Amtsblatt 1897/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Juli 1897

6erurt Gelirs¬ der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 26 Z. 8670. An die Gemeinde-Vorstehungen. Stempelbehandlung der Gesuche und Licenzscheine behufs Abhaltung von Tanzunterhaltungen und Offenhaltung der Locale über die Sperrstunde. Infolge Erlasses der hohen k. k. Finanz=Direction Linz vom 4. Juni l. J., Z. 3664/IX, wird den Gemeinde=Vorstehungen zur Behebung aufgetauchter Zweifel über die Stempel¬ behandlung der Gesuche und Licenzscheine wegen Abhaltung von Tanzunterhaltungen und Offenhaltung der öffentlichen Locale über die polizeiliche Sperrstunde zur Darnachachtung nachfolgendes bekanntgegeben: Gesuche um Ertheilung der Berechtigung zur Abhaltung von öffentlichen Tanzmusiken (ohne Unterschied ob gegen zahlbaren Zutritt oder nicht), ferner zur Offenhaltung der Gast,= Schank= und Kaffeehäuser über die polizeiliche Sperr¬ stunde unterliegen nach Tarifpost 43 lit b, Z. 2, des G.=G. der Stempelgebür von 1 fl. vom ersten Bogen; für die über derartige dem höheren Eingabestempel unterliegende Gesuche zur Ausfertigung gelangenden besonderen Berechti¬ gungsurkunden (Licenzscheine) ist überdies nach T.=P. 7, lit. g, des Geb.=Ges. eine Stempelgebür von 1 fl. vom ersten Bogen zu entrichten. Wird von einer Partei mit Einer Eingabe um die Bewilligung zur Abhaltung einer öffentlichen Tanzunter¬ haltung und zugleich zur Offenhaltung von Localen über die polizeiliche Sperrstunde, oder um die Bewilligung zur Abhaltung mehrerer Tanzmusikunterhaltungen an ununter¬ brochen auf einander folgenden oder zeitlich getrennten Tagen gebeten, so ist die Stempelgebür für ein solches Ansuchen nur im einfachen Betrage zu entrichten; wird über ein derartiges Gesuch nur Ein Licenzschein ausgefertigt, so unterliegt derselbe der Stempelgebür in dem einmaligen Betrage. Gesuche um die Verlegung der Abhaltung der bereits für einen bestimmten Tag bewilligten Tanzunterhaltung auf einen anderen Tag unterliegen gleichfalls der Stempelgebür per 1 fl. nach T.=P. 43, b 2, G.=G.; wird über ein solches Uebertragungsgesuch ein neuer Licenzschein ausgefertigt, so ist für denselben die nach T.=P. 7 g, G.=G., entfallende Stempelgebür per 1 fl. neuerlich zu entrichten. Der Gebür per je 1 fl. nach T.=P. 43, b 2 und 7 g, G.=G., unterliegen auch Gesuche von Comités oder geschlossenen Gesellschaften um die Bewilligung zur Abhaltung von öffentlichen Bällen, bezw. die hierüber ertheilten Licenz¬ 1807 scheine, u. zw. auch in solchen Fällen, wenn die Besucher über ihre vorherige Anmeldung eine auf Namen lautende Eintrittskarte erhalten, insoweit solche Unterhaltungen durch Abnahme eines Eintrittsgeldes sich als Erwerbsacte darstellen. Eingaben um Abhaltung von Hochzeitsmusiken in öffentlichen Localen, welche Veranstaltungen auch anderen Personen als den geladenen Hochzeitsgästen zugänglich und somit öffentliche, für das betreffende Gastgeschäft einen Erwerb bezweckende Tanzmusikunterhaltungen sind, unter¬ liegen nach T. P 43, b 2, G.=G, und die hierüber ausge¬ fertigten Licenzscheine nach T.=P. 7 g, G.=G., der Stempel¬ gebür per je 1 fl.; sind solche Hochzeitsmusiken keine öffent¬ lichen Tanzunterhaltungen im obigen Sinne, so unterliegt das bezügliche Ansuchen nur dem Eingabenstempel per 50 kr nach T.=P. 43, a 2, G.=G., während die hierüber ausge¬ fertigte Bewilligung nach T.= P. 7 i, G.=G, stempelfrei ist. Die vorstehenden Bestimmungen haben auch für jene Länder (Böhmen und Steiermark) Geltung, in welchen zu Landeszwecken besondere Musikimpostogebüren zur Einhebung gelangen, mit der Aenderung für Böhmen, dass Wirte, welche zu dem allgemeinen Musikimposto angemeldet sind und die nach T.=P. 43, b 2, bezw. 7 g, G.=G., entfallenden Stempelgebüren ohnehin anlässlich ihrer Beitrittserklärung entrichten, für die Anzeigen (Anmeldungen) über einzelne ohne Eintrittsgeld abzuhaltende öffentliche Tanzunter¬ haltungen, welche einer besonderen Genehmigung nicht be¬ dürsen, nur die Stempelgebür per 50 kr. nach T.=P. 43, a2, G.=G., zu entrichten haben, wogegen Anmeldungen dieser Wirte über gegen Eintrittsgeld abzuhaltende Tanzunter¬ haltungen, sowie die Ansuchen aller anderen nicht zum allgemeinen Musikimposto angemeldeten Personen um Ab¬ haltung öffentlicher Tanzmusiken der Stempelgebür per 1 fl. nach T.=P. 43, b 2, G.=G., unterliegen. Steyr, am 28. Juni 1897. Z. 8946. An die Gemeinde-Vorstehungen. Passgesetze für Bulgarien. Infolge h. Statthalterei=Erlasses vom 22. Juni l. J., Z. 1788/Präs., wird den Gemeinde=Vorstehungen nachfolgend die Abschrift der Artikel 19, 20 (erster Absatz) 21, 22 und 24 des Passgesetzes für das Fürstenthum Bulgarien vom 12. Februar 1897 mit dem Auftrage bekanntgegeben, für die geeignete Verbreitung dieser Passvorschriften Sorge zu tragen, insbesondere die Bewerber um Reisepässe zu Reisen nach Bulgarien gegebenen Falles hievon zu informieren. Steyr, am 1. Juli

2 Artikel 19. Jeder fremde Staatsangehörige, welcher nach Bulgarien kommt oder darin wohnt, muss mit einem eitens der zuständigen Behörden seiner Heimat ausgestellten Pass versehen sein, welchen er über Verlangen dem com¬ petenten Polizeibeamten vorzuzeigen hat. Artikel 20. Wenn ein fremder Staatsangehöriger seinen Reisepass auf seinem Consulate deponiert, so muss er sich von letzterem einen Aufenthaltsschein für Bulgarien ausstellen lassen. Artikel 21. Wenn es sich herausstellt, dass ein fremder Staatsangehöriger ohne Pass oder Consulats¬ Aufenthaltsschein (Artikel 19 und 20), oder aber mit einem abgelaufenen Reisedocumente sich in Bulgarien aufhält, so wird er über die Grenze geschafft. Weist er aber nach, dass er einen Pass besessen, denselben jedoch verloren hat, so wird ihm eine vierwöchentliche Frist zur Beschaffung eines Passes oder einer Consulats=Aufenthaltskarte gestellt und ihm gleichzeitig ein Legitimations=Papier ertheilt, welches zu einem vierwöchentlichen Aufenthalte im Fürstenthum berechtigt. Anmerkung. Obige Bestimmung bezieht sich nicht auf politische Verbrecher, welche im Fürstenthume Zuflucht suchen. Artikel 22. Der Minister des Innern kann auf Grund einer Entscheidung des Ministerrathes durch Prikas anordnen, dass die Angehörigen eines fremden Staates, wenn sie nach Bulgarien reisen wollen, ihre Reisepässe auf den bulgarischen diplomatischen Vertretungen und Handels¬ Agenturen zur Visierung vorlegen können, wenn die Regierung des betreffenden Staates, auch von den bulgarischen Unter¬ thanen, welche nach demselben reisen, ein Gleiches fordert. Es kann auch auf die gleiche Weise, wenn außer¬ ordentliche Umstände eintreten, angeordnet werden dass Ausländer, welche über gewisse Grenzpunkte nach Bulgarien kommen, angehalten werden, ihre Reisepässe den Grenz¬ Behörden vorzuweisen. Artikel 24. Das Passgesetz vom 15./27. December 1888 und alle jene Bestimmungen, welche mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruche stehen, werden aufgehoben. Steyr, am 26. Juni 1897. Z. 8654. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Diplomabnahme der Hebamme Leopoldine Dampfhofer. Laut Note der k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 9. Juni l. J., Z. 14.509, hat der Stadtrath Graz als politische Behörde erster Instanz mit dem Erkenntnisse vom 29. December 1896, Z. 127.951, der Hebamme Leopoldine Dampfhofer in Graz, welche vom Landes= als Straf¬ gerichte in Graz mit Urtheil vom 30. Jänner 1896, Z. 28.070, neuerlich wegen Verbrechens des Diebstahles verurtheilt wurde, die Berechtigung zur Ausübung der Hebammenpraxis entzogen und derselben das Original=Diplom abgenommen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Juni 1897, Z. 10.022/V zur eventuellen Hintanhaltung einer unbe¬ fugten Praxisausübung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 28. Juni 1897. Z. 8949. An alle Gemeinde - Vorstehungen und . k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Lustdirne Luce Kufic. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Juni l. J., Z. 9715/II, treibt sich die in der Ge¬ meinde Orasac (Valdinoce), politischer Bezirk Ragusa, zu¬ ständige Luce Kusic, Tochter des Anton Kusic, Lustdiene von Profession, ohne gesetzliche Reiselegitimation von Ort zu Ort herum, lässt sich von den Gemeinden Unterstützungs¬ beträge verabfolgen und verursacht dadurch der ohnedies armen Heimatsgemeinde bedeutende Auslagen, welche die¬ selbe nicht übernehmen zu können erklärt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden, erstere mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, der oben genannten Vagantin vor¬ kommenden Falls eine Unterstützung für Rechnung der Heimats¬ gemeinde nicht zu verabfolgen und vielmehr gegen dieselbe, wenn hiezu die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, nach den Schubgesetzen vorzugehen. Steyr, am 26. Juni 1897. Z. 8951. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Warnung vor den Landstreichern Johann und Anton Pokorny. Laut Mittheilung des k. k. Bezirksbauptmannes in Mährisch=Budwitz vom 24. April 1897, Z. 3284, treiben sich der 47 Jahre alte Johann Pokorny und der 50 Jahre alte Anton Pokorny, beide aus Jakobau, in verschiedenen Ländern umher, ohne einen ordentlichen Erwerb zu suchen, und lassen sich auf Kosten der Heimatsgemeinde Reiseunter¬ stützungen verabfolgen, wodurch derselben bereits große Aus¬ lagen erwachsen sind. Ueber Austrag der hohen k. k. Statthalterei vom 21. Juni 1897, Z. 10.263/II, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen auf das Vorkommen dieser Individuen mit der Aufforderung aufmerksam gemacht, Vorsorge zu treffen, dass denselben keine Reisevorschüsse oder Unterstützungen verab¬ folgt werden, vielmehr dieselben im Falle der Arbeits=Aus¬ weislosigkeit nach den bezüglichen Vorschriften behandelt werden. Steyr, am 26. Juni 1897. Z. 8900. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen, Schulleitungen und die Herren Gemeinde¬ Kerzie. Erkrankungen an Mumps. Obwohl die epidemische Ohrspeicheldrüsenentzündung Mumps) bisher niemals in einem gefährlichen, höheren Grade aufgetreten ist, so besteht doch auch für diese Krank¬ heitsform die strenge Anzeigepflicht. Es ist hieramts bekannt geworden, dass in mehreren Schulsprengeln in letzter Zeit mehrere derartige Fälle auf¬ getreten sind, ohne dass hievon weder seitens der Gemeinde¬ Aerzte (Gemeinde=Vorstehungen), noch der Schulleitungen die Anzeige wäre erstattet worden. Diese Anzeigepflicht wird daher zur gemäßen Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Steyr, am 23. Juni 1897.

3 Z. 8144. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Berpflegskosten=Ersatznormale für Schlesien. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 30. d. M., Z. 7973/VIII, nachstehendes auher bekannt¬ gegeben: Laut der Note der k. k. schlesischen Landesregierung in Troppau vom 16. April 1897, Z. 7686, hat der schlesische Landtag in seiner am 27. Februar 1897 abgehaltenen 19. Sitzung nachstehenden Beschluss gefasst: „Die Beschlüsse des schlesischen Landtages vom 18. No¬ vember 1872 und 4. December 1885, betreffend den Ersatz von Krankenverpflegskosten durch den Landesfond, werden aufgehoben und wird für die Zukunft angeordnet: 1. Die Kosten für die Verpflegung von nach Schlesien zu¬ ständigen Kranken, welche wegen der mit der Krankheit verbundenen Ansteckungsgefahr oder Gemeingefährlichkeit, z. B. wegen Erkrankung an Typhus, Blattern, Syphilis, Krätze, Delirium potatorium u. dergl. in einem nicht öffentlichen, sei es in oder außerhalb Schlesiens gelegenen Spitale untergebracht werden, sind aus dem schlesischen Landessonde zu erfolgen, wenn a) der Kranke und dessen zu seiner Erhaltung ver¬ pflichteten Anverwandten zahlungsunfähig sind und auch andere zahlungsfähige Verpflichtete nicht vor¬ handen sind; b) wenn der Kranke in der Gemeinde, wo er verpflegt wird, nicht zuständig ist; c) wenn in dem Lande, wo die Verpflegung statt¬ findet, die Reciprocität gewährt wird. Die Bestimmungen über den Ersatz von Verpflegs¬ kosten an öffentliche Spitäler werden dadurch nicht berührt. 2. In Schlesien wohnende Dienstgeber werden unter allen Umständen, also auch bezüglich der öffentlichen Kranken¬ anstalten, vor dem Ersatze der Verpflegskosten für ihre an den obbezeichneten Krankheiten erkrankten Dienstboten befreit. 3. Die Verpflegskosten für einer gesetzlichen Krankenver¬ sicherungscasse angehörige Kranke werden von dem Landes¬ fonde nur in dem die gesetzliche Verpflichtung der Kranken¬ asse übersteigenden Ausmaße übernommen. 4. Die Verpflegskosten werden an nicht öffentliche Spitäler nach dem für dieselben geltenden Tarife, jedoch höchstens mit dem für die 3. Verpflegsclasse in dem Troppauer Dr. Heidrich'schen Krankenhause festgesetzten Tarifsätze geleistet.“ Diese Landtagsbeschlüsse, durch welche die mit den Kundmachungen der k. k. Landesregierung in Schlesien vom 4. December 1872, Z. 8918 (schles. Gesetz= und Verord.= Bl. Nr. 44), und vom 22. Jänner 1886, Z. 347 (schles. Ges.= und Verord.=Bl. Nr. 10), publicierten Beschlüsse des schlesischen Landtages vom 18. November 1872 und vom 4. December 1885 außer Kraft gesetzt erscheinen, werden durch das schlesische Gesetz= und Verordnungsblatt verlautbart. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Dar¬ nachachtung iu Kenntnis gesetzt. Steyr, am 28. Juni 1897. Z. 8880. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 10.131/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen #1 Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 14. Juni 1897, Z. 18.785, auf Grund des Artikels 5 des V ehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken: Potsdam, Magdeburg und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig des Königreiches Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 14. Mai l. J., Z. 7879/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 21. Juni 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. Juni 1897. Z. 8757. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 9985/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occu¬ pationsgebiete nach Oberösterreich. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 12. Juni l. J., Z. 17.020, ist laut Mittheilung des k. u. k. gemeinsamen Finanz=Ministeriums vom 28. Mai l. J., Z. 5814/B. H., und zufolge des officiellen Thierseuchen¬ Wochenausweises der Landes=Regierung in Sarajevo vom 15. Mai l. J. im Occupationsgebiete die Maul= und Klauen¬ seuche in den Bezirken Bröka, Dervent und Krupa erloschen und besteht diese Seuche nur mehr im Bezirke Sanskimost.

4 Mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 5. Mai 1897, Z. 7341/II., betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberöster¬ reich findet demnach die k. k. Statthalterei das Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus den Bezirken Bréka, Dervent und Krupa vom 18. Juni l. J. an wieder aufzulassen, gegen¬ über dem Bezirke Sanskimost jedoch noch weiter aufrecht zu erhalten. Das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der vorcitierten Kund¬ machung mit dem 18. Juni l. J. in Wirksamkeit und werden Uebertretungen nach den Bestimmungen des § 45 des Ge¬ setzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungs¬ weise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 18. Juni 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Juni 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten nittungen unterstützung. Im Verlage neu aufgenommene Drucksorte: Fragebogen ür die Ausstellung eines Zeugnisses über die Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Erlangung des Armenrechtes. Redaction und Verlag der I. k. Bezirksbauptmannschaft Stepr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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