2 verleihung derselben durch das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern. Bewerber um diese Stipendien, welche österreichische Staatsbürger sein müssen, haben ihre mit dem Tauf= (Ge¬ burts=) und Impfungsscheine, dem Mittellosigkeits= und einem amtsärztlichen Zeugnisse über ihre Tauglichkeit zum Militär¬ dienste, ferner mit dem Zeugnisse der Reife zum Besuche von Hochschulen oder mit jenem über den mindestens mit gutem Erfolge zurückgelegten ersten oder zweiten Jahrgang der thierärztlichen Studien am k. u. k. Militär=Thierarznei=In¬ stitute in Wien belegten Gesuche bis längstens 1. Sep¬ tember 1897 beim k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt einzureichen. Wien, am 24. Juni 1897. Vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 10. August 1897, Z. 13.682/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 23. August 1897. Z. 12.665. An die Gemeinde-Vorstehungen, in deren Bereiche die Schlufsmanöver stattfinden werden. Borgang bei Bergütung von Feldschäden, welche vom 9—11. September entstehen. Behufs geregelter Durchführung der Aufnahme und Vergütung jener Feldschäden, welche in der Zeit vom 9. (inclusive) bis 11. (inclusive) September l. J. gelegentlich der Vornahme der Schlussmanöver entstehen und welche nicht sofort an Ort und Stelle, sondern nach Punkt 1 b zu § 56 der Durchführungsbestimmungen zum Einquar¬ tierungsgesetze erst vom 2. September l. J. an succesive zur Aufnahme und Vergütung gelangen, wird infolge Mit¬ theilung des k. und k. 14. Corps=Commando, J.=Nr. 4312, zur Darnachachtung verlautbart: 1. Dass die Ersatzansprüche von den beschädigten Parteien ohne Verzug, längstens jedoch bis 11. September abends, bei derjenigen Gemeinde=Borstehung, in deren Ge¬ biet die beschädigten Grundstücke liegen, vorschriftsmäßig angemeldet werden; 2. dass die Gemeinde=Vorsteher der im Manöver¬ raume liegenden Gemeinden die angemeldeten Schäden in einem Ausweise nach Beilage 20 der genannten Durch¬ führungs=Bestimmungen vom Jahre 1895 — bei genauester Ausfüllung der Rubriken 1 bis 8 — eintragen und diese Ausweise sammt allen Behelsen bei sich behalten, nachdem die zur Feldschadenerhebung bestimmten Organe die beschä¬ digten Culturen in den betreffenden Gemeindegebieten erst nach Schluss der Manöver, d. i. vom 12. September an, der Reihe nach abfertigen werden. Damit jedoch diese zur Feldschadenerhebung bestimmten Militär=Organe zur genauen Kenntnis gelangen, in welchen Gemeindegebieten vom 9. September an überhaupt Feld¬ schäden entstanden sind, damit also keine Gemeinde über¬ gangen werde, wird gleichzeitig angeordnet, dass die von Feldschäden betroffenen Gemeinden diesen Umstand ehestens, längstens jedoch bis 12. September l. J., in geeigneter Weise der Gemeinde=Vorstehung in Lambach mittheilen, wo sich die designierten Feldschaden=Commissäre diese Daten am 12. September vormittags abholen werden. Bemerkt wird noch, dass es sich im vorliegenden Falle ausschließlich nur um jene Feldschäden handelt, welche vom 9. September l. J. an bis inclusive 11. desselben Monats entstanden sind, nachdem die bis 7. September entstehenden Schäden längstens am nächstfolgenden Tage beglichen zu sein haben; endlich mit Bezug auf den Punkt 2 zu § 56 der genannten Durchführungs=Bestimmungen noch mitgetheilt, dass mit der Constatierung, Bewertung und Begleichung der vom 9. September an entstandenen Schäden Militär=Intendantur=Beamte entsendet werden, welche den Zeitpunkt der Feldschadenerhebung auf geeignete Weise den betheiligten Gemeinden zeitgerecht bekannt geben werden. Steyr, 31. August 1897. R. GSGS Z. 12.277. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Beschlusses der Centralcommision für die Revision des Grundsteuer=Catasters wurde der Classifications¬ tarif für das Ackerland des Bezirkes Steyr nachstehend festgestellt. 98 I. Classificationsdistriet Catastralgemeinde Steyr: II. I. II. IV. VI. VII. Cl. fl. 25.—, fl. 18.50, fl. 14.50, fl. 11.—, fl. 8.25, fl. 5.50, fl. 3.10. I. A. Der verbleibende I. Classificationsdistrict: fl. 21.—, fl. 15.50, fl. 12.—, fl. 9.25, fl. 7.—, fl. 4.50, fl. 2.50. 315 II. Classificationsdistrict: fl. 11.50, fl. 9.—, fl. 6.—, fl. 4.50, fl. 3.—, fl. 1.60, fl. 1.20. Durch die vorstehend ersichtliche Ausscheidung der Catastralgemeinde Steyr und Aufstellung eines besonderen Tarifes, sowie durch die Ermäßigung der einzelnen Rein¬ ertragsclassen wird die Grundsteuer eine nicht unbedeutende Minderung erfahren und ist damit dem gegründet erkannten Wunsche der Grundbesitzer entsprochen. Steyr, 24. August 1897. Z. 12.397. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Auswanderung. Im Staate Pennsylvanien ist mit 1. Juli l. J. ein Gesetz in Kraft getreten, durch welches die Verwendung fremdländischer, nicht naturalisierter Arbeiter im Alter von über 21 Johren mit 3 Cent per Tag und Kopf besteuert und zugleich bestimmt wird, dass diese Steuer von dem Lohne der betreffenden Arbeiter in Abzug zu bringen ist. Durch diese Maßnahme, welcher ähnliche in anderen Staaten folgen dürften, werden in erster Linie die Ein¬ wanderer getroffen, deren Lage in den dortigen Kohlen¬ gruben ohnedies keine günstige ist, und wird ihnen auch die Concurrenz mit den einheimischen Arbeitern wesentlich erschwert, so dass zahlreiche eingewanderte Familien sich zur Rückkehr in die Heimat oder zur Uebersiedlung in an¬ ere Staaten veranlasst finden dürften. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. August 1897, Z. 24.909, und hohen
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