Amtsblatt 1897/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Juli 1897

4 richten, als dieselben ihre Deckung durch die Beschaugebüren nicht finden sollten. Bei der gleichzeitigen Beschau mehrerer Viehtransporte sind diese Kosten auf die einzelnen Verfrächter nach Ma߬ gabe der von ihnen verladenen Thiere zu repartieren. In den Stationen Neumarkt=Kallham, Gurten, An¬ dorf und Frankenmarkt hat die Beschau der rechtzeitig zur Verladerampe beigestellten Thiere in der Regel täglich nur einmal, und zwar vormittags oder nachmittags zu erfolgen. In Fällen einer wiederholten Berufung der Beschau=Thier¬ ärzte in die genannten Stationen, oder wenn die Amts¬ handlung in einem halben Tage nicht beendet werden kann, haben die Parteien, wie oben angeführt, die weiteren Kosten zu tragen. 5. Transporte von Rindern und Schweinen, welche aus den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Län¬ dern, aus den Ländern der ungarischen Krone, aus Bos¬ nien und der Herzegowina, oder aus dem Auslande nach Oberösterreich eingeführt werden, dürfen ohne vorausgegan¬ gener thierärztlicher Beschau nicht ausgeladen werden. 6. Viehtransporte, welche in Oberösterreich in einer Eisenbahnstation verladen und thierärztlich beschaut worden sind, werden im Verkehre innerhalb des Landes bei der Ausladung nicht beschaut. Transporte, welche in Stationen zur Verladung ge¬ langen, in welchen die thierärztliche Beschau nicht vorgenom¬ men werden konnte und welche nach solchen Stationen ver¬ frachtet werden, in welchen eine thierärztliche Beschau statt¬ findet, werden nicht bei der Einladung, sondern müssen bei der Ausladung der Beschau unterzogen werden. Diese letzteren Bestimmungen haben auch bei der Verladung von Vieh in den Stationen Neumarkt=Kallham, Gurten, Andorf und Frankenmarkt in Anwendung zu kommen. 7. Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl, welche nach Eisenbahnstationen außerhalb des Landes Oberösterreich bestimmt sind — und im Verkehre nach dem Deutschen Reiche auch Einhufer (Pferde, Maulthiere, Esel) — müssen in der Einladestation der thierärztlichen Beschau unterzogen werden.“ Ausgenommen sind hievon lediglich Stechkälber und Spanferkel, insoweit dieselben nicht für den Auslandsverkehr bestimmt sind. 8. In Zeiten herrschender Thierseuchen kann auch im Verkehre innerhalb des Landes Oberösterreich die Be¬ schau der Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl sowohl bei der Einladung, als auch bei der Aus¬ ladung angeordnet werden. 9. Thiere, welche in Eisenbahnstationen zur Ein= oder Ausladung gebracht werden, müssen mit den vorgeschriebenen Viehpässen gedeckt sein. Der Abgang eines Viehpasses, sowie eine mangelhafte *) Hiebei wird bemerkt, dass auf Grund des Artikels 2, Alinea 4, des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche die für den Export bestimmten Viehpässe mit der vorgeschriebenen thierärztlichen Bescheinigungsclausel versehen werden müssen. oder unrichtige Ausstellung desselben, schließt die betreffenden Thiere (Transporte) von der sofortigen Aufnahme zum Bahntransporte, beziehungsweise vom Abtriebe aus der Ge¬ meinde der betreffenden Eisenbahnstation insolange aus, bis dieser Anstand behoben ist. 10. Wird bei der Beschau von Wiederkäuern oder Schweinen und im Verkehre mit dem Deutschen Reiche auch von Einhufern (Pferde, Maulthiere, Esel) der Bestand einer ansteckenden Krankheit oder der Verdacht einer solchen sicher¬ gestellt, darf der betreffende Transport zur Verladung nicht angenommen werden. Diese Ausschließung von der Verladung findet auch auf die Viehtransporte derselben oder anderer Eigenthümer Anwendung, welche mit den verseuchten oder seuchenverdäch¬ tigen Thieren während des Zutriebes zur Verladestation oder am Verladeplatze in Berührung waren, und auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. Sobald eine ansteckende Krankheit oder der Verdacht einer solchen ermittelt wurde, ist unter allen Umständen die Intervention der betreffenden Gemeindevorstehung anzurufen, worauf der Viehtransport vom weiteren Verkehre auszu¬ schließen und der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten ist. 11. Die für die Beschau entfallende Gebür wird von dem betreffenden Eisenbahnstationsamte zu Gunsten des Staatsschatzes eingehoben. Diese Gebür beträgt für je ein Stück: a) Großvieh 10 kr. oder 20 Heller, b) Kleinvieh, (Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine) 2 kr. oder 4 Heller. Thiere im Säuglingsalter (Saugsohlen, Saugkälber, Lämmer, Kitze und Ferkel), welche mit ihren Mutterthieren zur Ein= oder Ausladung gelangen, sind von der Beschau¬ Gebür befreit. 12. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 10 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der Durch¬ führungsverordnung zu demselben bei Vermeidung der in den §§ 44 und 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) vorgesehenen Strafen genauestens zu beobachten. 13. Die vorstehenden Anordnungen treten mit 1. Au¬ gust 1897 in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte werden die mit dem hieramt¬ lichen Kundmachungen vom 19. April 1894, Z. 5751/II, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 22 vom 17. Juni 1894, Z. 9429/II, und vom 24. Mai 1897, Z. 8640/II, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 16, getroffenen Verfügungen außer Kraft gesetzt. Linz, am 12. Juli 1897. Für den k. k. Statthalter: St. Julien m p. Steyr, am 22. Juli 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Aedoeton und Verlag der k. k. Baitsdauvimaunschaft Stevr. — Hasche Buchdruceret in Stepr.

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