der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1897. Steyr, am 30. September. Nr. 39. Z. 14.200. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen betreffend die Vorarbeiten zur regelmäßigen Stellung im Jahre 1893. Im Sinne des § 20 Wehrvorschriften I. Theil (R.=G.=Bl. Nr. 45 ex 1889) finde ich die Einleitung der Vorarbeiten für die Heeresergänzung im Jahre 1898 anzuordnen. Bereits unterm 1. August 1897, Z. 11.020, Amts¬ blatt Nr. 31, wurden die Gemeinde=Vorstehungen erinnert, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1877 geborenen, in der ersten Altersclasse stellungspflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß § 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch' letztere die richtig gestellten Auszüge bis Ende October wieder den Gemeinden zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde=Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschriften durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, dass sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1877, 1876 und 1875 im Monate November l. J. bei dem Gemeinde=Vorsteher ihres Heimats= oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs=Ansprüche emäß §§ 31—34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr¬ gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen befindlichen Stellungs=Verzeich¬ nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungs¬ pflichtigen auch die Daten der Legitimations= oder Reise¬ Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldendeu ist hierüber eine amtliche Be¬ scheinigung nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde=Vorstehungen anzustellenden Nach¬ forschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: a) über die in der Gemeinde heimatberech¬ tigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus¬ zufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alpha¬ betischer Ordnung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und III. Altersclasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig¬ stellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1876, beziehungsweise 1875 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersclasse correspondierenden Colonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht, und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Ver¬ zeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzun hmen ist, und ferner, dass in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig¬ keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs=Be¬ willigung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50 kr.=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik An¬ merkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4 der Wehrvorschriften — und können solche von dem persön¬ lichen Erscheinen vor der Stellungs=Commission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Ge¬ brechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs¬ Commission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Trans¬ portes unthunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlass vom
2 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluss. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7 der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buch¬ druckereien in Steyr bestellen, damit sie rechzeitig in den Besitz derselben gelangen. Nachdem im verflossenen Jahre einige Gemeinden des Bezirkes obigen Termin zur Vorlage der Stellungsver¬ zeichnisse nicht eingehalten haben, und hiedurch eine bedeu¬ tende Verschleppung der h. ä. Amtshandlungen behufs Vorbereitung des Stellungsoperates entstand, erwarte ich euer um so bestimmter die terminmäßige Vorlage des Stellungsoperates, als ich sonst die Herren Vorsteher jener Gemeinden, welche den gesetzten Termin etwa wieder nicht einhalten sollten, persönlich zur Verantwortung zu ziehen genöthigt wäre. Steyr, am 25. September 1897. Z. 13.950. Nr. 5547/E. Concurs=Ausschreibung. Zur Betheilung mit einer zeitlichen Unterstützung aus der ersten Stiftung des Lorenz Ritter von Dittrich für das Jahr 1898 wird hiemit der Concurs ausgeschrieben. Auf diese Stiftung haben vor dem Feinde ver¬ wundete Invalide Anspruch. Im Gesuche ist anzugeben: a) ob ledig, verheiratet, oder Witwer: b) Zahl und Alter der unversorgten Familien=Mitglieder; c) mitgemachte Feldzüge; d) erhaltene Decorationen; e) Art der erhaltenen Verwundungen und sonstige körper¬ liche Gebrechen f) seit wann im Invalidenstande: g) die vom Staate beziehenden Jahres= Einkommen und sonstiges eigenes Vermögen. Die Gesuche, welchen die Patental=Verpflegs=Urkunde beizuschließen ist, sind bis längstens 1. November l. J. beim k. und k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz einzubringen, da später einlangende Gesuche nicht mehr berücksichtigt werden können. Linz, am 22. September 1897. Steyr, am 25. September 1897. Z. 13.721. An alle Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 15.517/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das h. k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. September 1897 Z. 28.650 ex 1897, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperr¬ gebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, u. zw. 1. Aus den Regierungsbezirken: Potsdam, Magdeburg, Hildesheim und Arnsberg im Königreiche Preußen. 2. Aus der Kreishauptmannschaft Zwickau im König¬ reiche Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 16. Juli l. J., Z. 11.883/II, ver¬ ügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 48 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 14. September 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. September 1897. Z. 13.893. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 9. September bis 17. September 1897. 1. Milzbrand. Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Hötzelsdorf. 2. Rotz der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft St. Florian. 3. Maul= und Klauenseuche. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Pirchhorn. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Reichraming. 4. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche: 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ortschaft Holzleiten. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Aisthofen. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ort¬ schaften Fading, Oberbergham, Pu#ram. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Egen¬ dorf, Ortschaft Brunnern: Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Dirnberg; Gemeinde Losensteinleithen, Ortschaften Oberwolfern, Schwarzenthal; Gemeinde St. Marien, Ort¬ schaften Pichlwang, St. Marien; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Droißendorf; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaften Simmersdorf, Weyerbach. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Lichtenegg, Ortschaft Gassl.
3 Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Linzervorstadt; Gemeinde Laimbach, Ortschaft Unter¬ laimbach; Gemeinde und Ortschaft Leonfelden. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen: Gemeinde Wilhering, Ortschaft Appersberg. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Pfarrkirchen; Gemeinde Wartberg, Ortschaft Strienzing. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Steyr, am 27. September 1897. Z. 13.828. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verzeichnis der zur Durchführung des Lungenseuche¬ Tilgungsverfahrens für den Bezirk Steyr (Land) be¬ stimmten Schätzmanner. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 1. September 1897, Z 14.608/II, wird hiemit in Gemäßheit des § 7 des Gesetzes vom 17. August 1892 (R.=G.=Bl. Nr. 142) über die Abwehr und Tilgung der Lungen¬ seuche der Rinder und der hiezu erlassenen Durchführungs¬ Bestimmungen vom 25. September 1892 (R.=G.=Bl. Nr. 166) das vom oberöster. Landesculturrathe übermittelte Verzeichnis der zur Durchführung des Lungenseuche=Tilgungsverfahrens für den hieramtlichen Bezirk auf die Dauer von drei Jahren namhaft gemachten Schätzmänner den Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnis gebracht. Steyr, am 22. September 1897. Verzeichnis der Schätzmänner. — Politischer Bezirk Steyr (Land). Gerichtsbezirk Kremsmünster. Gemeinde Eberstallzell: Michael Eckmair, Oekonom am Pfannengut zu Eberstall¬ zell Nr. 6.— Bad Hall: Josef Mittermayr, Höllhuber, Oeko¬ nom in Furtberg Nr. 2. — Kremsmünster (Land): Florian Mitterbauer, Besitzer des Ehrenstorfergutes zu Mairdorf. — Kremsmünster (Markt): Johann Haberfellner, Gasthof= und Brauereibesitzer zu Kremsmünster Nr. 26. — Pfarrkirchen: Josef Obermair, Forster, Oekonom zu Mühlgrub Nr. 51. — Ried: Michael Straßmair, Voglhuber in Ried. — Rohr: Johann Hieslmair, Ormüller und Bürgermeister zu Unter¬ rohr. — Sipbachzell: Franz Gatterbauer, Schoibenmair, Oekonom zu Leombach Nr. 4.— Wartberg: Simon Humer, Mayr zu Wartberg Nr. 63. Gerichtsbezirk Neuhofen. Gemeinde Allhaming: Georg Kötsdorfer, Besitzer des Dornauergutes zu Allhaming. Kematen: Josef Zachl, Gastwirt und Oekonom in Kematen. — St. Marien: F. Datzesberger, Fleischhauer und Oekonom in St. Marien. — Neuhofen: Josef Zeilinger, Besitzer des Zehethofergutes zu Neuhofen. — Piberbach: Ignaz Ziehesberger, Oekonomiebesitzer zu Piberbach. — Pucking: Josef Waldl, Besitzer der Traunmühle in Hasenufer. Weißkirchen: Johann Thalhuber, Oekonom am Bricklberg zu Weißkirchen Nr. 18. Gerichtsbezirk Steyr. Gemeinde Aschach: Eduard Garstenauer, Besitzer des Kletzmayrgutes in Aschach. — Garsten: Roman Neubacher, Förster zu Garsten. — Gleink: Johann Schützenhofer, Gattermayr zu Stein. — Losenstein¬ leithen: Franz Leeb, Kapferbergergut zu Wolfern. — Sier¬ ning: Josef Lettner, Seifenfabrikant und Oekonom in Sierning. — Stadt Steyr: Anton Jäger v. Waldau, Brauer in Ort. — Ternberg: Johann Garstenauer, Mayr zu Proß in Mayreben. — Thanstetten: Franz Kainrad, Hollbauer zu Hilbern Nr. 8 in Thanstetten. — St. Ulrich: Josef Eder, Grabenhofer in St. Ulrich. Gerichtsbezirk Weyer. Gemeinde Gaflenz: Matth. Niederthanner, Oekonom in Neudorf Nr. 20. — Laussa: Franz Sonnleitner, Oekonom zu Laussa Nr. 23. — Losen¬ stein: Candidus Gruber, Oekonom zu Losenstein Nr. 71. Neustift: Seraphin Derfler, Hausbesitzer zu Neustift Nr. 1. — Großraming: Ludwig Forster, Oekonom zu Ober=Pleissa Nr. 6. Reichraming: Peter Stieglecker, Oekonomiebesitzer zu Arzberg Nr. 29. — Weyer: Michael Garstenauer, Oekonom zu Au Nr. 10. Z. 13.938. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Gewerberechte der Friseure und Perückenmacher. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 4. September l. J., Z. 23.340, infolge eines Recurses nachfolgende Entscheidung zu fällen: Die Beantwortung der Frage, ob Friseure, bezw. Perückenmacher auf Grund ihres Gewerbebefugnisses be¬ rechtigt sind, Puppenkörper mit Perücken aus natürlichen Haaren feilzubieten, setzt in ihrem Wesen die Lösung der Frage, ob der erwähnte Artikel als Erzeugnis der gedachten Gewerbe angesehen werden kann, voraus. Das Friseurgewerbe im engeren Sinne ist überhaupt kein Erzeugungs=, sondern ein Dienstgewerbe und kann sohin bei denselben im vorliegenden Falle von dem, den Pro¬ ductionsgewerben in Ansehung ihrer Erzeugnisse zustatten kommenden Verkaufsrechte keine Rede sein. Dagegen ist das mit dem Friseurgewerbe in Ver¬ bindung stehende Gewerbe der Perückenmacher zweifellos ein Erzeugungsgewerbe, doch ist — soweit Perücken in Betracht kommen — die Perücke als das fertig gestellte Endproduct dieses Gewerbes, auf welches allein das oben erwähnte, von dem Gesetzgeber den Erzeugern eingeräumte Handelsrecht Bezug haben kann, anzusehen. Es ist sohin die eingangs erwähnte Frage nach dem Umfange des Verkaufsrechtes der Friseure und Perücken¬ macher verneinend zu beantworten, zumal ein Puppen¬ körper, auch dann, wenn er eine aus natürlichen Haaren hergestellte und vom Perückenmacher befestigte Perücke be¬ sitzt, sich als das Erzeugnis eines von dem Gewerbe des Perückenmachers gänzlich verschiedenen Gewerbszweiges darstellt, da doch das Spielzeug selbst und nicht einzelne an demselben angebrachte Ausstattungs=Gegenstände die Hauptsache und der eigentliche Gegenstand des Verkehres sind. Infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 18. September l. J., Z. 15.317/I, setze ich die Ge¬ meinde=Vorstehungen mit Beziehung auf den h. ä. Erlass vom 20. Mai l. J., Z. 7163, A.=Bl. Nr. 21, behufs Ver¬ ständigung der bezüglichen Genossenschaften in die Kenntnis. Steyr, 23. September 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verl shauptmannschaft Stey uckerei in St
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