Amtsblatt 1897/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Juli 1897

Z. 10.482. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Juli bis 17. Juli 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Pirchhorn. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Reichraming; Gemeinde Weyer, Ortschaft Weißwasser. 2. Rotz der Pferde. Ausbruch der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ottensheim. 3. Rauschbrand der Rinder. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer (Land), Ortschaft Kleinreifling. 4. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaft Schanz. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Kirchdorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ort¬ schaft St. Florian. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Kreuzen, Ortschaft Neu=Aigen. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall: Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Ittensam; Gemeinde und Markt Kremsmünster: Gemeinde Krems¬ münster (Land), Ortschaften Antheil, Krift; Gemeinde Pfarr¬ kirchen, Ortschaft Hehenberg; Gemeinde und Ortschaft Sip¬ bachzell; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Droißendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Laimbach, Ort¬ schaft Unterstern; Gemeinde Stiftung bei Leonfelden, Ort¬ schaft Weinzierl. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaften Traundorf. 3. Bezirk Steyr (Land); Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Gries. 5. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaften Kronau, Meierhof; Gemeinde St. Leonhardt, Ort¬ schaften Oberarzing, Rehberg; Gemeinde St. Oswald, Ortschaften Florentein, March, Markt, Wippl. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ort¬ schaften Erdmannsdorf, Schallhof. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Hohenzell, Ortschaften Hillprechting. Steyr, am 23. Juli 1897. Z. 10.420. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in ortsüblicher Weise. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 12. Juli 1897, Z. 10134/II, betreffend die Durch¬ führung der Biehbeschau in den Eisenbahnstationen in Oberösterreich. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 29. Fe¬ bruar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) und der Durchführungs¬ verordnung vom 12. April 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 36), be¬ treffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrank¬ heiten, wird nachstehendes angeordnet: 1. Transporte von Wiederkäuern und Schweinen ohne Unterschied der Zahl der Thiere dürfen bis auf weiteres nur in jenen Eisenbahnstationen zur Ein= und Ausladung angenommen werden, welche mit mechanischen Vorrichtungen ausgestattet und nach Maßgabe dieser Kundmachung hiezu von der k. k. Statthalterei ermächtigt sind. 2. Die Ein= und Ausladung von Wiederkäuern und Schweinen findet während der Tages= und Amtsstunden der Frachtenabtheilung des Bahnamtes in den nachfolgenden Stationen täglich statt, und zwar: a) der k. k. Staatsbahnen: Linz, Wels, Grieskirchen, Neumarkt=Kallham, Ried, Gurten, Obernberg=Altheim, Braunau, Schärding, Andorf, Riedau, Freistadt, Steyr, Vöcklamarkt; b) der Mühlkreisbahn: Urfahr. 3. Damit die Beschau der ein= oder auszuladenden Thiere jederzeit ohne Verzug vorgenommen werden könne, haben die Viehversender dafür zu sorgen, dass das Ein¬ treffen ihrer Thiere in die Verlade= oder Endstation dem Viehbeschauer rechtzeitig — mindestens 12 Stun¬ den vorher — mündlich, schriftlich oder tele¬ graphisch bekanntgegeben werde. Die mit der Viehbeschau betrauten Organe und deren Stellvertreter sind verpflichtet, über ihre jeweilige begründete Verhinderung zur Vornahme der Viehbeschau sich gegenseitig in Kenntnis zu erhalten und hievon auch die in Betracht kommenden Eisenbahn¬ tationsämter rechtzeitig zu verständigen. 4. Ohne vorausgegangene Beschau ist die Einladung von Wiederkäuern und Schweinen in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise dürfen in Bahnstationen, welche unter die ständigen Vieh=Ein= und Ausladestationen nicht aufge¬ nommen sind auch in den Stationen Neumarkt=Kallham, Gurten, Andorf und Frankenmarkt einzelne Thiere — jedoch nicht mehr als sechs Stück an einem Tage — auch ohne vorausgegangene Beschau dann ein= oder ausgeladen werden, wenn der Transport für eine Eisenbahnstation in Oberösterreich bestimmt ist. In Eisenbahnstationen, welche im Punkte 2 nicht aufgenommen, jedoch mit den erforderlichen mechanischen Vorrichtungen ausgestattet sind, kann die Ein= oder Aus¬ ladung von Wiederkäuern (Rinder, Schafe, Ziegen) und Schweinen ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Thiere von der zuständigen politischen Bezirksbehörde unter der Be¬ dingung bewilligt werden, dass die Parteien die normal¬ mäßigen Reisegebüren des Beschauthierarztes insoweit ent¬

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