2 c) jene, welche zu einer ad h erwähnten Dienstleistung eingerückt sind, aber krankheitshalber oder behufs Vor¬ stellung einer Superarbitrierungs=Commission oder wegen Standesüberzahl wieder beurlaubt wurden, u. zw. elbst dann, wenn ihre Präsentierung unterblieb: d) die mit Certificat betheilten, dauernd beurlaubten Unterofficiere, welche auf öffentlichen Bedienstungen definitiv oder provisorisch angestellt sind; e) die in Straf= oder Untersuchungshaft sich Befindlichen, dann die einer Zwangsarbeitsanstalt Ueberwiesenen; f) die mit Seereisebewilligung oder mit Auslands=Reise¬ Pässen Betheilten, wenn solche thatsächlich eingeschifft sind oder im Auslande sich befinden; g) die zur Zeit der Controls=Versammlung in Dienst¬ leistung bei der Gendarmerie Stehenden; h) die nicht zum Präsenzdienste herangezogene Landwehr¬ Mannschaft des heurigen Assentjahrganges; i) jene n. a. Landwehrmänner, welche sich im Auslande aufhalten und infolge Ansuchens von der heurigen Waffenübung enthoben waren. II. Die Control=Versammlungen finden statt: In Weyer im Gasthause des Herrn Ignaz Krenn Nr. 55 — Freitag am 1. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Gaflenz, Großraming, Neustift und Weyer. In Losenstein im Gasthaus des Herrn Joh. Wenk — Samstag am 2. October, 9 Uhr früh, für die Land¬ wehrmänner in den Gemeinden Lausa, Losenstein und Reichraming. In Steyr im Gasthofe „Zum gold. Schiff“, Grün¬ markt Nr. 15 — Montag den 4. October, 10 Uhr vor¬ mittags, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Sier¬ ning, Ternberg und Thanstetten; Dienstag den 5. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink, Losensteinleiten und St. Ulrich. In Neuhofen im Gasthause des Herrn Alois Jenner Nr. 125 — Montag den 8. November, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Ge¬ richtsbezirkes Neuhofen. In Kremsmünster im Gasthause des Herrn Math. Dienstag den Hüthmayr zu Kremsmünster Nr. 64 — 9. November, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster. Die Nachcontrole am 20. November 8 Uhr früh in der Landwehr=Kaserne in Linz. III. Die Herren Gemeinde=Vorsteher oder deren Stell¬ vertreter haben bei der Landwehr=Controle gegenwärtig zu sein, das Evidenz=Verzeichnis, Meldebuch und den Ver¬ änderungs=Ausweis pro October bezw. November mitzu¬ bringen und die Controlpflichtigen, gemeindeweise gesammelt, vorzuführen. IV. Die Controlpflichtigen sind aufzufordern, am Controlplatze rechtzeitig zu erscheinen, und sind die Nicht¬ erschienenen oder verspätet Eingetroffenen zur Nachcontrole verpflichtet und unterliegen überdies, soferne sie sich nicht zu rechtfertigen vermögen, der militärischen Bestrafung. Die ohne genügende Rechtfertigung auch von der Nachcontrole Wegbleibenden werden mittelst Einberufungs¬ Karte zur besonderen Nachcontrole vorgeladen, wo sie dann ihr Wegbleiben zu rechtfertigen haben oder bestraft werden. V. Einberufungs=Karten werden für die Control=Ver¬ sammlung und zur Nachcontrole nicht ausgegeben. Diese Kundmachung ist durch öffentlichen Anschlag oder durch sonstige Verlautbarung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Steyr, am 4 September 1897. Z. 13.100. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend die Durchführung der Meldung der Land¬ sturm=Meldepflichtigen pro 1897. Für die heuer statifindende Vorstellung (Meldung) der Landsturmmänner verbleiben die im Amtsblatte Nc. 36 ex 1895 verlautbarten Directiven maßgebend, jedoch sind bei den Landsturm=Meldeblättern der zu fremden Bezirken zuständigen Landsturm=Meldepflichtigen auch die Coupons auszufüllen und bei Vorlage der Landsturm=Meldeblätter an¬ er mitzusenden, damit dieselben hieramts abgetrennt und als Controle der abgesendeten Meldeblätter rückbehalten werden können. In diesen Coupons sind jedoch statt der Aufenthalts¬ daten, welche ohnehin durch das beigedruckte Gemeindesiegel zum Ausdrucke gebracht sind, die Zuständigkeitsdaten des Mannes einzuschreiben. Weiters muss noch bemerkt werden, dass zur Ver¬ meidung vieler Erhebungen und Schreibereien die Land¬ turm=Meldeblätter ganz genau und vollständig nach den Daten der Landsturmpässe (1. und 4. Seite) auszufüllen sind, und dass dieselben, ohne es auf eine Betreibung an¬ kommen zu lassen, rechtzeitig, das ist sofort nach dem 2. Meldetage hieramts einlangen. Sollte jedoch ein oder der andere Landsturm Meldepflichtige nach dem gesetzlich anberaumten Termine (1. bis 31. October) noch nachträglich zur Vorstellung (Meldung) erscheinen, so ist ein solcher nicht abzuweisen, sondern es ist mit ihm die vorgeschriebene Meldung (Vorstellung) durchzuführen, aber auch gleichzeitig wegen Nichtbefolgung der Meldevorschrift ein Rechtfer¬ tigungs=Protokoll aufzunehmen, dieses dem ausgefüllten Landsturmpasse beizuschließen und anher vorzulegen. Im weiteren ist sich nunmehr bei Vorweisung der Landsturm¬ ässe zu überzeugen, ob jedem dieser Pässe auch die zwei Stück Präsentierungskarten beiliegen (eingeheftet), und wo dies nicht er Fall sein sollte, ist dieser Umstand in dem Meldeblatte anzumerken, hiebei aber nach Erhebung anzuführen, ob der Mann überhaupt damit noch nicht betheilt wurde oder ob ihm solche und auf welche Weise abhanden gekommen sind. Die Landsturmmänner des letzten Landsturm=Jahr¬ janges 1855 sind bei der Vornahme des Meldeactes zu belehren, dass sie Ende dieses Jahres ihre Landsturmpässe bei dem Gemeinde=Vorsteher abzugeben haben, wofür ihnen nachher Landsturm=Abschiede eingehändigt werden. Im Interesse einer raschen Durchführung und An¬ forderung der bezüglichen Abschiede können von den bezeich¬ neten Landsturmmännern, wenn sie bis nach Neujahr ihren angemeldeten Aufenthalt nicht wechseln, die Landsturmpässe gleich rückbehalten und anfangs December hieher eingesendet werden. Steyr, am 7. Septemper 1897.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2