Amtsblatt 1897/31 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. August 1897

Da sich derselbe in letzterer Zeit in Oberösterreich herumgetrieben hat, werden die Gemeindevorstehungen zu¬ folge der mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Juli 1897, Nr. 12.159/II, intimierten Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 7. Juli 1897, Z. 23.207, auf das obgenannte Individuum mit dem Be¬ deuten aufmerksam gemacht, demselben vorkommenden Falles eine Unterstützung für Rechnung der Heimatsgemeinde nicht zu verabfolgen, sondern vielmehr gegen dasselbe, wenn hiezu die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, nach den Schub¬ gesetzen vorzugehen. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden an¬ gewiesen, gegen den Obengenannten im Betretungsfalle nach den bezüglichen Vorschriften vorzugehen. Steyr, 4. August 1897. Z. 10.835. An alle Gemeinde - Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 12.458|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Hunden nach Großbritannien. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Juli l. J., Z. 19.035, ist laut einer vom königlich englischen Generalconsul in Wien mitgetheilten Verordnung des königl. englischen Ackerbauministeriums vom Mai l. J. die Einfuhr von Hunden nach Großbritannien aus irgend einem anderen Lande als aus Irland und von der Insel Man, ohne vorher schriftlich eingeholte specielle Erlaubnis dieses Ministeriums (To the Secretary, Board of Agriculture 4 Whitehall Place, London S. W.) vom 15. September l. J. angefangen, verboten. Dieser Verordnung zufolge ist in dem betreffenden Ansuchen eine genaue Beschreibung des zu importierenden Hundes hinsichtlich der Haarfarbe und Abzeichen, des Ge¬ schlechtes, Alters und der Race zu geben und das Land der Herkunft, sowie der Landungshafen, die Route nach dem Bestimmungsorte, in welchem dessen Verwahrung und Iso¬ lierung nach Vorschrift der erlangten Licenz in der Dauer bis zu 6 Monaten auf Kosten des Eigenthümers stattfinden soll, genau zu bezeichnen. Linz, am 25. Juli 1897. Für den k. k. Statthalter: St. Julien m. p. Steyr, 31. Juli 1897. Z. 11.025. An die Gemeinde-Vorstehungen. Nachdem in der letzten Woche im ganzen Bezirke Steyr durch das Austreten der Flufsbäche auch zahlreiche menschliche Wohnungen überschwemmt wurden und hiedurch nach Ablauf des Hochwassers auch die Gesundheit der Be¬ wohner der inundierten Häuser vielfach gefährdet wird, so werden die Gemeindevorstehungen beauftragt, im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, R.=G.=Bl. Nr. 68, und der Verordnung der h. k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 12. November 1888, Z. 2967/Präs., im eigenen Wirkungskreise die entsprechenden Vorkehrungen zur Hintanhaltung der durch diese Ueberschwemmung dro¬ yenden sanitären Gefahren ehethunlichst zu treffen. Demgemäß sind die Sanitätsgemeindevertretungen zu einer Sitzung einzuberufen und hiezu der Gemeindearzt einzuladen, welcher über die geeigneten Maßregeln zur Assanierung der Wohnungen Vorschläge machen wird. Behufs Er hebung über die Zahl und Beschaffenheit der einzelnen überschwemmt gewesenen Räume und die Bestimmungen, welche von Fall zu Fall in Hinsicht der Entleerung der Kellerräume vom Wasser, der Entfernung des Schmutzes, die Austrocknung der Zimmer und die allfallsige materielle Unterstützung mittelloser, von dem Ele¬ mentar=Ereignis schwer betroffener Familien, zu treffen sein werden, ist für jedes Gemeindegebiet eine Sanitäts¬ Commission unter Zuziehung des Arztes und eines Sachverständigen im Baufache zu ernennen, welche die Begehung der überschwemmt gewesenen Ortschaften und die Untersuchung der betroffenen Wohnhäuser sofort zu beginnen hat. Die von der Sanitäts=Commission beantragten Vor¬ kehrungen sind im Wege der Verordnung durch die Gemeinde¬ Vorstehung den Hauseigenthümern bekannt zu geben und wird die Aufgabe des Gemeindevorstehers sein, zu veranlassen, dass durch Beschaffung milder Spenden, unentgeltliche Hilfe der Feuerwehr und auch durch Beiträge aus Gemeinde¬ mitteln so viel zu erreichen, dass auch bei unbemittelten und armen Parteien die Assanierung der Wohnungen und die Reinigung der Brunnen durchgeführt werde. Ueber die Inangriffnahme dieser Vorkehrungen er¬ warte ich zuverlässig binnen 8 Tagen eingehende Bericht¬ erstattung. Steyr, am 1. August 1897. Z. 10.603 An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde¬ Vorstehungen. Subscription auf das Jahresbuch der Wiener¬ Krankenanstalten. Die k. k. u. ö. Statthalterei lässt laut Note vom 28. Juni l. J., Z. 57.372, im Jahre 1897 den V. Jahr¬ gang des Jahrbuches der Wiener k. k. Krankenanstalten im Verlage von Wilhelm Braumüller in Wien erscheinen. Hievon setze ich die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Juli l. J., Z. 11.729/V, mit der Weisung in die Kenntnis, die Herren Aerzte hierauf aufmerksam zu machen, und die allfallsige Bestellung dieses Werkes bis längstens 8. August anher vorzulegen, da mit dem Erscheinen des Werkes die Subscriptionsbegünstigung erlischt. Steyr, 27. Juli 1897. Z. 10.658. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 12.245/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Schweinen aus den politischen Vezirken Ried, Vöcklabruck und Wels in Oberösterreich nach Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Schweine¬ pest in Oberösterreich, und nachdem seit der durch Schweine

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