2 welches nach dem h. a. erliegenden Formulare abgefasst ist, beizuschließen. Falls der Betrieb bereits zur freiwilligen Versicherung angemeldet ist, genügt die Einsendung des erwähnten Mittel¬ losigkeits=Zeugnisses. Bewerbungen, welche nach dem 31. October 1897 einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt. Vorstehender Aufruf ist allgemein zu verlautbaren und insbesondere den im Gemeindegebiete befindlichen Genossenschafts=Vorstehungen kund zu machen. Steyr, 16. September 1897. Z. 13.684. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Giltigkeitsdauer der Pafsvisa russischer Vertretungen. Aus Anlass einer gestellten Anfrage über die Giltig¬ keitsdauer der Passvisa russischer Vertretungen auf Reise¬ pässen für Reisen nach Russland und die Nothwendigkeit deren Erneuerung nach Ablauf von sechs Monaten hat das k. und k. Ministerium des Aeußern auf Grund der diesfalls eingeholten Informationen bekannt gegeben, dass die Giltigkeit der consularämtlichen Visa zufolge Artikel 203 und 301 des russischen Passstatutes vom Jahre 1890 auf die Dauer von sechs Monaten fixiert ist. Innerhalb dieser Frist haben Reisende das Recht, mit demselben Visum die russische Grenze mehrmals zu passieren; nach Verlauf von sechs Monaten jedoch sind sie gehalten, vor Beginn einer abermaligen Reise nach Russland das Visum im russischen Consulate erneuern zu lassen, wodurch ihnen für weitere sechs Monate das Recht verliehen wird, die Grenze wiederholt zu überschreiten. Bei der jedesmaligen Erneuerung des Visums ist die Toxe von 3 fl. zu entrichten, welche daher von den Con¬ sulaten nicht auf einmal für die ganze Zeit der Giltigkeit des Nationalpasses, z. B. mit 18 fl. für 3 Jahre, einge¬ hoben werden darf. Zufolge hohen Erlasses des k. und k. Ministeriums des Innern vom 8. d. M., Z. 27.820, und Statthalterei¬ Erlasses vom 17. September l. J., Z. 3096/Präs., werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur geneigten Verlaut¬ barung dieser Norm in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. September 1897. Z. 13.714. An die hochw. Pfarrämter und an die Gemeinde¬ Vorstehungen des Gerichts-Dezirkes Weyer. Unbefugte Hebammen betreffend. Es ist mehrfach vorgekommen, dass bei Entbindungen wegen zu großer Entfernung die Herbeiholung einer ge¬ prüften Hebamme nicht möglich war und andere Frauens¬ personen der Gebärenden Beistand geleistet haben. Nachdem jedoch diese Hilfeleistung nur für den ersten Moment zulässig ist, so entsällt hierbei durchaus nicht die Pflicht für die weitere Pflege der Wöchnerin und des neu geborenen Kindes den Beistand einer geprüften Heb¬ amme zu suchen; es sind nur diese berechtigt, bei der Function der hl. Taufe und der Eintragung der Geburt in die Matrikenbücher als Identitätszeugen zu erscheinen. Hievon werden die hochw. Psarrämter mit dem Er¬ suchen verständigt, in Hinkunft nur geprüfte Hebammen zum Taufacte zuzulassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, diesen Erlass in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen mit dem Bemerken, dass gegen dawiderhandelnde Parteien mit aller Strenge die Strafamtshandlung eingeleitet werden würde. Steyr, am 18. September 1897. Z. 13.057. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Unterstützungsschwindler Matthäus Baraga und Matthias Skerl. Die Vaganten Matthäus Baraga, geboren am 21. September 1848 in Zirknitz, verheiratet, Schlosserge¬ hilfe, und Matthias Skerl, geboren im Jahre 1841 in Slemen, ledig, Bäckergehilfe, treiben sich ohne erlaubten Erwerb, beide in der Ortsgemeinde Zirknitz heimatberechtigt, in der Welt umher und verursachen dadurch, dass sie sich von den Aufenthaltsgemeinden Unterstützungen verabfolgen lassen, der Heimatgemeinde Zirknitz bedeutende Kosten. Ueber auf Einschreiten der genannten Heimatgemeinde, eitens der k. k. Landesregierung in Laibach gestelltes An¬ suchen ist zu veranlassen, dass im unterstehenden Bezirke den Genannten keine Unterstützungen auf Kosten der Heimatge¬ meinden verabfolgt werden, dieselben vielmehr im Betretungs¬ falle der Behandlung nach den Schubgesetzen unterzogen werden. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Darnachachtung in die Kenntnis. Steyr, am 15. September 1897. Z. 13.500. An alle Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 15.159/II. Kundmachung betreffend die Aushebung des Verbotes der Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus Salzburg, Oberösterreich, Tirol und Vorarl¬ berg nach Elsaß=Lothringen. Laut Mittheilung des Ministeriums des Aeußern vom 25. August l. J., Z. 40.616/9, hat das kaiserliche Mini¬ sterium für Elsaß=Lothringen mit der Verordnung ddo. Straßburg, den 19. Juli 1897, die Einfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen aus Salzburg, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg nach Elsaß=Lothringen wieder gestattet. Die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich = Ungarn bleibt bis auf weiteres verboten. Dies wird auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 31. August l. J., Z. 27.156, allgemein verlautbart. Linz, am 11. September 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 16. Septemper 1897.
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