2 Bahn und in der Nähe von Bahnhöfen, soweit es sich um die k. k. Staatsbahnen handelt, an die k. k. Staats¬ bahn=Directionengübergegangen. Gleichwohls wird noch immer seitens der zur Erthei¬ lung der Baubewilligung berufenen Behörden in zahlreichen Fällen das bezügliche Partei=Einschreiten an die k. k. General=Inspection der österr. Eisenbahnen geleistet, welche dann ihrerseits genöthigt ist, die Angelegenheit an die in Betracht kommende Staatsbahn=Direction abzutreten. Zur Vermeidung dieses Umzugs, welcher unter Um¬ ständen empfindliche Verzögerungen in der Erledigung der Gesuche um Bewilligung von Anrainerbauten zur Folge haben kann, erscheint es geboten, dass seitens der Bau¬ behörden solche Ansuchen fortan nicht mehr an die k. k. General = Inspection der österr. Eisenbahnen, sondern unmittelbar an jene k. k. Staatsbahn=Direction ge¬ leitet werden, zu deren Bezirke die Eisenbahnlinie gehört, in deren Bereich ein Anrainerbau ausgeführt werden soll. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Eisenbahn=Ministeriums vom 28. April l. J., Z. 4589/IV und Statthalterei=Erlasses vom 23. Juni l. J., Z. 7328/I, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 7. August 1897. Z. 10837. An die Gemeindevorstehungen. Einziehung der Kupferscheidemünzen zu einem und einem halben Kreuzer. Die nachstehende Berordnung ist sofort zu publicieren. Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Einziehung der Kupfer¬ scheidemünzen zu einem und einem halben Kreuzer österr. Währung. (Enthalten in dem am 15. Juni 1897 ausge¬ gebenen R.=G.=Bl. unter Nr. 135.) In weiterer Durchführung des Gesetzes vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 126, womit die Kronenwährung fest¬ gestellt wird, undgemäß Uebereinkommens mit dem kgl. ung. Finanzministerium wird die gänzliche Einziehung der Kupfer¬ scheidemünzen zu einem und einem halben Kreuzer österr. Währung unter nachfolgenden Bestimmungen verfügt: 1. Die Kupfermünzen zu 1 und zu 5/10 Kreuzer österr. Währung werden mit 1. Juli 1898 außer gesetzlichen Umlauf gesetzt. Diese Münzen sind daher nur noch bis einschließlich 30. Juni 1898 im Privatverkehr zum Nennwerte, beziehungs¬ weise mit dem im Artikel XXI des Gesetzes vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 126, bestimmten Zahlwerte, und zwar nach Maßgabe des Artikels X des Gesetzes vom 1. Juli 1868, R.=G.=Bl. Nr. 84, in Zahlung zu nehmen. 2. Von dem Tage an, an welchem diese Verordnung in Wirksamkeit tritt, dürfen diese Münzen von den k. k. Cassen und Aemtern nicht mehr ausgegeben werden. Da¬ gegen sind dieselben von den k. k. Cassen und Aemtern bis einschließlich 31. December 1899 bei allen Zahlungen und im Verwechslungswege zum Nennwerte, beziehungsweise mit den im Artikel XXI des Gesetzes vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 126, bestimmten Zahlwerte, und zwar nach Maßgabe des Artikels X des Gesetzes vom 1. Juli 1868, R.=G.=Bl. Nr. 84, anzunehmen. 3. Nach Ablauf dieses Termines ist jede Verpflichtung des Staates zur Einlösung dieser Münzen erloschen. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1897 in Wirk¬ samkeit. Wien, am 9. Juni 1897 (Z. 4468 F.=M.). Steyr, 5. August 1897. Z. 11.611. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Der Herr k. k. Steueroberinspector Karl Schmidt wurde zum Vorsitzenden der Ecwerbssteuer=Commissionen für die III. und IV. Classe der Veranlagungsbezirke Stadt Steyr und Landbezirk Steyr und der Herr k. k. Finanz=Concipist Richard Wranitzky zu dessen Stellvertreter ernannt. Hievon werden infolge Mittheilung des k. k. Finanz¬ Directions=Präsidiums Linz vom 7. d. M., Z. 962/Präs., die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt und auf die ihnen gemäß §§ 44 und 270 des citierten Gesetzes obliegende Verpflichtung, den Aufforderungen und Ansuchen des Commissions=Vorsitzenden nachzukommen, aufmerksam gemacht. Zur Vermeidung unnöthiger Protokollierungen werden die Gemeinde=Vorstehungen auch beauftragt, die für die Commissions=Vorsitzenden bestimmten Berichte und Antwort¬ schreiben directe an den Herrn Vorsitzenden zu adressieren. Steyr, am 10. August 1897. Z. 11.674. An die Gemeinde-Vorstehungen. Theilweise Enthebung von Reservemännern von der Waffenübung aus Anlass der Wasserschäden. Zufolge Allerh. Befehles sind die für den 28. August oder überhaupt zu noch heuer stattfindenden Waffenübungen einberufenen Reservisten und Ersatzreservisten, die ihren bleibenden Aufenthalt in constatiert überschwemmten Bezirken haben, von der Waffenübung enthoben. Im unterstehenden Bezirke betrifft dies die Ortschaften Pachersdorf, Sand, Lahrndorf, Unterhimmel, Rosenegg, Ramingsteg, Haidershofen, Neuzeug und die Gemeinden Piberbach, Kematen, Allhaming, Neuhofen, Egendorf, Wei߬ kirchen, Pucking, Rohr, Ried, Wartberg und Kremsmünster (Land) Es sind daher die Militärpässe und Einberufungs¬ karten der vorbezeichneten Mannschaft, insofern sie von der Ueberschwemmung thatsächlich betroffen wurde und die Ent¬ hebung von der diesjährigen Waffenübung wünscht, behufs Clausulierung ehebaldigst anher zu senden. Die Enthobenen haben die Waffenübung nächstes Jahr nachzutragen. Steyr, am 11. August 1897. Z. 11.313. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Ueber die heuer assentierten Recruten sind die Vor¬ bestrafungen, analog dem h. ä. Auftrag Nr. 1300/M. vom 20. Juli 1896 bis Ende August anher vorzulegen. Steyr, 9. August 1897.
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