Amtsblatt 1897/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Juli 1897

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1897. Steyr, am 29. Juli. Nr. 30. Z. 10.540. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend die Widmung und Eintheilung der Assentierten. Es wird hiemit gemäß § 125 der Wehr=Vorschriften, I. Theil, kundgemacht, dass auf Grund der Recrutenrepartition die Widmung und Eintheilung der Assentierten erfolgt ist. Von den mit Vorbehalt der Widmung und Eintheilung Assentierten wurden gewidmet: Als Recruten für die Landwehr: I. Altersclasse: Los=Nr. 486, 487. 494, 499, 503, 504, 506, 507, 509, 513, 516, 518, 519, 521, 523, 532, 544, 546 und 547. — II. Altersclasse: Los=Nr. 1, 16, 27 und 28. Als Ueberzählige für die Ersatzreserve: II. Altersclasse: Los=Nr. 30, 33, 40, 41, 42, 47, 51, 66, 68, 71, 76, 82, 89, 94, 100, 106, 110, 126, 146, 155, 158, 161, 162, 169, 172, 180, 214, 233, 237, 238, 240, 241, 257, 259, 230, 263, 267, 272, 274, 284, 286, 292, 293, 294, 299, 312, 314, 316, 318, 321, 323, 327, 334, 348, 353, 362, 364, 368, 369, 401, 411, 417, 419, 440, 465, 479, 489. — III. Altersclasse: Los=Nr 3, 8, 14, 21, 38, 39, 42, 45, 57, 77, 107, 110, 121, 130, 133, 150, 155, 159, 188, 197, 212, 213, 247, 254, 257, 262, 279, 286, 291, 297, 315, 339, 351, 429, 477, 481, 493, 494, 497. Die Eintheilung dieser Ersatzreservisten in das Heer oder die Landwehr wird jedoch erst bei der Contingents¬ abrechnung erfolgen und werden hiebei sich etwa ergebende Abgänge im Recrutencontingente durch Uebersetzung der in der Losreihe zunächst reihenden Ueberzähligen gedeckt werden. Steyr, am 26. Juli 1897. Z. 1093/B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Nachbenannte Schulleitungen erhalten den Auftrag, den mit dem h. ä. Erlosse vom 11. Juli l. J., Z. 1093, Amtsblatt Nr. 28, abverlangten Bericht unverzüglich zu erstatten: Kremsmünster, Egendorf, Neukematen, Christkindl, Sierning, Trattenbach und Pechgraben. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 27. Juli 1897. Z. 1136/ B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Der Verein für Knabenhandarbeit in Oesterreich hat in Beantwortung der Anfrage des hohen k. k. Landesschul¬ rathes vom 13. Juli l. J., Z. 2001, wem nach dem Rück¬ tritte des Lehrers Franz Hrubesch die Leitung des Hand¬ fertigkeitscurses für Lehrer in Altheim übertragen werden oder ob dieser Curs für dieses Jahr unterbleiben wird, mit der Zuschrift vom 15. Juli l. J. die bestimmte Er¬ klärung abgegeben, dass er leider gezwungen ist, den be¬ zeichneten Curs in diesem Jahre nicht abzuhalten. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 18. Juli l. J., Z. 2052, in die Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 22. Juli 1897. Z. 10.315. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden. Widerruf. Der Aufenthalt des entwichenen Knechtes Johann Eichinger wurde bereits ermittelt. Steyr, am 20. Juli 1897. Z. 10.543. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Mit dem an die k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Berichte vom 1. Juli l. J., Z. 7511, hat die k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Kirchdorf um die Ausforschung der nach¬ folgend aufgeführten, nach Molln zuständigen Militärtax¬ pflichtigen angesucht, rücksichtlich welcher die im eigenen Bezirke gepflogenen Nachforschungen bisher erfolglos ge¬ blieben sind. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Juli 1897, Nr. 11.609/IV, wird der Auftrag ertheilt, die entsprechenden Nachforschungen einzuleiten und ein allfälliges positives Ergebnis derselben anher zu berichten. Josef Polterauer, Knecht, geboren 1859. Franz Steiner, Knecht, geb. 1858. Franz Popp, Bauerssohn, geb. 1865. Franz Priller, Knecht, geb. 1858. Josef Priller, geb. 1860. Rudolf Höller, Knecht, geb. 1860. Franz Kogler, Tag¬ löhner, geb. 1856. Franz Hochdanninger, Müller, geb. 1861. Matthias Zemsauer, Knecht, geb. 1861. Josef Hilger, Knecht, geb. 1860. Gottfried Mörtenhuber, Knecht, geb. 1860. Karl Hofner, Bauerssohn, geb. 1865. Johann Klaus¬ berger, Knecht, geb. 1860. Josef Prüller, Drahtzieher, geb. 1860. Josef Gradauer, Knecht, geb. 1861. Michael Priller, geb. 1868. Josef Rohrauer, Knecht, geb. 1857. Franz Lettmüller, geb. 1864. Josef Hasenleithner, Schmied, geb. 1864. Franz Steiner, geb. 1869. Karl Hasenleithner,

2 Messerer, geb. 1859. Franz Gegenhuber, Maurer, geb. 1860. Sämmtliche zuständig nach Molln. Steyr, am 24. Juli 1897. Z. 10.362. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Sammlungsbewilligung. Ueber das Einschreiten des Provinzials der Francis¬ canerordens=Provinz zum allerheiligsten Erlöser in Dal¬ matien um Bewilligung zur Veranstaltung von Samm¬ lungen durch Ordensmitglieder bei Angehörigen der römisch¬ katholischen Confession während der Jahre 1897 bis 1899 zum Zwecke des Ausbaues von Ordensbildungs=Anstalten, and sich das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt nach mit dem hohen k. k. Ministeriums des Innern gepflogenem Einvernehmen bestimmt, der gedachten Ordens¬ provinz zu dem bezeichneten Zwecke die Veranstaltung von Sammlungen milder Beiträge durch Ordensmitglieder bei Angehörigen der römisch=katholischen Confession mit Aus¬ schluss des Sammelns bei öffentlichen Behörden und Aemtern unter anderen in Oberösterreich für die Dauer von vier Monaten im Jahre 1898 zu bewilligen. Obige Bewilligung wird außerdem an die Bedingung geknüpft, dass in jedem Kronlande nicht mehr als vier Ordensmitglieder, welche sich seinerzeit vor Beginn der Sammlung behufs Clausulierung ihrer Sammelbücher mit der Original=Intimation oder beglaubigter Abschriften des Bewilligungserlasses bei der betreffenden politischen Landes¬ stelle einzufinden haben, gleichzeitig das Sammeln betreiben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Juli 1897, Nr. 2249/Präs., intimierten Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Juli 1897, Z. 16.078, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 21. Juli 1897. Z. 10.416. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 11.883/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperr¬ gebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 10. Juli l. J., Z. 21.829, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Petsdam und Magde¬ burg im Königreiche Preußen; 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig des König¬ reiches Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 21. Juni l. J., Z. 10.131/II, ver¬ fügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in Wirk¬ samkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51 und des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 16. Juli 1897. Für den k. k. Statthalter: St. Julien m. p. Steyr, am 22. Juli 1897. Z. 9450. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Einfuhr von Häuten aus Oesterreich-Ungarn nach Dänemark. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 23. Juni l. J., Z. 19.491, anher eröffnet, dass das königl. dänische Ackerbau=Ministerium mit Verordnung vom 22. Mai l. J. die Einfuhr von Häuten in vollkommen luftrockenem oder gründlich eingesalzenem Zustande aus Oesterreich=Ungarn gestattet hat. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. Statthalterei vom 30. Juni 1897, Z. 10.733/II, im Nachhange zu dem im Amtsblatte Nr. 33 ex 1896 intimierten Statthalterei=Erlass vom 24. Juli 1896, Z. 12.707/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kennt¬ nis gesetzt. Steyr, am 22. Juli 1897. Z. 10.217. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 11.671/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Juli l. J., Z. 20.484, hat das k. und k. gemeinsame Finanz=Ministerium mit Schreiben vom 28. Juni 1897, Z. 6981/B. H., mitgetheilt, dass die Maul= und Klauenseuche im Bezirke Sanskimost erloschen und hiedurch das ganze bosnisch herzegowinische Verwaltungsgebiet von dieser Seuche frei geworden sei. Mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 18. Juni l. J, Z. 9985/II, betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occupationsgebiete nach Ober¬ österreich findet demnach die k. k. Statthalterei das verfügte Verbot der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Bezirke Sanskimost aufzulassen und die Ein= und Durchfuhr aus dem Occupationsgebiete vom 12. Juli l. J. angefangen ohne Beschränkung zu gestatten. Das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der vorcitierten Kund¬ machung mit dem 12. Juli l. [J. in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) beziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 14. Juni 1896. Für den k. k. Statthalter: St. Julien m. p. Steyr, 22. Juli 1897.

Z. 10.482. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Juli bis 17. Juli 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Pirchhorn. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Reichraming; Gemeinde Weyer, Ortschaft Weißwasser. 2. Rotz der Pferde. Ausbruch der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ottensheim. 3. Rauschbrand der Rinder. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer (Land), Ortschaft Kleinreifling. 4. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaft Schanz. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Kirchdorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ort¬ schaft St. Florian. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Kreuzen, Ortschaft Neu=Aigen. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall: Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Ittensam; Gemeinde und Markt Kremsmünster: Gemeinde Krems¬ münster (Land), Ortschaften Antheil, Krift; Gemeinde Pfarr¬ kirchen, Ortschaft Hehenberg; Gemeinde und Ortschaft Sip¬ bachzell; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Droißendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Laimbach, Ort¬ schaft Unterstern; Gemeinde Stiftung bei Leonfelden, Ort¬ schaft Weinzierl. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaften Traundorf. 3. Bezirk Steyr (Land); Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Gries. 5. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaften Kronau, Meierhof; Gemeinde St. Leonhardt, Ort¬ schaften Oberarzing, Rehberg; Gemeinde St. Oswald, Ortschaften Florentein, March, Markt, Wippl. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ort¬ schaften Erdmannsdorf, Schallhof. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Hohenzell, Ortschaften Hillprechting. Steyr, am 23. Juli 1897. Z. 10.420. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in ortsüblicher Weise. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 12. Juli 1897, Z. 10134/II, betreffend die Durch¬ führung der Biehbeschau in den Eisenbahnstationen in Oberösterreich. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 29. Fe¬ bruar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) und der Durchführungs¬ verordnung vom 12. April 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 36), be¬ treffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrank¬ heiten, wird nachstehendes angeordnet: 1. Transporte von Wiederkäuern und Schweinen ohne Unterschied der Zahl der Thiere dürfen bis auf weiteres nur in jenen Eisenbahnstationen zur Ein= und Ausladung angenommen werden, welche mit mechanischen Vorrichtungen ausgestattet und nach Maßgabe dieser Kundmachung hiezu von der k. k. Statthalterei ermächtigt sind. 2. Die Ein= und Ausladung von Wiederkäuern und Schweinen findet während der Tages= und Amtsstunden der Frachtenabtheilung des Bahnamtes in den nachfolgenden Stationen täglich statt, und zwar: a) der k. k. Staatsbahnen: Linz, Wels, Grieskirchen, Neumarkt=Kallham, Ried, Gurten, Obernberg=Altheim, Braunau, Schärding, Andorf, Riedau, Freistadt, Steyr, Vöcklamarkt; b) der Mühlkreisbahn: Urfahr. 3. Damit die Beschau der ein= oder auszuladenden Thiere jederzeit ohne Verzug vorgenommen werden könne, haben die Viehversender dafür zu sorgen, dass das Ein¬ treffen ihrer Thiere in die Verlade= oder Endstation dem Viehbeschauer rechtzeitig — mindestens 12 Stun¬ den vorher — mündlich, schriftlich oder tele¬ graphisch bekanntgegeben werde. Die mit der Viehbeschau betrauten Organe und deren Stellvertreter sind verpflichtet, über ihre jeweilige begründete Verhinderung zur Vornahme der Viehbeschau sich gegenseitig in Kenntnis zu erhalten und hievon auch die in Betracht kommenden Eisenbahn¬ tationsämter rechtzeitig zu verständigen. 4. Ohne vorausgegangene Beschau ist die Einladung von Wiederkäuern und Schweinen in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise dürfen in Bahnstationen, welche unter die ständigen Vieh=Ein= und Ausladestationen nicht aufge¬ nommen sind auch in den Stationen Neumarkt=Kallham, Gurten, Andorf und Frankenmarkt einzelne Thiere — jedoch nicht mehr als sechs Stück an einem Tage — auch ohne vorausgegangene Beschau dann ein= oder ausgeladen werden, wenn der Transport für eine Eisenbahnstation in Oberösterreich bestimmt ist. In Eisenbahnstationen, welche im Punkte 2 nicht aufgenommen, jedoch mit den erforderlichen mechanischen Vorrichtungen ausgestattet sind, kann die Ein= oder Aus¬ ladung von Wiederkäuern (Rinder, Schafe, Ziegen) und Schweinen ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Thiere von der zuständigen politischen Bezirksbehörde unter der Be¬ dingung bewilligt werden, dass die Parteien die normal¬ mäßigen Reisegebüren des Beschauthierarztes insoweit ent¬

4 richten, als dieselben ihre Deckung durch die Beschaugebüren nicht finden sollten. Bei der gleichzeitigen Beschau mehrerer Viehtransporte sind diese Kosten auf die einzelnen Verfrächter nach Ma߬ gabe der von ihnen verladenen Thiere zu repartieren. In den Stationen Neumarkt=Kallham, Gurten, An¬ dorf und Frankenmarkt hat die Beschau der rechtzeitig zur Verladerampe beigestellten Thiere in der Regel täglich nur einmal, und zwar vormittags oder nachmittags zu erfolgen. In Fällen einer wiederholten Berufung der Beschau=Thier¬ ärzte in die genannten Stationen, oder wenn die Amts¬ handlung in einem halben Tage nicht beendet werden kann, haben die Parteien, wie oben angeführt, die weiteren Kosten zu tragen. 5. Transporte von Rindern und Schweinen, welche aus den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Län¬ dern, aus den Ländern der ungarischen Krone, aus Bos¬ nien und der Herzegowina, oder aus dem Auslande nach Oberösterreich eingeführt werden, dürfen ohne vorausgegan¬ gener thierärztlicher Beschau nicht ausgeladen werden. 6. Viehtransporte, welche in Oberösterreich in einer Eisenbahnstation verladen und thierärztlich beschaut worden sind, werden im Verkehre innerhalb des Landes bei der Ausladung nicht beschaut. Transporte, welche in Stationen zur Verladung ge¬ langen, in welchen die thierärztliche Beschau nicht vorgenom¬ men werden konnte und welche nach solchen Stationen ver¬ frachtet werden, in welchen eine thierärztliche Beschau statt¬ findet, werden nicht bei der Einladung, sondern müssen bei der Ausladung der Beschau unterzogen werden. Diese letzteren Bestimmungen haben auch bei der Verladung von Vieh in den Stationen Neumarkt=Kallham, Gurten, Andorf und Frankenmarkt in Anwendung zu kommen. 7. Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl, welche nach Eisenbahnstationen außerhalb des Landes Oberösterreich bestimmt sind — und im Verkehre nach dem Deutschen Reiche auch Einhufer (Pferde, Maulthiere, Esel) — müssen in der Einladestation der thierärztlichen Beschau unterzogen werden.“ Ausgenommen sind hievon lediglich Stechkälber und Spanferkel, insoweit dieselben nicht für den Auslandsverkehr bestimmt sind. 8. In Zeiten herrschender Thierseuchen kann auch im Verkehre innerhalb des Landes Oberösterreich die Be¬ schau der Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl sowohl bei der Einladung, als auch bei der Aus¬ ladung angeordnet werden. 9. Thiere, welche in Eisenbahnstationen zur Ein= oder Ausladung gebracht werden, müssen mit den vorgeschriebenen Viehpässen gedeckt sein. Der Abgang eines Viehpasses, sowie eine mangelhafte *) Hiebei wird bemerkt, dass auf Grund des Artikels 2, Alinea 4, des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche die für den Export bestimmten Viehpässe mit der vorgeschriebenen thierärztlichen Bescheinigungsclausel versehen werden müssen. oder unrichtige Ausstellung desselben, schließt die betreffenden Thiere (Transporte) von der sofortigen Aufnahme zum Bahntransporte, beziehungsweise vom Abtriebe aus der Ge¬ meinde der betreffenden Eisenbahnstation insolange aus, bis dieser Anstand behoben ist. 10. Wird bei der Beschau von Wiederkäuern oder Schweinen und im Verkehre mit dem Deutschen Reiche auch von Einhufern (Pferde, Maulthiere, Esel) der Bestand einer ansteckenden Krankheit oder der Verdacht einer solchen sicher¬ gestellt, darf der betreffende Transport zur Verladung nicht angenommen werden. Diese Ausschließung von der Verladung findet auch auf die Viehtransporte derselben oder anderer Eigenthümer Anwendung, welche mit den verseuchten oder seuchenverdäch¬ tigen Thieren während des Zutriebes zur Verladestation oder am Verladeplatze in Berührung waren, und auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. Sobald eine ansteckende Krankheit oder der Verdacht einer solchen ermittelt wurde, ist unter allen Umständen die Intervention der betreffenden Gemeindevorstehung anzurufen, worauf der Viehtransport vom weiteren Verkehre auszu¬ schließen und der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten ist. 11. Die für die Beschau entfallende Gebür wird von dem betreffenden Eisenbahnstationsamte zu Gunsten des Staatsschatzes eingehoben. Diese Gebür beträgt für je ein Stück: a) Großvieh 10 kr. oder 20 Heller, b) Kleinvieh, (Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine) 2 kr. oder 4 Heller. Thiere im Säuglingsalter (Saugsohlen, Saugkälber, Lämmer, Kitze und Ferkel), welche mit ihren Mutterthieren zur Ein= oder Ausladung gelangen, sind von der Beschau¬ Gebür befreit. 12. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 10 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der Durch¬ führungsverordnung zu demselben bei Vermeidung der in den §§ 44 und 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) vorgesehenen Strafen genauestens zu beobachten. 13. Die vorstehenden Anordnungen treten mit 1. Au¬ gust 1897 in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte werden die mit dem hieramt¬ lichen Kundmachungen vom 19. April 1894, Z. 5751/II, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 22 vom 17. Juni 1894, Z. 9429/II, und vom 24. Mai 1897, Z. 8640/II, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 16, getroffenen Verfügungen außer Kraft gesetzt. Linz, am 12. Juli 1897. Für den k. k. Statthalter: St. Julien m p. Steyr, am 22. Juli 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Aedoeton und Verlag der k. k. Baitsdauvimaunschaft Stevr. — Hasche Buchdruceret in Stepr.

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