der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 35. 0 Z. 1253/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit den Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereins Sierning, welche der Zweiglehrerconferenz am 11. September in Wolfern an¬ wohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Das Verzeichnis der Mitglieder der Sanitäts=Gemeinde¬ vertretung ist bis 1. October 1897 anher vorzulegen. Steyr, 25. August 1897. Z. 12.676. Amts=Erinnerung. 0 Geschäfts=Vormerk=Blätter pro 1898 können um den Subscriptionspreis von 20 kr. und der Niederösterreichische Amtskalender um den Subscriptionspreis per 1 fl. 50 kr. hieramts gegen Einsendung des entfallenden Betrages mittelst Postanweisung bezogen werden. Jeder Gemeinde=Vorstehung wird zugleich per Post ein Bestellschein übermittelt, welcher ausgefüllt und ab¬ getrennt wieder vorzulegen käme. Steyr, am 31. August 1897. Z. 12.446. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinden. Ablauf des Mandates der Mitglieder der Sanitäts¬ Gemeinde = Vertretung. Nach den Bestimmungen des § 4 des L.=G. vom 22. September 1893, betreffend die Regelung des Sanitäts¬ wesens in den Gemeinden, steht die Vertretung der Sanitäts¬ gemeinde dem jeweiligen Gemeinde=Ausschusse zu, überall dort, wo eine einzige Ortsgemeinde zugleich die Sanitäts¬ gemeinde bildet. Somit wird nach Vollzug der Gemeinde¬ ausschusswahlen und der Wahl des Gemeindevorstehers der neugewählte Ausschuss auch als Sanitäts=Gemeinde=Ver¬ tretung unter dem Vorsitze des Gemeinde=Vorstehers sich constituieren. In den Sanitätsgemeinden Kremsmünster Land, Kematen, Losenstein, Losensteinleithen, Neuhofen, Sipbach¬ zell und Weiskirchen erlischt mit den Ausschussmandaten in der Ortsgemeinde auch das Mandat für die Sanitäts¬ gemeinde und ist somit für jene Mitglieder der Sanitäts¬ Gemeindevertretung, welche bei den Neuwahlen nicht wieder in den Gemeinde=Ausschuss gewähll wurden, aus dem be¬ treffenden Gemeinde=Ausschuss eine Neuwahl des Sanitäts¬ 1897. Gemeindevertreters zu treffen, und falls ein Obmann der Sanitätsgemeinde nicht wieder in den Gemeinde=Ausschuss gewählt sein sollte, auch die Wahl eines Obmannes der Sanitäts=Gemeinde=Vertretung vorzunehmen. Steyr, am 24. August 1897. Z. 12.677. An die Gemeinde-Vorstehungen. Beitrittspflicht zur Genossenschaft. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die Bestim¬ mungen des Gesetzes vom 23. Februar 1894, R.=G.=Bl. Nr. 63, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, besonders aufmerksam gemacht. Nach § 107, Absatz 2, ist in Hinkunft die Incorpo¬ rations=Gebür schon vor Antritt des Gewerbes zu entrichten. Es sind sohin bei der Vorlage von Gewerbs=Anmel¬ dungen, beziehungsweise Concessionsansuchen, immer die Bescheinigungen des Erlages der Incorporations=Gebür an die betreffende Genossenschaft beizubringen. Steyr, am 30. August 1897. Z. 12.246. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend thierärztliche Staatsstipendien. Ad M. Z. 18.567/97. Concurs=Ausschreibung. Von den mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1881, Z. 4597, zur Erzielung eines ergiebigen Nachwuchses von tüchtigen, gebildeten Thierärzten creierten Staatsstipendien im Jahresbetrage von je dreihundert (300) Gulden für Civilhörer des dreijährigen, beziehungsweise für Neueintretende des vierjährigen thierärztlichen Curses am k. u. k. Militär=Thierarznei=Institute und der thierärztlichen Hochschule in Wien, deren Genuss bei gutem Fortgange und onstigem Wohlverhalten bis zur Vollendung der Studien dauert und nach Absolvierung des III., beziehungsweise IV. Jahrganges für weitere fünf Monate behufs Ablegung der strengen Prüfungen verlängert werden kann, gelangen mit Beginn des Studienjahres 1897/98, eventuell mit 1. März 1898 fünf in Erledigung und erfolgt die Wieder¬ Steyr, am 2. September.
2 verleihung derselben durch das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern. Bewerber um diese Stipendien, welche österreichische Staatsbürger sein müssen, haben ihre mit dem Tauf= (Ge¬ burts=) und Impfungsscheine, dem Mittellosigkeits= und einem amtsärztlichen Zeugnisse über ihre Tauglichkeit zum Militär¬ dienste, ferner mit dem Zeugnisse der Reife zum Besuche von Hochschulen oder mit jenem über den mindestens mit gutem Erfolge zurückgelegten ersten oder zweiten Jahrgang der thierärztlichen Studien am k. u. k. Militär=Thierarznei=In¬ stitute in Wien belegten Gesuche bis längstens 1. Sep¬ tember 1897 beim k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt einzureichen. Wien, am 24. Juni 1897. Vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 10. August 1897, Z. 13.682/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 23. August 1897. Z. 12.665. An die Gemeinde-Vorstehungen, in deren Bereiche die Schlufsmanöver stattfinden werden. Borgang bei Bergütung von Feldschäden, welche vom 9—11. September entstehen. Behufs geregelter Durchführung der Aufnahme und Vergütung jener Feldschäden, welche in der Zeit vom 9. (inclusive) bis 11. (inclusive) September l. J. gelegentlich der Vornahme der Schlussmanöver entstehen und welche nicht sofort an Ort und Stelle, sondern nach Punkt 1 b zu § 56 der Durchführungsbestimmungen zum Einquar¬ tierungsgesetze erst vom 2. September l. J. an succesive zur Aufnahme und Vergütung gelangen, wird infolge Mit¬ theilung des k. und k. 14. Corps=Commando, J.=Nr. 4312, zur Darnachachtung verlautbart: 1. Dass die Ersatzansprüche von den beschädigten Parteien ohne Verzug, längstens jedoch bis 11. September abends, bei derjenigen Gemeinde=Borstehung, in deren Ge¬ biet die beschädigten Grundstücke liegen, vorschriftsmäßig angemeldet werden; 2. dass die Gemeinde=Vorsteher der im Manöver¬ raume liegenden Gemeinden die angemeldeten Schäden in einem Ausweise nach Beilage 20 der genannten Durch¬ führungs=Bestimmungen vom Jahre 1895 — bei genauester Ausfüllung der Rubriken 1 bis 8 — eintragen und diese Ausweise sammt allen Behelsen bei sich behalten, nachdem die zur Feldschadenerhebung bestimmten Organe die beschä¬ digten Culturen in den betreffenden Gemeindegebieten erst nach Schluss der Manöver, d. i. vom 12. September an, der Reihe nach abfertigen werden. Damit jedoch diese zur Feldschadenerhebung bestimmten Militär=Organe zur genauen Kenntnis gelangen, in welchen Gemeindegebieten vom 9. September an überhaupt Feld¬ schäden entstanden sind, damit also keine Gemeinde über¬ gangen werde, wird gleichzeitig angeordnet, dass die von Feldschäden betroffenen Gemeinden diesen Umstand ehestens, längstens jedoch bis 12. September l. J., in geeigneter Weise der Gemeinde=Vorstehung in Lambach mittheilen, wo sich die designierten Feldschaden=Commissäre diese Daten am 12. September vormittags abholen werden. Bemerkt wird noch, dass es sich im vorliegenden Falle ausschließlich nur um jene Feldschäden handelt, welche vom 9. September l. J. an bis inclusive 11. desselben Monats entstanden sind, nachdem die bis 7. September entstehenden Schäden längstens am nächstfolgenden Tage beglichen zu sein haben; endlich mit Bezug auf den Punkt 2 zu § 56 der genannten Durchführungs=Bestimmungen noch mitgetheilt, dass mit der Constatierung, Bewertung und Begleichung der vom 9. September an entstandenen Schäden Militär=Intendantur=Beamte entsendet werden, welche den Zeitpunkt der Feldschadenerhebung auf geeignete Weise den betheiligten Gemeinden zeitgerecht bekannt geben werden. Steyr, 31. August 1897. R. GSGS Z. 12.277. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Beschlusses der Centralcommision für die Revision des Grundsteuer=Catasters wurde der Classifications¬ tarif für das Ackerland des Bezirkes Steyr nachstehend festgestellt. 98 I. Classificationsdistriet Catastralgemeinde Steyr: II. I. II. IV. VI. VII. Cl. fl. 25.—, fl. 18.50, fl. 14.50, fl. 11.—, fl. 8.25, fl. 5.50, fl. 3.10. I. A. Der verbleibende I. Classificationsdistrict: fl. 21.—, fl. 15.50, fl. 12.—, fl. 9.25, fl. 7.—, fl. 4.50, fl. 2.50. 315 II. Classificationsdistrict: fl. 11.50, fl. 9.—, fl. 6.—, fl. 4.50, fl. 3.—, fl. 1.60, fl. 1.20. Durch die vorstehend ersichtliche Ausscheidung der Catastralgemeinde Steyr und Aufstellung eines besonderen Tarifes, sowie durch die Ermäßigung der einzelnen Rein¬ ertragsclassen wird die Grundsteuer eine nicht unbedeutende Minderung erfahren und ist damit dem gegründet erkannten Wunsche der Grundbesitzer entsprochen. Steyr, 24. August 1897. Z. 12.397. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Auswanderung. Im Staate Pennsylvanien ist mit 1. Juli l. J. ein Gesetz in Kraft getreten, durch welches die Verwendung fremdländischer, nicht naturalisierter Arbeiter im Alter von über 21 Johren mit 3 Cent per Tag und Kopf besteuert und zugleich bestimmt wird, dass diese Steuer von dem Lohne der betreffenden Arbeiter in Abzug zu bringen ist. Durch diese Maßnahme, welcher ähnliche in anderen Staaten folgen dürften, werden in erster Linie die Ein¬ wanderer getroffen, deren Lage in den dortigen Kohlen¬ gruben ohnedies keine günstige ist, und wird ihnen auch die Concurrenz mit den einheimischen Arbeitern wesentlich erschwert, so dass zahlreiche eingewanderte Familien sich zur Rückkehr in die Heimat oder zur Uebersiedlung in an¬ ere Staaten veranlasst finden dürften. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. August 1897, Z. 24.909, und hohen
Statthalterei=Erlasses vom 22. August l. J., Z. 13.825/II, werden die Gemeindevorstehungen hievon mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, allfällige Auswanderungslustige vor der Auswanderung nach diesem Staate zu warnen. Steyr, am 25. August 1897. Z. 10.813. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Praxis=Entziehung der Hebamme Hörstelhofer. Laut Note der k. k. Statthalterei in Wien vom 10. Juli l. J., Z. 56.366, wurde die in Ober-Laa bisher wohnhaft gewesene Hebamme Pauline Hörstelhofer mit dem rechtskräftigen Urtheile des k. k. Landesgerichtes in Straf¬ sachen in Wien vom 21. Mai 1879, Z. 24.543, wegen Verbrechens der Mitschuld an der Abtreibung der Leibes¬ frucht nach §§ 5, 144 und 145 St.=G. zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 3 Jahren, verschärft mit einem Fasttage monatlich, verurtheilt und wurde der Genannten mit Erlass der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha vom 15. Juni 1897, Z. 15.787, im Sinne des § 26 des St.=G., die Berechtigung zur Aus¬ übung der Hebammenpraxis entzogen. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 18. v. Mts., Z. 12.002/V, zur Verhütung eventuellen Missbrauches mit dem Diplome der Genannten in Kenntnis. Steyr, am 28. August 1897. Z. 12.257. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. August bis 17. August 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Pirchhorn. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Reichraming. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer (Land), Ortschaft Weißwasser. 2. Milzbrand. Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ebensee, Ortschaft Lahnstein. 3. Rotz der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft St. Florian; Gemeinde und Ortschaft Ottensheim. 4. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche: 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ortschaft Moos. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Pabneukirchen, Ort¬ schaft Niederschweineredt. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Ittensam: Gemeinde und Ortschaft Kematen; Gemeinde St. Marien, Ortschaft Weichstetten. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Thalheim, Ortschaft Bergerndorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Liebenau, Schanz. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Leonstein; Gemeinde und Ortschaft Steinbach. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Erd¬ mannsdorf. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Ittensam; Gemeinde Gleink, Ortschaft Neustift; Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Julianaberg. 5. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Altheim. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ortschaft Kronau. 6. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer (Land), Ortschaft Kleinreifling. Steyr, am 23. August 1897. Z. 12.247. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 13.850|II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr mit Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den günstigeren Seuchenstand in Niederösterreich findet die k. k. Statthalterei die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 30. Mai d. J., Z. 9122, verfügte Beschränkung im Verkehre mit Wiederkäuern und Schweinen aus diesem Kronlande nach Oberösterreich außer Wirksamkeit zu setzen und nur mehr das Verbot der Einfuhr von Lauser= (Handels=) Schweinen aus ganz Niederösterreich mit Ausnahme der politischen Bezirke Amstetten, Zwettl und Stadt Waidhofen an der Ybbs aufrecht zu erhalten. Diese Verfügung tritt mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, am 17. August 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. August 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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