Amtsblatt 1897/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Juli 1897

2 Messerer, geb. 1859. Franz Gegenhuber, Maurer, geb. 1860. Sämmtliche zuständig nach Molln. Steyr, am 24. Juli 1897. Z. 10.362. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Sammlungsbewilligung. Ueber das Einschreiten des Provinzials der Francis¬ canerordens=Provinz zum allerheiligsten Erlöser in Dal¬ matien um Bewilligung zur Veranstaltung von Samm¬ lungen durch Ordensmitglieder bei Angehörigen der römisch¬ katholischen Confession während der Jahre 1897 bis 1899 zum Zwecke des Ausbaues von Ordensbildungs=Anstalten, and sich das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt nach mit dem hohen k. k. Ministeriums des Innern gepflogenem Einvernehmen bestimmt, der gedachten Ordens¬ provinz zu dem bezeichneten Zwecke die Veranstaltung von Sammlungen milder Beiträge durch Ordensmitglieder bei Angehörigen der römisch=katholischen Confession mit Aus¬ schluss des Sammelns bei öffentlichen Behörden und Aemtern unter anderen in Oberösterreich für die Dauer von vier Monaten im Jahre 1898 zu bewilligen. Obige Bewilligung wird außerdem an die Bedingung geknüpft, dass in jedem Kronlande nicht mehr als vier Ordensmitglieder, welche sich seinerzeit vor Beginn der Sammlung behufs Clausulierung ihrer Sammelbücher mit der Original=Intimation oder beglaubigter Abschriften des Bewilligungserlasses bei der betreffenden politischen Landes¬ stelle einzufinden haben, gleichzeitig das Sammeln betreiben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Juli 1897, Nr. 2249/Präs., intimierten Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Juli 1897, Z. 16.078, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 21. Juli 1897. Z. 10.416. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 11.883/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperr¬ gebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 10. Juli l. J., Z. 21.829, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Petsdam und Magde¬ burg im Königreiche Preußen; 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig des König¬ reiches Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 21. Juni l. J., Z. 10.131/II, ver¬ fügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in Wirk¬ samkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51 und des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 16. Juli 1897. Für den k. k. Statthalter: St. Julien m. p. Steyr, am 22. Juli 1897. Z. 9450. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Einfuhr von Häuten aus Oesterreich-Ungarn nach Dänemark. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 23. Juni l. J., Z. 19.491, anher eröffnet, dass das königl. dänische Ackerbau=Ministerium mit Verordnung vom 22. Mai l. J. die Einfuhr von Häuten in vollkommen luftrockenem oder gründlich eingesalzenem Zustande aus Oesterreich=Ungarn gestattet hat. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. Statthalterei vom 30. Juni 1897, Z. 10.733/II, im Nachhange zu dem im Amtsblatte Nr. 33 ex 1896 intimierten Statthalterei=Erlass vom 24. Juli 1896, Z. 12.707/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kennt¬ nis gesetzt. Steyr, am 22. Juli 1897. Z. 10.217. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 11.671/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Juli l. J., Z. 20.484, hat das k. und k. gemeinsame Finanz=Ministerium mit Schreiben vom 28. Juni 1897, Z. 6981/B. H., mitgetheilt, dass die Maul= und Klauenseuche im Bezirke Sanskimost erloschen und hiedurch das ganze bosnisch herzegowinische Verwaltungsgebiet von dieser Seuche frei geworden sei. Mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 18. Juni l. J, Z. 9985/II, betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occupationsgebiete nach Ober¬ österreich findet demnach die k. k. Statthalterei das verfügte Verbot der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Bezirke Sanskimost aufzulassen und die Ein= und Durchfuhr aus dem Occupationsgebiete vom 12. Juli l. J. angefangen ohne Beschränkung zu gestatten. Das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der vorcitierten Kund¬ machung mit dem 12. Juli l. [J. in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) beziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 14. Juni 1896. Für den k. k. Statthalter: St. Julien m. p. Steyr, 22. Juli 1897.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2