Amtsblatt 1897/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. September 1897

4 Anna Hostnik ist seit der Zeit gänzlich verschollen. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Knabe noch am Leben ist, oder dass ihn dessen uneheliche Mutter gleich dem zweiten Kinde weggelegt, oder gar beseitiget hat, so werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ posten=Commanden infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 23. August l. J., Z. 14.340/IV, aufgefordert, nach dem genannten Stellungspflichtigen, resp. seiner Mutter zu forschen. Die Nachforschungen sind insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Eine Personsbeschreibung des Ersteren kann selbst¬ verständlich nicht beigebracht werden. Letztere dürfte jetzt ungefähr 45 Jahre alt sein, war von mittelgroßer, schmäch¬ tiger Natur, mit dunkelbraunem Haare, länglichem, magerem Gesichte und dunkelgrauen Augen. Ein positives Ergebnis ist bis 15. October l. J. hieher anzuzeigen. Steyr, am 3. September 1897. Z. 12.869. An die Gemeinde-Vorstehungen Ternberg, Garsten, Gleink, St. Alrich und k. k. Gendarmerie-Posten¬ Commanden Steyr und Ternberg. Zufolge Berichtes der Gemeinde=Vorstehung Ternberg vom 1. d. M., Z. 806, wurde daselbst die Leiche des am 30. Juli in Losenstein ertrunkenen Alois Baier aufgefunden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Gen¬ darmerie=Commanden mit Bezug auf den hierämtlichen Erlass vom 4. August l. J., Z. 11.012, A.=Bl. Nr. 31, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 7. September 1897. Z. 12.918. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme. Z. 14.678/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien=Slavonien und der stattgesundenen Seuchen=Ein¬ chleppungen werden zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. August d. J., Z. 25.499, an Stelle der hierämtlichen Kundmachungen vom 19. Mai d. J., Z. 8177/II, unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 3. September angefangen, angeordnet: A. Gegen Ungarn wegen Bestandes der 10 1. Lungenseuche, gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nograd, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes und Trencsen, dann aus der königlichen Freistadt Pozsony. 2. Maul= und Klauenseuche, gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus a) den Comitaten: Also=Feher, Arad, Bekés, Hunyad, Nogräd und Torda=Aranyos, dann b) den königlichen Freistädten Arad, Debreczen, Kolozsvär und Szeged. 3. Schweinepest, gegen die Einfuhr von Schweinen aus a) den Comitaten: Abauj=Torna, Also=Feher, Arad, Bäcs=Bodrogh, Baranya, Bekés, Bereg, Bihar, Borsod, Brassovärmegy=, Eßtergom, Fejer, Gömör=Kishont, Györ, Haydu, Heves, Jäß=Nagykun=Szolnok, Kis=Küküllö, Kolozs, Komärom, Krasso=Szörény, Maros=Torda, Moson, Nagy=Küküllö, Nogräd, Nyitra, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbänya (Stein¬ bruch), Pozsony, Somogy, Sopron, Szatmar, Szeben, Szilägy, Szolnok=Doboka, Temes, Tolna, Torda=Aranyos, Torontäl, Udvarhely=Värmegye, Ung, Vas, Veßprem, Zala, Zemplen und Zolyom, dann b) den königlichen Freistädten: Arad, Baja, Debreczen, Kassa, Kecskemét, Komärom, Koloszvär, Pancsova, Selmeez=Bélabanya, Sopron, Szabadka, Szatmär=Németh, Szeged, Ujvidék, Versecz und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Ein¬ fuhr von Schweinen aus den Comitaten: Pozsega und Zagrab (Agram) nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlach¬ teten Schweinen im unzertheilten Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, den 30. August 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 5. September 1897. Z. 12.803. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. August bis 26. August 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Pirchhorn.

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