3 Z. 8144. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Berpflegskosten=Ersatznormale für Schlesien. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 30. d. M., Z. 7973/VIII, nachstehendes auher bekannt¬ gegeben: Laut der Note der k. k. schlesischen Landesregierung in Troppau vom 16. April 1897, Z. 7686, hat der schlesische Landtag in seiner am 27. Februar 1897 abgehaltenen 19. Sitzung nachstehenden Beschluss gefasst: „Die Beschlüsse des schlesischen Landtages vom 18. No¬ vember 1872 und 4. December 1885, betreffend den Ersatz von Krankenverpflegskosten durch den Landesfond, werden aufgehoben und wird für die Zukunft angeordnet: 1. Die Kosten für die Verpflegung von nach Schlesien zu¬ ständigen Kranken, welche wegen der mit der Krankheit verbundenen Ansteckungsgefahr oder Gemeingefährlichkeit, z. B. wegen Erkrankung an Typhus, Blattern, Syphilis, Krätze, Delirium potatorium u. dergl. in einem nicht öffentlichen, sei es in oder außerhalb Schlesiens gelegenen Spitale untergebracht werden, sind aus dem schlesischen Landessonde zu erfolgen, wenn a) der Kranke und dessen zu seiner Erhaltung ver¬ pflichteten Anverwandten zahlungsunfähig sind und auch andere zahlungsfähige Verpflichtete nicht vor¬ handen sind; b) wenn der Kranke in der Gemeinde, wo er verpflegt wird, nicht zuständig ist; c) wenn in dem Lande, wo die Verpflegung statt¬ findet, die Reciprocität gewährt wird. Die Bestimmungen über den Ersatz von Verpflegs¬ kosten an öffentliche Spitäler werden dadurch nicht berührt. 2. In Schlesien wohnende Dienstgeber werden unter allen Umständen, also auch bezüglich der öffentlichen Kranken¬ anstalten, vor dem Ersatze der Verpflegskosten für ihre an den obbezeichneten Krankheiten erkrankten Dienstboten befreit. 3. Die Verpflegskosten für einer gesetzlichen Krankenver¬ sicherungscasse angehörige Kranke werden von dem Landes¬ fonde nur in dem die gesetzliche Verpflichtung der Kranken¬ asse übersteigenden Ausmaße übernommen. 4. Die Verpflegskosten werden an nicht öffentliche Spitäler nach dem für dieselben geltenden Tarife, jedoch höchstens mit dem für die 3. Verpflegsclasse in dem Troppauer Dr. Heidrich'schen Krankenhause festgesetzten Tarifsätze geleistet.“ Diese Landtagsbeschlüsse, durch welche die mit den Kundmachungen der k. k. Landesregierung in Schlesien vom 4. December 1872, Z. 8918 (schles. Gesetz= und Verord.= Bl. Nr. 44), und vom 22. Jänner 1886, Z. 347 (schles. Ges.= und Verord.=Bl. Nr. 10), publicierten Beschlüsse des schlesischen Landtages vom 18. November 1872 und vom 4. December 1885 außer Kraft gesetzt erscheinen, werden durch das schlesische Gesetz= und Verordnungsblatt verlautbart. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Dar¬ nachachtung iu Kenntnis gesetzt. Steyr, am 28. Juni 1897. Z. 8880. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 10.131/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen #1 Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 14. Juni 1897, Z. 18.785, auf Grund des Artikels 5 des V ehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken: Potsdam, Magdeburg und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig des Königreiches Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 14. Mai l. J., Z. 7879/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 21. Juni 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. Juni 1897. Z. 8757. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 9985/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occu¬ pationsgebiete nach Oberösterreich. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 12. Juni l. J., Z. 17.020, ist laut Mittheilung des k. u. k. gemeinsamen Finanz=Ministeriums vom 28. Mai l. J., Z. 5814/B. H., und zufolge des officiellen Thierseuchen¬ Wochenausweises der Landes=Regierung in Sarajevo vom 15. Mai l. J. im Occupationsgebiete die Maul= und Klauen¬ seuche in den Bezirken Bröka, Dervent und Krupa erloschen und besteht diese Seuche nur mehr im Bezirke Sanskimost.
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