Amtsblatt 1897/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. August 1897

2 Die Stimmzettel sind entweder persönlich dem Wahl¬ commissär zu überreichen oder unter Anschluss der Wähl¬ legitimation durch die Post an den Wahlcommissär ein¬ zusenden. Auf jedem Stimmzettel, der eigenhändig oder bei juridischen Personen vom gesetzlichen oder von dem nach den gesellschaftlichen Bestimmungen berufenen Vertreter zu unterfertigen ist, sind so viele Namen zu verzeichnen, als von dem Wahlkörper Commissionsmitglieder, bezw. Stell¬ vertreter zu wählen sind. Anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar gewor¬ dener Stimmzettel werden auf Verlangen von der zur ersten Ausfertigung berusenen Steuerbehörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimm¬ zettel ausgefolgt. Die in dem Wahlorte Steyr für den Landbezirk Steyr vorzunehmenden Wahlen finden in dem Gebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft (II. Stock), die in den Steuer¬ bezirken Neuhofen, Kremsmünster und Wiyer in der Gemeinde=Kanzlei am Sitze des betreffenden Steueramtes während der Tagesstunden von 8—12 Uhr statt. K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr als Steuer¬ behörde I. Instanz am 18. August 1897. Z. 12.087. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Truppenkörperweise Eintheilung der heuer assen¬ tierten Reeruten. Infolge Mittheilung des k. und k. Ergänzungs=Be¬ zirks=Commandos Nr. 14 vom 16. August 1897, Nr. 4734, wird die truppenkörperweise Eintheilung der heuer assen¬ tierten Recruten, welche innerhalb der Abschluss Los=Nummer entfallen wie folgt verlautbart: Infanterie=Regiment Nr. 14: Los Nr. 9, 16, 21, 26, 31, 40, 49, 62, 64, 97, 100, 113, 154, 157, 181, 182, 194, 203, 207, 228, 242, 249, 266, 277, 279, 280, 293, 297, 298, 300, 310, 322, 333, 335, 337, 339, 342, 347, 349, 350, 353, 385, 387, 388, 391, 393, 396, 397, 443, 455, 456, 457, 478, 479, 480, 483, 484. Dragoner=Regiment Nr. 4: Los Nr. 38, 43, 71, 83, 84, 85, 93, 94, 102, 105, 106, 124, 127, 132, 144, 151, 158, 176, 223, 253, 257, 265, 290, 307, 356, 398, 424, 425, 436, 473. Divisions=Artillerie=Regiment Nr. 40: Los Nr. 29, 89, 153, 163, 172, 206, 250, 252, 315, 357, 371, 389, 428, 461. Gebirgs=Batterie=Division: Los Nr. 32, 50, 137, 156, 195, 295, 366. Festungs=Artillerie=Bataillon Nr. 1: Los Nr. 11, 17. Pionnier=Bataillon Nr. 2: Los Nr. 77. Train=Division Nr. 14: Los Nr. 175, 189, 193, 205, 208. Sanitäts=Truppe: Los Nr. 219, 235, 305, 329, 380. Evidenz=Verpflegs=Magazin Innsbruck: Los Nr. 81, 460, 465. Gestütsbranche: Los Nr. 162, 221. E. F. F. J. B. 10: Los Nr. 301. Eisenbahn= und Telegraphen=Regiment: Los Nr. 384. E. F. D. A. R. Nr. 6: 449. In die Reserve des Divisions=Artillerie=Regiment Nr. 40: Los Nr. 284/I. Gebirgs=Batterie=Division: Los Nr. 438/I. Sanitäts=Truppe: Los Nr. 20/I, 95/I, 57/II, 109/II, 206/II, 415/II. Evidenz=Verpflegs =Magazin Innsbruck: Los Nr. 152/II, 258/II, 324/II. Pionnier=Baiaillon Nr. 2: Los Nr. 477/II. Als Recruten für die k. k. Landwehr entfallen: Los Nr. 486/I, 487, 494, 499, 503, 504, 507, 509, 513, 516, 518, 519, 521, 523, 532, 544, 546, 547; II. Classe 1, 27 und 28. Alle übrigen Los=Nummern der II. und III. Classe entfallen als überzählig in die Ersatz=Reserve. Steyr, am 21. August 1897. Z.12.002. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorzeitige Beurlaubungen activ dienender Soldaten und Landwehrmänner aus Ursache der Hochwasserschäden finden 'nicht statt. Um einer Irreführung der Gemeinden und hiedurch ungerechtfertigten Eingaben derselben vorzubeugen, werden laut Erlass der h. k. k. Statthalterei vom 14. August, Z. 13.886, über das vom XIV. Corps=Commando gestellte Ersuchen die durch das jüngste Hochwasser geschädigten Gemeinden zur weiteren Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt, dass die Reservisten und nicht activen Landwehrmänner dieser Gemeinden von der dies¬ jährigen Waffenübung enthoben werden, dass jedoch eine vorzeitige Beurlaubung der Mannschaft des dritten Präsenz¬ jahres nicht stattfinden kann. Steyr, am 20. August 1897. Z. 12.001. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Gewerbeberechtigung der Glaser. Die k. k. o. ö. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 1. April 1897, Z. 3292, im Grunde des § 36 der Ge¬ werbegesetznovelle vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, nach Einvernahme der Handels= und Gewerbekammer und der betheiligten Genossenschaften entschieden, wie folgt: Zur Verfertigung von Rahmen ist der Glaser grund¬ sätzlich nicht berechtigt. Daraus ergibt sich, dass er auch nicht zum Handel mit solchen, geschweige denn zum Handel mit Bildern unter Glas und Rahmen berechtigt ist, letzteres umsoweniger, als der Handel mit Bildern überhaupt an eine Concession gebunden ist. Ausnahmsweise kann der Glaser dann Rahmen herstellen, wenn es sich um die ihm zur Verglasung übergebenen Bilder handelt und der Wert des Glases den des Rahmens übertrifft, soweit ersteres die Hauptsache ist, wie es bei einfachen Waschgoldleisten vorkommt, weil den Kunden nicht zugemuthet werden kann, hiebei zwei verschiedene Gewerbsleute in Anspruch zu nehmen. Nach dem Stande der derzeitigen Gesetzgebung kann der Glaser unter Berücksichtigung des alten und allgemeinen Herkommens zum Verkaufe von Heiligenstatuetten unter Glasstürzen nur dann berechtigt erscheinen, wenn es sich nicht um artistische Erzeugnisse handelt, deren Handel an eine Concession gebunden ist und das Wertverhältnis der Statuette zum Glassturz ein solches ist, dass der Wert des letzteren jenen der ersteren übersteigt, endlich wenn die Statuette selbst Glasware ist. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen

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