr.= ungar. Monarchie wird für das Jahr 1898 eine neue Auf¬ lage durch die k. k. Hof= und Staatsdruckerei veranlasst. Der Preis eines broschierten Exemplares ist für den Subscriptionsweg auf 4 fl. und für den Verschleiß auf 5 fl. festgestellt worden; für gebundene Exemplare wird ein Aufschlag von 80 kr. eingehoben werden. Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Statthalterei¬ Präsidiums in Linz vom 2. October l. J., Z. 2647/Präs., mache ich die Gemeinde=Vorstehungen auf dieses Werk auf¬ merksam. Steyr, am 6. October 1897. Z. 14.355. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie= Posten= Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Nachstehende Personen haben ihrer Stellungspflicht nicht entsprochen:

Karl Müllner, 1875 geb., von Profession Uhrmacher¬ gehilfe, von Statur mittel, Gesicht oval, Augen braun, Haare braun, Nase und Mund regulär, besondere Kenn¬ zeichen keine. Georg Mühlberger, 1875 geb., Tischlergehilfe, von Statur klein, Gesicht oval, Augen und Haare braun, Nase und Mund regulär, besondere Kennzeichen keine. Beide Genannte sind im Besitze eines von der Stadt¬ gemeinde=Vorstehung Steyr ausgestellten Arbeitsbuches, und zwar ersterer vom 24. September 1889 Nr. 335 mit einer Reisebewilligung ddto 2. April 1897 auf 1 Jahr giltig für deutsche Staaten und letzterer vom 29. Juni 1890 Nr. 833 mit einer Reisebewilligung für deutsche Staaten bis Ende Februar 1896. Die Genannten sind auszuforschen und über ein positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, am 3. October 1897, Z. 14.234. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 16.241|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern (Rin¬ dern, Schafen, Ziegen) und Schweinen aus der Bukowina nach Oberösterreich. Im Hinblick auf die bedeutende Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche in der Bukowina und der wieder¬ holten Constatierung derselben bei Transporten von Schlacht¬ schweinen in der Beschaustation Linz findet die k. k. Statt¬ halterei bis auf Weiteres die Einfuhr von Wiederkäuern und lebenden Schweinen aus der Bukowina nach Ober¬ österreich zu verbieten. Diese Verfügung tritt an Stelle der mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 11. Juni 1896, Z. 10.081/II, getroffenen Anordnung mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft. Linz, am 24. September 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 1. October 1897 Z. 14.434. An die Gemeinde-Vorstehungen. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 16.293/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungen mit Vieh aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Da nach den letzten amtlichen Nachrichten über den Stand der Thierseuchen in Oberösterreich die Maul= und Klauenseuche und die Schweinepest völlig erloschen sind, fand die k. k. Statthalterei in Innsbruck ihre Kundmachung vom 26. Juli 1897, Z. 26.152, betreffend das Verbot der Ein¬ und Durchfuhr von lebenden Klauenthieren aus den poli¬ tischen Bezirken Linz (Land) und Steyr (Land), sowie von lebenden Schweinen aus den politischen Bezirken Freistadt und Perg wieder außer Kraft zu setzen, was hiemit unter Beziehung auf die hieramtliche Kundmachung vom 30. Juli 1897, Z. 12.926/II, zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Linz, am 28. September 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 16. September bis 26. September 1897. 1. Rotz der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft St. Florian. 2. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Hötzelsdorf. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Traunkirchen, Ortschaft Viechtau. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitz¬ dorf, Ortschaft Bach; Gemeinde Hörsching, Ortschaft Holz¬ leiten. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Aisthofen. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein¬ leithen, Ortschaften Oberwolfern, Schwarzenthal; Gemeinde Ried, Ortschaften Maidorf, Voitsdorf; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Droißendorf. 6. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Penne¬ wang; Gemeinde Steinhaus, Ortschaft Oberhart. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Egendorf, Ort¬ schaft Brunnern; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Dirnberg; Gemeinde St. Marien, Ortschaft Pichlwang; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaften Simmersdorf, Weyerbach. Steyr, am 1. October 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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