Amtsblatt 1897/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Juli 1897

2 Artikel 19. Jeder fremde Staatsangehörige, welcher nach Bulgarien kommt oder darin wohnt, muss mit einem eitens der zuständigen Behörden seiner Heimat ausgestellten Pass versehen sein, welchen er über Verlangen dem com¬ petenten Polizeibeamten vorzuzeigen hat. Artikel 20. Wenn ein fremder Staatsangehöriger seinen Reisepass auf seinem Consulate deponiert, so muss er sich von letzterem einen Aufenthaltsschein für Bulgarien ausstellen lassen. Artikel 21. Wenn es sich herausstellt, dass ein fremder Staatsangehöriger ohne Pass oder Consulats¬ Aufenthaltsschein (Artikel 19 und 20), oder aber mit einem abgelaufenen Reisedocumente sich in Bulgarien aufhält, so wird er über die Grenze geschafft. Weist er aber nach, dass er einen Pass besessen, denselben jedoch verloren hat, so wird ihm eine vierwöchentliche Frist zur Beschaffung eines Passes oder einer Consulats=Aufenthaltskarte gestellt und ihm gleichzeitig ein Legitimations=Papier ertheilt, welches zu einem vierwöchentlichen Aufenthalte im Fürstenthum berechtigt. Anmerkung. Obige Bestimmung bezieht sich nicht auf politische Verbrecher, welche im Fürstenthume Zuflucht suchen. Artikel 22. Der Minister des Innern kann auf Grund einer Entscheidung des Ministerrathes durch Prikas anordnen, dass die Angehörigen eines fremden Staates, wenn sie nach Bulgarien reisen wollen, ihre Reisepässe auf den bulgarischen diplomatischen Vertretungen und Handels¬ Agenturen zur Visierung vorlegen können, wenn die Regierung des betreffenden Staates, auch von den bulgarischen Unter¬ thanen, welche nach demselben reisen, ein Gleiches fordert. Es kann auch auf die gleiche Weise, wenn außer¬ ordentliche Umstände eintreten, angeordnet werden dass Ausländer, welche über gewisse Grenzpunkte nach Bulgarien kommen, angehalten werden, ihre Reisepässe den Grenz¬ Behörden vorzuweisen. Artikel 24. Das Passgesetz vom 15./27. December 1888 und alle jene Bestimmungen, welche mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruche stehen, werden aufgehoben. Steyr, am 26. Juni 1897. Z. 8654. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Diplomabnahme der Hebamme Leopoldine Dampfhofer. Laut Note der k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 9. Juni l. J., Z. 14.509, hat der Stadtrath Graz als politische Behörde erster Instanz mit dem Erkenntnisse vom 29. December 1896, Z. 127.951, der Hebamme Leopoldine Dampfhofer in Graz, welche vom Landes= als Straf¬ gerichte in Graz mit Urtheil vom 30. Jänner 1896, Z. 28.070, neuerlich wegen Verbrechens des Diebstahles verurtheilt wurde, die Berechtigung zur Ausübung der Hebammenpraxis entzogen und derselben das Original=Diplom abgenommen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Juni 1897, Z. 10.022/V zur eventuellen Hintanhaltung einer unbe¬ fugten Praxisausübung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 28. Juni 1897. Z. 8949. An alle Gemeinde - Vorstehungen und . k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Lustdirne Luce Kufic. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Juni l. J., Z. 9715/II, treibt sich die in der Ge¬ meinde Orasac (Valdinoce), politischer Bezirk Ragusa, zu¬ ständige Luce Kusic, Tochter des Anton Kusic, Lustdiene von Profession, ohne gesetzliche Reiselegitimation von Ort zu Ort herum, lässt sich von den Gemeinden Unterstützungs¬ beträge verabfolgen und verursacht dadurch der ohnedies armen Heimatsgemeinde bedeutende Auslagen, welche die¬ selbe nicht übernehmen zu können erklärt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden, erstere mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, der oben genannten Vagantin vor¬ kommenden Falls eine Unterstützung für Rechnung der Heimats¬ gemeinde nicht zu verabfolgen und vielmehr gegen dieselbe, wenn hiezu die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, nach den Schubgesetzen vorzugehen. Steyr, am 26. Juni 1897. Z. 8951. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Warnung vor den Landstreichern Johann und Anton Pokorny. Laut Mittheilung des k. k. Bezirksbauptmannes in Mährisch=Budwitz vom 24. April 1897, Z. 3284, treiben sich der 47 Jahre alte Johann Pokorny und der 50 Jahre alte Anton Pokorny, beide aus Jakobau, in verschiedenen Ländern umher, ohne einen ordentlichen Erwerb zu suchen, und lassen sich auf Kosten der Heimatsgemeinde Reiseunter¬ stützungen verabfolgen, wodurch derselben bereits große Aus¬ lagen erwachsen sind. Ueber Austrag der hohen k. k. Statthalterei vom 21. Juni 1897, Z. 10.263/II, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen auf das Vorkommen dieser Individuen mit der Aufforderung aufmerksam gemacht, Vorsorge zu treffen, dass denselben keine Reisevorschüsse oder Unterstützungen verab¬ folgt werden, vielmehr dieselben im Falle der Arbeits=Aus¬ weislosigkeit nach den bezüglichen Vorschriften behandelt werden. Steyr, am 26. Juni 1897. Z. 8900. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen, Schulleitungen und die Herren Gemeinde¬ Kerzie. Erkrankungen an Mumps. Obwohl die epidemische Ohrspeicheldrüsenentzündung Mumps) bisher niemals in einem gefährlichen, höheren Grade aufgetreten ist, so besteht doch auch für diese Krank¬ heitsform die strenge Anzeigepflicht. Es ist hieramts bekannt geworden, dass in mehreren Schulsprengeln in letzter Zeit mehrere derartige Fälle auf¬ getreten sind, ohne dass hievon weder seitens der Gemeinde¬ Aerzte (Gemeinde=Vorstehungen), noch der Schulleitungen die Anzeige wäre erstattet worden. Diese Anzeigepflicht wird daher zur gemäßen Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Steyr, am 23. Juni 1897.

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